Zugang zu Strassenbahnen für altersbedingt bewegungseingeschränkte Menschen und Menschen mit Behinderung

ShortId
18.1031
Id
20181031
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
Zugang zu Strassenbahnen für altersbedingt bewegungseingeschränkte Menschen und Menschen mit Behinderung
AdditionalIndexing
48;28;1236;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Dem Bundesrat ist der Zielkonflikt bei der Gestaltung von Tramhaltestellen zwischen den Bedürfnissen der Personen mit eingeschränkter Mobilität und den Velofahrenden bekannt. Die Interessenvertretung Pro Velo, Sektion Bern, hat im Jahr 2010 unter Begleitung des Bundesamtes für Strassen eine Untersuchung erstellt zum subjektiven Empfinden von Velofahrenden im Zusammenhang mit Tramhaltestellen, deren Perronhöhe den autonomen Rollstuhleinstieg in die Fahrzeuge ermöglicht. Fazit dieser Untersuchung: Die Velofahrenden fühlen sich zwar unwohl wegen dem möglichen Risiko, mit dem Pedal die Perronkante zu berühren. Sie fühlen sich aber ebenso verunsichert, wenn sich auf der Perronfläche viele Wartende befinden, die den Fahrbahnbereich unvermittelt betreten könnten. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind - unabhängig von der Trottoirhöhe - Orte, bei denen für alle Verkehrsteilnehmenden erhöhte Vorsicht geboten ist. Wenn die Bedürfnisse der Velofahrenden nach Sicherheit die Interessen der mobilitätseingeschränkten Personen nach einem autonomen Ein-/Ausstieg an mehreren Fahrzeugtüren überwiegen, können Teilerhöhungen anstelle von Erhöhungen auf der gesamten Perronlänge realisiert werden.</p><p>2. Grundsätzlich muss jede Tramhaltestelle die infrastrukturseitige Voraussetzung für den niveaugleichen Einstieg bei mindestens einem Zugang pro Tramzug erfüllen. Abweichungen sind möglich und richten sich nach dem wirtschaftlichen Aufwand, den Anliegen der Betriebs-/Verkehrssicherheit bzw. des Heimatschutzes und nach dem zu erwartenden Nutzen für Personen mit einer Beeinträchtigung. In diesem Fall hat das Verkehrsunternehmen eine angemessene Ersatzlösung anzubieten. Gemäss der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, SR 151.34) ist diese Ersatzlösung durch Hilfestellung des Personals des Unternehmens zu erbringen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört auch der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln. </p><p>Bei Tramhaltestellen wurde vielerorts die Trottoirhöhe auf der ganzen Haltestellenlänge angehoben, sodass ein niveaugleicher Einstieg ins Tram möglich ist. Diese Verbesserung für den Zugang zum Tram hat aber Nachteile für Velofahrerinnen und -fahrer und für Fussgänger zur Folge. Die Trottoirkanten sind zu hoch, mit den Velopedalen kann man an der Kante anstossen, und es gab auch schon etliche schwere Unfälle. Auch ist die Strassenfläche zwischen Schiene und Trottoir zu schmal zum Velofahren, ein Ausweichen auf die Fläche zwischen den beiden Schienen ist - vor allem bei nasser Fahrbahn - gefährlich. Für Fussgänger sind die erhöhten Trottoirs ungewohnt hoch, es kam auch schon zu Stürzen mit Verletzungen.</p><p>Es ist unbestritten, dass die Mobilität behinderter Menschen verbessert werden muss. Die "Nebenwirkungen" sollten aber minimiert werden gegenüber dem heute oft anzutreffenden Zustand.</p><p>Der Auftrag des Gesetzes kann auch dann erfüllt werden, wenn Trottoirs nicht auf der ganzen Länge der Tramhaltestelle, sondern nur im Bereich der behindertengerecht gestalteten Zugänge der Trams erhöht werden. So würde die Unfallgefahr für Langsamverkehrsteilnehmer reduziert.</p><p>Ich bitte um Beantwortung der Fragen:</p><p>1. Ist es gestattet, den niveaugleichen Einstieg nicht auf der ganzen Länge der Tramhaltestelle zu ermöglichen, sondern nur im Bereich der behindertengerechten Türen des Trams?</p><p>2. Muss jede Tramhaltestelle - auch eine solche in kurzer Distanz zur nächsten, welche eine behindertengerechte Zusteigemöglichkeit bietet - niveaulosen Zugang zum Tram ermöglichen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat in den Trottoirerhöhungen auch eine Gefahr für den Velo- und Fussgängerverkehr?</p>
  • Zugang zu Strassenbahnen für altersbedingt bewegungseingeschränkte Menschen und Menschen mit Behinderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Dem Bundesrat ist der Zielkonflikt bei der Gestaltung von Tramhaltestellen zwischen den Bedürfnissen der Personen mit eingeschränkter Mobilität und den Velofahrenden bekannt. Die Interessenvertretung Pro Velo, Sektion Bern, hat im Jahr 2010 unter Begleitung des Bundesamtes für Strassen eine Untersuchung erstellt zum subjektiven Empfinden von Velofahrenden im Zusammenhang mit Tramhaltestellen, deren Perronhöhe den autonomen Rollstuhleinstieg in die Fahrzeuge ermöglicht. Fazit dieser Untersuchung: Die Velofahrenden fühlen sich zwar unwohl wegen dem möglichen Risiko, mit dem Pedal die Perronkante zu berühren. Sie fühlen sich aber ebenso verunsichert, wenn sich auf der Perronfläche viele Wartende befinden, die den Fahrbahnbereich unvermittelt betreten könnten. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind - unabhängig von der Trottoirhöhe - Orte, bei denen für alle Verkehrsteilnehmenden erhöhte Vorsicht geboten ist. Wenn die Bedürfnisse der Velofahrenden nach Sicherheit die Interessen der mobilitätseingeschränkten Personen nach einem autonomen Ein-/Ausstieg an mehreren Fahrzeugtüren überwiegen, können Teilerhöhungen anstelle von Erhöhungen auf der gesamten Perronlänge realisiert werden.</p><p>2. Grundsätzlich muss jede Tramhaltestelle die infrastrukturseitige Voraussetzung für den niveaugleichen Einstieg bei mindestens einem Zugang pro Tramzug erfüllen. Abweichungen sind möglich und richten sich nach dem wirtschaftlichen Aufwand, den Anliegen der Betriebs-/Verkehrssicherheit bzw. des Heimatschutzes und nach dem zu erwartenden Nutzen für Personen mit einer Beeinträchtigung. In diesem Fall hat das Verkehrsunternehmen eine angemessene Ersatzlösung anzubieten. Gemäss der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, SR 151.34) ist diese Ersatzlösung durch Hilfestellung des Personals des Unternehmens zu erbringen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört auch der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln. </p><p>Bei Tramhaltestellen wurde vielerorts die Trottoirhöhe auf der ganzen Haltestellenlänge angehoben, sodass ein niveaugleicher Einstieg ins Tram möglich ist. Diese Verbesserung für den Zugang zum Tram hat aber Nachteile für Velofahrerinnen und -fahrer und für Fussgänger zur Folge. Die Trottoirkanten sind zu hoch, mit den Velopedalen kann man an der Kante anstossen, und es gab auch schon etliche schwere Unfälle. Auch ist die Strassenfläche zwischen Schiene und Trottoir zu schmal zum Velofahren, ein Ausweichen auf die Fläche zwischen den beiden Schienen ist - vor allem bei nasser Fahrbahn - gefährlich. Für Fussgänger sind die erhöhten Trottoirs ungewohnt hoch, es kam auch schon zu Stürzen mit Verletzungen.</p><p>Es ist unbestritten, dass die Mobilität behinderter Menschen verbessert werden muss. Die "Nebenwirkungen" sollten aber minimiert werden gegenüber dem heute oft anzutreffenden Zustand.</p><p>Der Auftrag des Gesetzes kann auch dann erfüllt werden, wenn Trottoirs nicht auf der ganzen Länge der Tramhaltestelle, sondern nur im Bereich der behindertengerecht gestalteten Zugänge der Trams erhöht werden. So würde die Unfallgefahr für Langsamverkehrsteilnehmer reduziert.</p><p>Ich bitte um Beantwortung der Fragen:</p><p>1. Ist es gestattet, den niveaugleichen Einstieg nicht auf der ganzen Länge der Tramhaltestelle zu ermöglichen, sondern nur im Bereich der behindertengerechten Türen des Trams?</p><p>2. Muss jede Tramhaltestelle - auch eine solche in kurzer Distanz zur nächsten, welche eine behindertengerechte Zusteigemöglichkeit bietet - niveaulosen Zugang zum Tram ermöglichen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat in den Trottoirerhöhungen auch eine Gefahr für den Velo- und Fussgängerverkehr?</p>
    • Zugang zu Strassenbahnen für altersbedingt bewegungseingeschränkte Menschen und Menschen mit Behinderung

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