Wasserzins. Den Fünfer und das Weggli haben

ShortId
18.1056
Id
20181056
Updated
28.07.2023 02:59
Language
de
Title
Wasserzins. Den Fünfer und das Weggli haben
AdditionalIndexing
24;2446;52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) dürfen die Kantone für die Vergabe von Rechten zur Nutzung der Wasserkraft im Rahmen des bundesrechtlichen Maximums von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung einen Wasserzins erheben. Kantone, die das bundesrechtliche Maximum beim Wasserzins nicht ausschöpfen, dürfen Wasserkraftwerke mit besonderen Steuern belasten. Die Summe der Belastung durch Wasserzins und besondere Steuern darf das bundesrechtliche Maximum jedoch nicht überschreiten. Die in verschiedenen Kantonen vorhandenen besonderen Steuern, mit denen Wasserkraftwerke zusätzlich zum Wasserzins belastet werden, sind aus abgaberechtlicher Sicht äquivalent zu den Wasserzinsen zu beurteilen.</p><p>1. Der Einbezug der Wasserzinsen in den nationalen Finanzausgleich (NFA) wurde in den letzten Jahren von Bundesrat und Parlament bereits mehrmals diskutiert (siehe unter anderem Motion Bloetzer 96.3141, parlamentarische Initiative 08.445, "Angemessene Wasserzinsen", Interpellation Fetz 10.3091, Botschaft 18.056 zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015 des Bundesrates vom März 2014). In der Konzeption des Finanzausgleichs mit Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich wird das Ressourcenpotenzial ausschliesslich durch fiskalisch relevante Bemessungsgrössen bestimmt, die auf der Besteuerung der Wertschöpfung ohne direkte Gegenleistung des Staates basieren. Das Ressourcenpotenzial bemisst sich an den steuerbaren Einkommen natürlicher Personen, dem Vermögenszuwachs natürlicher Personen und den Gewinnen der juristischen Personen gemäss direkter Bundessteuer. Ein Einbezug der Nutzung von aufgabenspezifischen staatlichen Hoheitsrechten in das Ressourcenpotenzial wäre wesensfremd und würde einen Präzedenzfall darstellen. Die Erlöse der Kantone aus Konzessionen, Regalien, Wasserzinsen oder besonderen Wasserkraftsteuern sind keine Fiskaleinnahmen und fliessen somit kohärenterweise nicht in die Bemessung des Ressourcenpotenzials ein.</p><p>Der Lastenausgleich soll unter anderem topografische Sonderlasten ausgleichen. In Berggebieten entstehen solche Sonderlasten unabhängig von der Nutzung der Wasserkraft. Bei der Bestimmung dieser Sonderlasten werden Indikatoren für die Höhe, die Steilheit und die geringe Bevölkerungsdichte verwendet. Weist ein Kanton bei einem oder mehreren dieser Indikatoren einen Wert über dem schweizerischen Durchschnitt aus, so bestehen Sonderlasten, die mit dem Lastenausgleich teilweise abgegolten werden. Der Lastenausgleich orientiert sich dabei an diesen Indikatoren. Die Kosten der Nutzung der Wasserkraft gelten nicht als topografische Zusatzlasten und werden bei der Berechnung der Lasten nicht mit einberechnet.</p><p>2. Nein. Die Kosten der Wasserkraftwerke werden beim Lastenausgleich nicht berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Einnahmen aus den Wasserzinsen und den Sondersteuern auf der Wasserkraft belaufen sich derzeit jährlich auf etwa 550 Millionen Franken. Auch wenn in gewissen Kantonen, im Speziellen in Graubünden und im Wallis, die Sondersteuern 50 bzw. 60 Prozent der Einnahmen ausmachen, werden diese Steuern bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials eines Kantons nicht mitberücksichtigt.</p><p>Die Kantone erhalten hingegen den geografisch-topografischen Lastenausgleich, z. B. für durch die Steilheit des Geländes bedingte Lasten, insbesondere für die Kosten in Zusammenhang mit wasserbaulichen Anlagen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen: </p><p>1. Weshalb werden beim eidgenössischen Finanzausgleich die kantonalen Sondersteuern auf der Wasserkraft, die dazu führen, dass der steuerbare Gewinn der Produktionsgesellschaften verringert wird, nicht mitberücksichtigt? </p><p>2. Besteht nicht ein Widerspruch, wenn die Lasten aufgrund der wasserbaulichen Anlagen zwar abgegolten, die Einnahmen im eidgenössischen Finanzausgleich jedoch nicht berücksichtigt werden?</p>
  • Wasserzins. Den Fünfer und das Weggli haben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) dürfen die Kantone für die Vergabe von Rechten zur Nutzung der Wasserkraft im Rahmen des bundesrechtlichen Maximums von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung einen Wasserzins erheben. Kantone, die das bundesrechtliche Maximum beim Wasserzins nicht ausschöpfen, dürfen Wasserkraftwerke mit besonderen Steuern belasten. Die Summe der Belastung durch Wasserzins und besondere Steuern darf das bundesrechtliche Maximum jedoch nicht überschreiten. Die in verschiedenen Kantonen vorhandenen besonderen Steuern, mit denen Wasserkraftwerke zusätzlich zum Wasserzins belastet werden, sind aus abgaberechtlicher Sicht äquivalent zu den Wasserzinsen zu beurteilen.</p><p>1. Der Einbezug der Wasserzinsen in den nationalen Finanzausgleich (NFA) wurde in den letzten Jahren von Bundesrat und Parlament bereits mehrmals diskutiert (siehe unter anderem Motion Bloetzer 96.3141, parlamentarische Initiative 08.445, "Angemessene Wasserzinsen", Interpellation Fetz 10.3091, Botschaft 18.056 zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015 des Bundesrates vom März 2014). In der Konzeption des Finanzausgleichs mit Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich wird das Ressourcenpotenzial ausschliesslich durch fiskalisch relevante Bemessungsgrössen bestimmt, die auf der Besteuerung der Wertschöpfung ohne direkte Gegenleistung des Staates basieren. Das Ressourcenpotenzial bemisst sich an den steuerbaren Einkommen natürlicher Personen, dem Vermögenszuwachs natürlicher Personen und den Gewinnen der juristischen Personen gemäss direkter Bundessteuer. Ein Einbezug der Nutzung von aufgabenspezifischen staatlichen Hoheitsrechten in das Ressourcenpotenzial wäre wesensfremd und würde einen Präzedenzfall darstellen. Die Erlöse der Kantone aus Konzessionen, Regalien, Wasserzinsen oder besonderen Wasserkraftsteuern sind keine Fiskaleinnahmen und fliessen somit kohärenterweise nicht in die Bemessung des Ressourcenpotenzials ein.</p><p>Der Lastenausgleich soll unter anderem topografische Sonderlasten ausgleichen. In Berggebieten entstehen solche Sonderlasten unabhängig von der Nutzung der Wasserkraft. Bei der Bestimmung dieser Sonderlasten werden Indikatoren für die Höhe, die Steilheit und die geringe Bevölkerungsdichte verwendet. Weist ein Kanton bei einem oder mehreren dieser Indikatoren einen Wert über dem schweizerischen Durchschnitt aus, so bestehen Sonderlasten, die mit dem Lastenausgleich teilweise abgegolten werden. Der Lastenausgleich orientiert sich dabei an diesen Indikatoren. Die Kosten der Nutzung der Wasserkraft gelten nicht als topografische Zusatzlasten und werden bei der Berechnung der Lasten nicht mit einberechnet.</p><p>2. Nein. Die Kosten der Wasserkraftwerke werden beim Lastenausgleich nicht berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Einnahmen aus den Wasserzinsen und den Sondersteuern auf der Wasserkraft belaufen sich derzeit jährlich auf etwa 550 Millionen Franken. Auch wenn in gewissen Kantonen, im Speziellen in Graubünden und im Wallis, die Sondersteuern 50 bzw. 60 Prozent der Einnahmen ausmachen, werden diese Steuern bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials eines Kantons nicht mitberücksichtigt.</p><p>Die Kantone erhalten hingegen den geografisch-topografischen Lastenausgleich, z. B. für durch die Steilheit des Geländes bedingte Lasten, insbesondere für die Kosten in Zusammenhang mit wasserbaulichen Anlagen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen: </p><p>1. Weshalb werden beim eidgenössischen Finanzausgleich die kantonalen Sondersteuern auf der Wasserkraft, die dazu führen, dass der steuerbare Gewinn der Produktionsgesellschaften verringert wird, nicht mitberücksichtigt? </p><p>2. Besteht nicht ein Widerspruch, wenn die Lasten aufgrund der wasserbaulichen Anlagen zwar abgegolten, die Einnahmen im eidgenössischen Finanzausgleich jedoch nicht berücksichtigt werden?</p>
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