Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, in Kraft seit dem 11. Januar 1938. Noch aktuell oder obsolet?

ShortId
18.1049
Id
20181049
Updated
28.07.2023 03:31
Language
de
Title
Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, in Kraft seit dem 11. Januar 1938. Noch aktuell oder obsolet?
AdditionalIndexing
10;44;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) und die Abrede vom 5. Mai 1934 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, in Kraft seit dem 11. Januar 1938 (SR 0.142.114.547), haben nicht genau denselben Geltungsbereich. Die Abrede zwischen der Schweiz und Italien hat zwar für Architektinnen und Architekten tatsächlich keine Bedeutung mehr, da das FZA den Grundsatz der automatischen Anerkennung verankert. Für Ingenieurinnen und Ingenieure hingegen ist die Abrede in manchen Fällen günstiger als das FZA, weil sie keinen Vergleich der Ausbildungsinhalte erlaubt. Sie kommt daher weiterhin zur Anwendung, wenn sie günstigere Modalitäten der Zulassung zum Beruf vorsieht als das FZA. Artikel 12 des FZA hält im Übrigen fest, dass das Abkommen günstigeren Bestimmungen nicht entgegensteht.</p><p>2./4. Nach dem Abschluss des FZA sind mehrere ältere bilaterale Abkommen im Bereich der Diplomanerkennung bestehen geblieben, so beispielsweise der unveröffentlichte Notenaustausch vom 1. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen. Wenn deren Anwendungsbereiche nicht identisch sind, lässt das FZA solche früheren Übereinkommen weiterhin unverändert gelten. Überdies lässt das FZA bilaterale Übereinkünfte zu Aspekten in seinem Geltungsbereich unberührt, sofern sie mit seinen Bestimmungen vereinbar sind (Art. 22 FZA). Deshalb wurden diese früheren Vereinbarungen nicht gekündigt.</p><p>5. Für die Reglementierung der Ausübung des Architekten- und Ingenieurberufs sind die Kantone zuständig. Sechs Kantone verlangen bestimmte Berufsqualifikationen. Es liegt in ihrer Kompetenz, den ausländischen Berufsleuten in Anwendung der Abrede vom 5. Mai 1934 mit Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren und sie im kantonalen Register einzutragen, zumal die Abrede keinen Ausbildungsvergleich vorsieht.</p><p>Aufgrund verschiedener Anfragen zu dem Thema hat das zuständige Amt für den Anhang III FZA (SBFI) den betreffenden Kantonen ein Merkblatt zugestellt. Das SBFI hat damit allfällige Fragen geklärt und steht den kantonalen Behörden für Auskünfte auch weiterhin zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 1. Juni 2002 ist der freie Personenverkehr für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure zwischen der Europäischen Union und der Schweiz im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 abgeschlossen wurde (Personenfreizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681), geregelt.</p><p>Seit einigen Monaten erhält das Sekretariat des Ordine Ticinese degli Ingegneri e degli Architetti (OTIA; Tessiner Berufsstand der Ingenieurinnen, Ingenieure, Architektinnen und Architekten) von Berufsangehörigen aus Italien Anfragen für einen Eintrag im Register der OTIA; dabei berufen sie sich auf die Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, die seit dem 11. Januar 1938 in Kraft ist (Abrede von 1938, SR 0.142.114.547). Die Abrede von 1938 enthält verschiedene (weniger strenge) Voraussetzungen in Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr für Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten als das Personenfreizügigkeitsabkommen. Das bedeutet, dass zwei Abkommen in Kraft sind, die sich widersprechen. </p><p>Daher gelange ich mit den folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. In welchem Verhältnis stehen die Abrede von 1938 (SR 0.142.114.547) und das Personenfreizügigkeitsabkommen von 1999 (SR 0.142.112.681)?</p><p>2. Hätte die Abrede von 1938 bei der Genehmigung und dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht beidseitig gekündigt werden sollen? Weshalb ist die Abrede von 1938 noch in Kraft?</p><p>3. Wurde die Abrede von 1938 durch das Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht obsolet?</p><p>4. Wäre es angesichts des geltenden rechtlichen Rahmens nicht sinnvoll und angebracht, die Abrede von 1938 als nicht mehr gültig zu erklären und in der Folge mit Italien zu vereinbaren, sie aufzuheben?</p><p>5. Welche Schritte plant der Bundesrat, um die Situation zu klären (insbesondere um im Interesse der Personenfreizügigkeit die nötige Rechtssicherheit zu schaffen und die Qualität der Berufsfachleute sicherzustellen), eine Situation, die für die betroffenen Berufsstände zu konkreten Problemen führt?</p>
  • Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, in Kraft seit dem 11. Januar 1938. Noch aktuell oder obsolet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) und die Abrede vom 5. Mai 1934 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, in Kraft seit dem 11. Januar 1938 (SR 0.142.114.547), haben nicht genau denselben Geltungsbereich. Die Abrede zwischen der Schweiz und Italien hat zwar für Architektinnen und Architekten tatsächlich keine Bedeutung mehr, da das FZA den Grundsatz der automatischen Anerkennung verankert. Für Ingenieurinnen und Ingenieure hingegen ist die Abrede in manchen Fällen günstiger als das FZA, weil sie keinen Vergleich der Ausbildungsinhalte erlaubt. Sie kommt daher weiterhin zur Anwendung, wenn sie günstigere Modalitäten der Zulassung zum Beruf vorsieht als das FZA. Artikel 12 des FZA hält im Übrigen fest, dass das Abkommen günstigeren Bestimmungen nicht entgegensteht.</p><p>2./4. Nach dem Abschluss des FZA sind mehrere ältere bilaterale Abkommen im Bereich der Diplomanerkennung bestehen geblieben, so beispielsweise der unveröffentlichte Notenaustausch vom 1. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen. Wenn deren Anwendungsbereiche nicht identisch sind, lässt das FZA solche früheren Übereinkommen weiterhin unverändert gelten. Überdies lässt das FZA bilaterale Übereinkünfte zu Aspekten in seinem Geltungsbereich unberührt, sofern sie mit seinen Bestimmungen vereinbar sind (Art. 22 FZA). Deshalb wurden diese früheren Vereinbarungen nicht gekündigt.</p><p>5. Für die Reglementierung der Ausübung des Architekten- und Ingenieurberufs sind die Kantone zuständig. Sechs Kantone verlangen bestimmte Berufsqualifikationen. Es liegt in ihrer Kompetenz, den ausländischen Berufsleuten in Anwendung der Abrede vom 5. Mai 1934 mit Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren und sie im kantonalen Register einzutragen, zumal die Abrede keinen Ausbildungsvergleich vorsieht.</p><p>Aufgrund verschiedener Anfragen zu dem Thema hat das zuständige Amt für den Anhang III FZA (SBFI) den betreffenden Kantonen ein Merkblatt zugestellt. Das SBFI hat damit allfällige Fragen geklärt und steht den kantonalen Behörden für Auskünfte auch weiterhin zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 1. Juni 2002 ist der freie Personenverkehr für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure zwischen der Europäischen Union und der Schweiz im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 abgeschlossen wurde (Personenfreizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681), geregelt.</p><p>Seit einigen Monaten erhält das Sekretariat des Ordine Ticinese degli Ingegneri e degli Architetti (OTIA; Tessiner Berufsstand der Ingenieurinnen, Ingenieure, Architektinnen und Architekten) von Berufsangehörigen aus Italien Anfragen für einen Eintrag im Register der OTIA; dabei berufen sie sich auf die Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, die seit dem 11. Januar 1938 in Kraft ist (Abrede von 1938, SR 0.142.114.547). Die Abrede von 1938 enthält verschiedene (weniger strenge) Voraussetzungen in Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr für Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten als das Personenfreizügigkeitsabkommen. Das bedeutet, dass zwei Abkommen in Kraft sind, die sich widersprechen. </p><p>Daher gelange ich mit den folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. In welchem Verhältnis stehen die Abrede von 1938 (SR 0.142.114.547) und das Personenfreizügigkeitsabkommen von 1999 (SR 0.142.112.681)?</p><p>2. Hätte die Abrede von 1938 bei der Genehmigung und dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht beidseitig gekündigt werden sollen? Weshalb ist die Abrede von 1938 noch in Kraft?</p><p>3. Wurde die Abrede von 1938 durch das Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht obsolet?</p><p>4. Wäre es angesichts des geltenden rechtlichen Rahmens nicht sinnvoll und angebracht, die Abrede von 1938 als nicht mehr gültig zu erklären und in der Folge mit Italien zu vereinbaren, sie aufzuheben?</p><p>5. Welche Schritte plant der Bundesrat, um die Situation zu klären (insbesondere um im Interesse der Personenfreizügigkeit die nötige Rechtssicherheit zu schaffen und die Qualität der Berufsfachleute sicherzustellen), eine Situation, die für die betroffenen Berufsstände zu konkreten Problemen führt?</p>
    • Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes, in Kraft seit dem 11. Januar 1938. Noch aktuell oder obsolet?

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