Gesetzliche Grundlagen für fremdfinanzierte Übernahmen

ShortId
18.1018
Id
20181018
Updated
28.07.2023 03:44
Language
de
Title
Gesetzliche Grundlagen für fremdfinanzierte Übernahmen
AdditionalIndexing
24;15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die offizielle Datenlage zu dem Thema ist in der Schweiz sehr dünn. Es besteht keine Möglichkeit, Bankdarlehen, die für "leveraged buyouts" (LBO) gewährt werden, spezifisch zu identifizieren.</p><p>Diese Kredite werden in der Kreditvolumenstatistik der Schweizerischen Nationalbank als Forderungen gegenüber Kunden erhoben. Gemäss Daten von Merger Market gab es in der Schweiz in den letzten 20 Jahren durchschnittlich etwa 10 bis 15 Buy-outs pro Jahr.</p><p>2. Besondere gesetzliche Grundlagen zum LBO gibt es im OR und im ZGB keine. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.</p><p>3. Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass solche Konstruktionen grundsätzlich ausserhalb des regulatorischen Rahmens ablaufen. Es ist auch kaum vorstellbar, dass diese Unternehmensübernahmen völlig risikoarm abgewickelt werden können. Die Bank wäre kaum bereit, das ganze Risiko alleine zu tragen. Im Gegenteil beobachten Finanz- und Bankenexperten bei LBO-Transaktionen Eigenkapitalquoten von deutlich über 50 Prozent.</p><p>4. Wie andere Kreditgeschäfte erfasst die Bankenregulierung auch Leveraged Loans. Als Leveraged Loans bezeichnet man allgemein grössere Kredite von Banken an Unternehmen mit hohem Verschuldungsgrad und mit tiefer Kreditwürdigkeit. Kredite im Zusammenhang mit LBO stellen eine Unterkategorie von Leveraged Loans dar. Die Banken halten diese Kredite oft nur temporär in ihren Bilanzen, um sie später zu syndizieren oder an Investoren zu verkaufen.</p><p>Für die Banken bergen Leveraged Loans verschiedene Risiken: Die Ausfallrisiken sind bei diesen Krediten aufgrund der tiefen Kreditwürdigkeit der Unternehmen generell hoch. Bei solchen Positionen kann ein plötzlicher Anstieg der Kreditprämien dazu führen, dass die Kredite nicht mehr oder nur mit Verlust syndiziert oder verkauft werden können. Dadurch können auch Liquiditätsrisiken entstehen.</p><p>In der Schweiz müssen die Leveraged Loans-Geschäfte gemäss Eigenmittel- und Liquiditätsverordnungen mit Kapital und Liquidität unterlegt werden. Zudem müssen die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften eingehalten werden. Das Risikomanagement der Banken setzt zudem interne Limiten und definiert Bewilligungsprozesse für grosse Transaktionen.</p><p>Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Gegenstand der Aufsichtstätigkeit der Finma. Aus dieser Aufsichtstätigkeit lässt sich festhalten, dass die realisierten Verluste aus Krediten für fremdkapitalfinanzierte Unternehmensübernahmen in den letzten Jahren bei den beiden Grossbanken verhältnismässig klein waren. Bei den übrigen Banken sind fremdkapitalfinanzierte Unternehmensübernahmen eine Nebenaktivität mit nicht erwähnenswerten Verlusten.</p><p>5. Eine Haftung kann sich ergeben, wenn im Rahmen der Transaktion gesetzliche Vorschriften verletzt worden sind, namentlich die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Gesellschaftskapitals (Bewertung, Buchführung, Eigenkapitalvorschriften usw.). Im Falle einer solchen Verletzung oder jeder anderen Verletzung der geltenden gesetzlichen Pflichten besteht allenfalls die Möglichkeit, die verantwortlichen Organe gestützt auf die Artikel 754ff. OR zur Rechenschaft zu ziehen.</p><p>6. Solche Konstruktionen, bei welchen die gekaufte Unternehmung die Finanzierungskosten für den Unternehmenskauf als Aufwand verbucht, werden von den Steuerbehörden im Einzelfall hinsichtlich einer allfälligen Steuerumgehung geprüft. Ist eine solche zu bejahen, werden die verbuchten Finanzierungskosten gewinnsteuerlich nicht zum Abzug zugelassen und damit Steuerausfälle vermieden.</p><p>7. Im Rahmen der Aktienrechtsrevision sind keine diesbezüglichen Bestrebungen geplant.</p><p>Für Banken gelten Mindesteigenmittelanforderungen auch für diese Art von Transaktionen (vgl. Eigenmittelverordnung, SR 952.03, und Finma-Rundschreiben 17/7, "Kreditrisiken - Banken"). Infolge des höheren Risikos solcher Transaktionen gegenüber anderen Kreditarten sind die Mindesteigenmittelanforderungen entsprechend höher und hängen auch vom Anteil des Eigenkapitals ab. Je geringer der Eigenkapitalanteil ist, desto höher sind die Mindesteigenmittelanforderungen. Ist der Anteil an Eigenkapital sehr tief, steigen die Mindesteigenmittelanforderungen aufgrund des hohen Risikos stark an, und die Bank wird die Transaktion unter Umständen nicht finanzieren. Im engeren Sinne ist der Mindestanteil an Eigenkapital somit nicht geregelt, die regulatorischen Anforderungen sind aber bereits heute so konzipiert, dass eine Transaktion bei übermässigen Risiken aufgrund eines sehr geringen Anteils an Eigenkapital faktisch nicht mehr durchgeführt würde, weil sie unrentabel wäre. Es bestehen aktuell keine Pläne, die Regulierung zu ändern.</p><p>Die EZB hat im Mai 2017 die Richtlinie "Guidance on leveraged transactions" erlassen. In diesem Dokument definiert die EZB die generellen regulatorischen Erwartungen bezüglich Risikomanagement und Risikokontrolle im Bereich der Leveraged Loans-Geschäfte. So erwartet die EZB von den Banken zum Beispiel, dass sie ihren Risikoappetit bezüglich Leveraged Loans-Geschäften genau definieren und entsprechende interne Limiten festlegen. Zudem macht die EZB Vorgaben zu den Abklärungen, welche vor der Bewilligung von neuen Transaktionen getroffen werden müssen (Due Diligence). Die EZB wird die bankseitige Umsetzung ihrer Richtlinien Ende 2018 beurteilen und bei Bedarf das weitere Vorgehen definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine fremdkapitalfinanzierte Übernahme ist eine mit hohem Anteil an oder ausschliesslich mit Fremdkapital finanzierte Unternehmensübernahme, die häufig bei Private-Equity-Anlegern vorkommt und häufig bei Mono- oder Oligopol-Unternehmen angewendet wird (z. B. UPC). Dabei wird die Kreditschuld gegenüber der Bank nach dem Kauf in die Bilanz der gekauften Unternehmung übertragen oder in eine zwischengeschaltete Firma (Special Purpose Vehicle, SPV). Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Unternehmung sich selber gekauft hat. Die neue Eigentümerin entledigt sich so jeglichen Unternehmensrisikos, da fortan die gekaufte Unternehmung Schuldnerin ist und Zinsen sowie Kredittilgung zu übernehmen hat. Das schlechteste Szenario, was der Anlegerin passieren kann, ist, dass sie bei einem späteren Verkauf keinen Gewinn erzielt. Ein Verlust jedoch ist weitgehend ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bauen sich Finanzinstitute, die Leveraged Loans vergeben, erhebliche Risiken auf. </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Anteil von Leveraged Buy-outs an den gesamten Unternehmensübernahmen und an den Krediten in der Schweiz in den letzten 20 Jahren? </p><p>2. Auf welchen verschiedenen gesetzlichen Grundlagen basieren solche Leveraged Buy-outs? </p><p>3. Erachtet er das als legitimes Geschäftsgebaren, wenn sich völlig risikofreie Unternehmensübernahmen und Wiederverkäufe realisieren lassen? Ist dies systemkonform?</p><p>4. Wie beurteilt er die Risiken, die sich bei den kreditvergebenden Finanzinstituten und bei den kreditgekauften Unternehmungen anhäufen? Wie beurteilt er das Systemrisiko?</p><p>5. Wie beurteilt er beim Eintritt von Insolvenz die Haftungssituation? </p><p>6. Wie beurteilt er den Missbrauch solcher "Leveraged Buy-out"-Konstruktionen für die Steuervermeidung, wie hoch schätzt er die Steuerausfälle, und was tut der Bund resp. die Kantone dagegen? </p><p>7. Plant er im Rahmen der Aktienrechtsrevision oder anderer Regelwerke (z. B. bei Finma, Swiss Exchange Board, Weko, SIX), solche Transaktionen zu unterbinden oder die Verschiebung der Schuld in die Bilanz der gekauften Unternehmen zu untersagen oder zumindest via Bankenregulierung einen Mindestanteil an Eigenkapital zu verlangen? Kennt der Bundesrat entsprechende Vorhaben der EZB?</p>
  • Gesetzliche Grundlagen für fremdfinanzierte Übernahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die offizielle Datenlage zu dem Thema ist in der Schweiz sehr dünn. Es besteht keine Möglichkeit, Bankdarlehen, die für "leveraged buyouts" (LBO) gewährt werden, spezifisch zu identifizieren.</p><p>Diese Kredite werden in der Kreditvolumenstatistik der Schweizerischen Nationalbank als Forderungen gegenüber Kunden erhoben. Gemäss Daten von Merger Market gab es in der Schweiz in den letzten 20 Jahren durchschnittlich etwa 10 bis 15 Buy-outs pro Jahr.</p><p>2. Besondere gesetzliche Grundlagen zum LBO gibt es im OR und im ZGB keine. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.</p><p>3. Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass solche Konstruktionen grundsätzlich ausserhalb des regulatorischen Rahmens ablaufen. Es ist auch kaum vorstellbar, dass diese Unternehmensübernahmen völlig risikoarm abgewickelt werden können. Die Bank wäre kaum bereit, das ganze Risiko alleine zu tragen. Im Gegenteil beobachten Finanz- und Bankenexperten bei LBO-Transaktionen Eigenkapitalquoten von deutlich über 50 Prozent.</p><p>4. Wie andere Kreditgeschäfte erfasst die Bankenregulierung auch Leveraged Loans. Als Leveraged Loans bezeichnet man allgemein grössere Kredite von Banken an Unternehmen mit hohem Verschuldungsgrad und mit tiefer Kreditwürdigkeit. Kredite im Zusammenhang mit LBO stellen eine Unterkategorie von Leveraged Loans dar. Die Banken halten diese Kredite oft nur temporär in ihren Bilanzen, um sie später zu syndizieren oder an Investoren zu verkaufen.</p><p>Für die Banken bergen Leveraged Loans verschiedene Risiken: Die Ausfallrisiken sind bei diesen Krediten aufgrund der tiefen Kreditwürdigkeit der Unternehmen generell hoch. Bei solchen Positionen kann ein plötzlicher Anstieg der Kreditprämien dazu führen, dass die Kredite nicht mehr oder nur mit Verlust syndiziert oder verkauft werden können. Dadurch können auch Liquiditätsrisiken entstehen.</p><p>In der Schweiz müssen die Leveraged Loans-Geschäfte gemäss Eigenmittel- und Liquiditätsverordnungen mit Kapital und Liquidität unterlegt werden. Zudem müssen die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften eingehalten werden. Das Risikomanagement der Banken setzt zudem interne Limiten und definiert Bewilligungsprozesse für grosse Transaktionen.</p><p>Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Gegenstand der Aufsichtstätigkeit der Finma. Aus dieser Aufsichtstätigkeit lässt sich festhalten, dass die realisierten Verluste aus Krediten für fremdkapitalfinanzierte Unternehmensübernahmen in den letzten Jahren bei den beiden Grossbanken verhältnismässig klein waren. Bei den übrigen Banken sind fremdkapitalfinanzierte Unternehmensübernahmen eine Nebenaktivität mit nicht erwähnenswerten Verlusten.</p><p>5. Eine Haftung kann sich ergeben, wenn im Rahmen der Transaktion gesetzliche Vorschriften verletzt worden sind, namentlich die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Gesellschaftskapitals (Bewertung, Buchführung, Eigenkapitalvorschriften usw.). Im Falle einer solchen Verletzung oder jeder anderen Verletzung der geltenden gesetzlichen Pflichten besteht allenfalls die Möglichkeit, die verantwortlichen Organe gestützt auf die Artikel 754ff. OR zur Rechenschaft zu ziehen.</p><p>6. Solche Konstruktionen, bei welchen die gekaufte Unternehmung die Finanzierungskosten für den Unternehmenskauf als Aufwand verbucht, werden von den Steuerbehörden im Einzelfall hinsichtlich einer allfälligen Steuerumgehung geprüft. Ist eine solche zu bejahen, werden die verbuchten Finanzierungskosten gewinnsteuerlich nicht zum Abzug zugelassen und damit Steuerausfälle vermieden.</p><p>7. Im Rahmen der Aktienrechtsrevision sind keine diesbezüglichen Bestrebungen geplant.</p><p>Für Banken gelten Mindesteigenmittelanforderungen auch für diese Art von Transaktionen (vgl. Eigenmittelverordnung, SR 952.03, und Finma-Rundschreiben 17/7, "Kreditrisiken - Banken"). Infolge des höheren Risikos solcher Transaktionen gegenüber anderen Kreditarten sind die Mindesteigenmittelanforderungen entsprechend höher und hängen auch vom Anteil des Eigenkapitals ab. Je geringer der Eigenkapitalanteil ist, desto höher sind die Mindesteigenmittelanforderungen. Ist der Anteil an Eigenkapital sehr tief, steigen die Mindesteigenmittelanforderungen aufgrund des hohen Risikos stark an, und die Bank wird die Transaktion unter Umständen nicht finanzieren. Im engeren Sinne ist der Mindestanteil an Eigenkapital somit nicht geregelt, die regulatorischen Anforderungen sind aber bereits heute so konzipiert, dass eine Transaktion bei übermässigen Risiken aufgrund eines sehr geringen Anteils an Eigenkapital faktisch nicht mehr durchgeführt würde, weil sie unrentabel wäre. Es bestehen aktuell keine Pläne, die Regulierung zu ändern.</p><p>Die EZB hat im Mai 2017 die Richtlinie "Guidance on leveraged transactions" erlassen. In diesem Dokument definiert die EZB die generellen regulatorischen Erwartungen bezüglich Risikomanagement und Risikokontrolle im Bereich der Leveraged Loans-Geschäfte. So erwartet die EZB von den Banken zum Beispiel, dass sie ihren Risikoappetit bezüglich Leveraged Loans-Geschäften genau definieren und entsprechende interne Limiten festlegen. Zudem macht die EZB Vorgaben zu den Abklärungen, welche vor der Bewilligung von neuen Transaktionen getroffen werden müssen (Due Diligence). Die EZB wird die bankseitige Umsetzung ihrer Richtlinien Ende 2018 beurteilen und bei Bedarf das weitere Vorgehen definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine fremdkapitalfinanzierte Übernahme ist eine mit hohem Anteil an oder ausschliesslich mit Fremdkapital finanzierte Unternehmensübernahme, die häufig bei Private-Equity-Anlegern vorkommt und häufig bei Mono- oder Oligopol-Unternehmen angewendet wird (z. B. UPC). Dabei wird die Kreditschuld gegenüber der Bank nach dem Kauf in die Bilanz der gekauften Unternehmung übertragen oder in eine zwischengeschaltete Firma (Special Purpose Vehicle, SPV). Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Unternehmung sich selber gekauft hat. Die neue Eigentümerin entledigt sich so jeglichen Unternehmensrisikos, da fortan die gekaufte Unternehmung Schuldnerin ist und Zinsen sowie Kredittilgung zu übernehmen hat. Das schlechteste Szenario, was der Anlegerin passieren kann, ist, dass sie bei einem späteren Verkauf keinen Gewinn erzielt. Ein Verlust jedoch ist weitgehend ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bauen sich Finanzinstitute, die Leveraged Loans vergeben, erhebliche Risiken auf. </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Anteil von Leveraged Buy-outs an den gesamten Unternehmensübernahmen und an den Krediten in der Schweiz in den letzten 20 Jahren? </p><p>2. Auf welchen verschiedenen gesetzlichen Grundlagen basieren solche Leveraged Buy-outs? </p><p>3. Erachtet er das als legitimes Geschäftsgebaren, wenn sich völlig risikofreie Unternehmensübernahmen und Wiederverkäufe realisieren lassen? Ist dies systemkonform?</p><p>4. Wie beurteilt er die Risiken, die sich bei den kreditvergebenden Finanzinstituten und bei den kreditgekauften Unternehmungen anhäufen? Wie beurteilt er das Systemrisiko?</p><p>5. Wie beurteilt er beim Eintritt von Insolvenz die Haftungssituation? </p><p>6. Wie beurteilt er den Missbrauch solcher "Leveraged Buy-out"-Konstruktionen für die Steuervermeidung, wie hoch schätzt er die Steuerausfälle, und was tut der Bund resp. die Kantone dagegen? </p><p>7. Plant er im Rahmen der Aktienrechtsrevision oder anderer Regelwerke (z. B. bei Finma, Swiss Exchange Board, Weko, SIX), solche Transaktionen zu unterbinden oder die Verschiebung der Schuld in die Bilanz der gekauften Unternehmen zu untersagen oder zumindest via Bankenregulierung einen Mindestanteil an Eigenkapital zu verlangen? Kennt der Bundesrat entsprechende Vorhaben der EZB?</p>
    • Gesetzliche Grundlagen für fremdfinanzierte Übernahmen

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