Anwendung von Treu und Glauben für Wasserkraftanlagen bei der Einspeisevergütung

ShortId
18.1040
Id
20181040
Updated
28.07.2023 03:23
Language
de
Title
Anwendung von Treu und Glauben für Wasserkraftanlagen bei der Einspeisevergütung
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für Anlagen, welche bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) keinen positiven Bescheid erhalten haben, gilt gemäss dessen Artikel 72 Absatz 3 das neue Recht, unabhängig davon, ob sie schon erstellt wurden oder nicht. Das Energiegesetz - und nicht die Energieförderungsverordnung - beschränkt die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen (Art. 19 Abs. 1 EnG). Weiter schliesst Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a EnG Anlagen mit einer Leistung von weniger als 1 Megawatt vom Einspeisevergütungssystem aus, sofern sie nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 19 Absatz 5 EnG fallen.</p><p>Auch jene Projekte auf der Warteliste, welche die Bedingungen zur Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem erfüllen, können aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle ins Fördersystem aufgenommen werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) strebt bei der Vergabe von Kontingenten einen kontinuierlichen Zubau aller Technologien an und setzt die Mittel des Netzzuschlagsfonds auch für andere Fördersysteme wie beispielsweise die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem neuen EnG (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde die Teilnahme von Kleinwasserkraftwerken am Einspeisevergütungssystem eingeschränkt. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat eine Ausnahmekompetenz erteilt, weitere Anlagen im Einspeisevergütungssystem zuzulassen, wenn die Kraftwerke innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen oder mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind (Art. 19 EnG).</p><p>Die Verordnungsbestimmung des Bundesrates in der EnFV hat nun dazu geführt, dass bereits hoheitlich mit einer Wasserrechtskonzession und einer Baubewilligung ausgestattete Kleinwasserkraftwerke nicht mehr am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können, obwohl sie die gesetzliche Ausnahmebestimmung nach Artikel 19 erfüllen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung so anzupassen, dass die Wasserkraftprojekte mit einer gültigen Konzession und einer erteilten Baubewilligung per 31. Dezember 2017, welche also auf "Knopfdruck" gebaut werden können (gesamthaft 103 Anlagen, Gesamtleistung 137 Megawatt, 454 Gigawattstunden Jahresproduktion), wieder ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden können, wenn sie die Ausnahmebestimmungen gemäss Artikel 19 EnG vollumfänglich erfüllen?</p>
  • Anwendung von Treu und Glauben für Wasserkraftanlagen bei der Einspeisevergütung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für Anlagen, welche bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) keinen positiven Bescheid erhalten haben, gilt gemäss dessen Artikel 72 Absatz 3 das neue Recht, unabhängig davon, ob sie schon erstellt wurden oder nicht. Das Energiegesetz - und nicht die Energieförderungsverordnung - beschränkt die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen (Art. 19 Abs. 1 EnG). Weiter schliesst Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a EnG Anlagen mit einer Leistung von weniger als 1 Megawatt vom Einspeisevergütungssystem aus, sofern sie nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 19 Absatz 5 EnG fallen.</p><p>Auch jene Projekte auf der Warteliste, welche die Bedingungen zur Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem erfüllen, können aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle ins Fördersystem aufgenommen werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) strebt bei der Vergabe von Kontingenten einen kontinuierlichen Zubau aller Technologien an und setzt die Mittel des Netzzuschlagsfonds auch für andere Fördersysteme wie beispielsweise die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem neuen EnG (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde die Teilnahme von Kleinwasserkraftwerken am Einspeisevergütungssystem eingeschränkt. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat eine Ausnahmekompetenz erteilt, weitere Anlagen im Einspeisevergütungssystem zuzulassen, wenn die Kraftwerke innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen oder mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind (Art. 19 EnG).</p><p>Die Verordnungsbestimmung des Bundesrates in der EnFV hat nun dazu geführt, dass bereits hoheitlich mit einer Wasserrechtskonzession und einer Baubewilligung ausgestattete Kleinwasserkraftwerke nicht mehr am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können, obwohl sie die gesetzliche Ausnahmebestimmung nach Artikel 19 erfüllen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung so anzupassen, dass die Wasserkraftprojekte mit einer gültigen Konzession und einer erteilten Baubewilligung per 31. Dezember 2017, welche also auf "Knopfdruck" gebaut werden können (gesamthaft 103 Anlagen, Gesamtleistung 137 Megawatt, 454 Gigawattstunden Jahresproduktion), wieder ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden können, wenn sie die Ausnahmebestimmungen gemäss Artikel 19 EnG vollumfänglich erfüllen?</p>
    • Anwendung von Treu und Glauben für Wasserkraftanlagen bei der Einspeisevergütung

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