Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Juli 2018 betreffend die Restkostenübernahme bei der Pflegefinanzierung

ShortId
18.1055
Id
20181055
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Juli 2018 betreffend die Restkostenübernahme bei der Pflegefinanzierung
AdditionalIndexing
1221;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet Beiträge an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs erbracht werden. Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). </p><p>In seinem <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://20-07-2018-9C_446-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;">Urteil vom 20. Juli 2018</a> (9C_446/2017) hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Restfinanzierung durch kantonale Höchstansätze auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Kantone grundsätzlich ihrer Pflicht zur Restfinanzierung der Pflegekosten mittels Festlegung von Höchstansätzen nachkommen können. Sollten diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend sein, erwiesen sie sich als mit der Regelung von Artikel 25a Absatz 5 zweiter Satz KVG nicht vereinbar. Zudem seien die Kantone verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben zum transparenten Ausweis der Kosten für die Erbringung der Pflege nach KVG sicherzustellen. Erst auf dieser Basis seien sie in der Lage, gestützt auf Betriebsvergleiche zu überprüfen, ob die Leistungen wirtschaftlich erbracht worden sind. Geschehe dies nicht, seien die Kantone (oder ihre Gemeinden) verpflichtet, vollständig für die ungedeckten Restkosten aufzukommen, auch wenn das kantonale Recht dafür Höchstansätze vorsieht. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates stellt der Bundesgerichtsentscheid keine Praxisänderung im Bereich der Restfinanzierung dar. Mit den Vorgaben des Bundesrechts und den Klärungen der neuesten Rechtsprechung verfügen die Kantone über die nötigen Vorgaben, um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen nachzukommen. Er sieht in diesem Zusammenhang grundsätzlich keinen gesetzlichen Anpassungsbedarf auf Bundesebene. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass die Kantone die erforderlichen Massnahmen für die Gewährleistung der Restfinanzierung umsetzen werden. Die Regelung der Restfinanzierung liegt jedoch nicht in seiner Kompetenz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit seinem Urteil vom 20. Juli 2018 hat das Bundesgericht entschieden, dass im Gegensatz zur bisherigen Praxis künftig die öffentliche Hand (Kantone und/oder Gemeinden) die über die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehenden Restkosten der Pflegefinanzierung im stationären wie im ambulanten Bereich zu übernehmen hat. Nach bisheriger Praxis hatten die Kantone Höchstansätze festgelegt und die darüber hinausgehenden Kosten den Leistungsempfängern weiterbelasten lassen. Dazu folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie bewertet er diesen Bundesgerichtsentscheid in Bezug auf die Pflegeversicherung? Sind auf Bundesebene gesetzliche Anpassungen erforderlich?</p><p>2. Inwiefern kann der Bund dazu beitragen, dass die Kantone diesen Bundesgerichtsentscheid möglichst rasch und korrekt umsetzen?</p>
  • Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Juli 2018 betreffend die Restkostenübernahme bei der Pflegefinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet Beiträge an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs erbracht werden. Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). </p><p>In seinem <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://20-07-2018-9C_446-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;">Urteil vom 20. Juli 2018</a> (9C_446/2017) hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Restfinanzierung durch kantonale Höchstansätze auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Kantone grundsätzlich ihrer Pflicht zur Restfinanzierung der Pflegekosten mittels Festlegung von Höchstansätzen nachkommen können. Sollten diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend sein, erwiesen sie sich als mit der Regelung von Artikel 25a Absatz 5 zweiter Satz KVG nicht vereinbar. Zudem seien die Kantone verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben zum transparenten Ausweis der Kosten für die Erbringung der Pflege nach KVG sicherzustellen. Erst auf dieser Basis seien sie in der Lage, gestützt auf Betriebsvergleiche zu überprüfen, ob die Leistungen wirtschaftlich erbracht worden sind. Geschehe dies nicht, seien die Kantone (oder ihre Gemeinden) verpflichtet, vollständig für die ungedeckten Restkosten aufzukommen, auch wenn das kantonale Recht dafür Höchstansätze vorsieht. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates stellt der Bundesgerichtsentscheid keine Praxisänderung im Bereich der Restfinanzierung dar. Mit den Vorgaben des Bundesrechts und den Klärungen der neuesten Rechtsprechung verfügen die Kantone über die nötigen Vorgaben, um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen nachzukommen. Er sieht in diesem Zusammenhang grundsätzlich keinen gesetzlichen Anpassungsbedarf auf Bundesebene. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass die Kantone die erforderlichen Massnahmen für die Gewährleistung der Restfinanzierung umsetzen werden. Die Regelung der Restfinanzierung liegt jedoch nicht in seiner Kompetenz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit seinem Urteil vom 20. Juli 2018 hat das Bundesgericht entschieden, dass im Gegensatz zur bisherigen Praxis künftig die öffentliche Hand (Kantone und/oder Gemeinden) die über die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehenden Restkosten der Pflegefinanzierung im stationären wie im ambulanten Bereich zu übernehmen hat. Nach bisheriger Praxis hatten die Kantone Höchstansätze festgelegt und die darüber hinausgehenden Kosten den Leistungsempfängern weiterbelasten lassen. Dazu folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie bewertet er diesen Bundesgerichtsentscheid in Bezug auf die Pflegeversicherung? Sind auf Bundesebene gesetzliche Anpassungen erforderlich?</p><p>2. Inwiefern kann der Bund dazu beitragen, dass die Kantone diesen Bundesgerichtsentscheid möglichst rasch und korrekt umsetzen?</p>
    • Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Juli 2018 betreffend die Restkostenübernahme bei der Pflegefinanzierung

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