Sind die Zuständigkeiten der obersten Organe der Pensionskassen in Gefahr?

ShortId
18.1067
Id
20181067
Updated
28.07.2023 03:11
Language
de
Title
Sind die Zuständigkeiten der obersten Organe der Pensionskassen in Gefahr?
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat Kenntnis von der Revision der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE).</p><p>Der Bundesrat teilt die Befürchtung der Fragestellenden nicht. Das Gesetz regelt klar die Aufgaben und Kompetenzen des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung und der Expertinnen und Experten für die berufliche Vorsorge bei der Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes. Die SKPE erlässt Fachrichtlinien für ihre Mitglieder, mit dem Ziel, die Qualität bei der Ausübung ihres Berufes zu gewährleisten. Eine Fachrichtlinie betrifft somit die Arbeit der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge. Dies gilt auch, wenn die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) eine Fachrichtlinie zum Mindeststandard erhebt. Damit wird der Geltungsbereich vom Kreis der SKPE-Mitglieder auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet. Die unübertragbare und unentziehbare Kompetenz des obersten Organs, die Höhe des technischen Zinssatzes festzulegen, wird dadurch nicht eingeschränkt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anscheinend haben die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) und die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) vor, die Fachrichtlinie zu revidieren, die die Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge über die Höhe des technischen Zinssatzes betrifft - eine Empfehlung, die sich an das oberste Organ der Pensionskasse richtet.</p><p>Diese Fachrichtlinie, kurz FRP 4 genannt, soll so geändert werden, dass für die Höhe des technischen Zinssatzes eine absolute Obergrenze vorgeschrieben wird. Die Änderung soll von der OAK BV genehmigt und dadurch für alle Pensionskassen-Experten verbindlich werden.</p><p>Zur Erinnerung: Die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Organs (Art. 51a Abs. 2 Bst. e BVG). Der Gesetzgeber hat keinerlei Kompetenzdelegation vorgesehen, weder an den Bundesrat noch an die OAK BV. Der Experte für berufliche Vorsorge soll lediglich eine Empfehlung an das oberste Organ abgeben.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat über diese Absicht, die FRP 4 zu ändern, im Bild?</p><p>2. Wird nach Auffassung des Bundesrates mit der Festlegung einer absoluten Obergrenze des technischen Zinssatzes durch die geänderte Richtlinie nicht die Entscheidkompetenz des obersten Organs beschnitten, wie sie Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe e BVG vorschreibt?</p>
  • Sind die Zuständigkeiten der obersten Organe der Pensionskassen in Gefahr?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat Kenntnis von der Revision der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE).</p><p>Der Bundesrat teilt die Befürchtung der Fragestellenden nicht. Das Gesetz regelt klar die Aufgaben und Kompetenzen des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung und der Expertinnen und Experten für die berufliche Vorsorge bei der Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes. Die SKPE erlässt Fachrichtlinien für ihre Mitglieder, mit dem Ziel, die Qualität bei der Ausübung ihres Berufes zu gewährleisten. Eine Fachrichtlinie betrifft somit die Arbeit der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge. Dies gilt auch, wenn die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) eine Fachrichtlinie zum Mindeststandard erhebt. Damit wird der Geltungsbereich vom Kreis der SKPE-Mitglieder auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet. Die unübertragbare und unentziehbare Kompetenz des obersten Organs, die Höhe des technischen Zinssatzes festzulegen, wird dadurch nicht eingeschränkt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anscheinend haben die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) und die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) vor, die Fachrichtlinie zu revidieren, die die Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge über die Höhe des technischen Zinssatzes betrifft - eine Empfehlung, die sich an das oberste Organ der Pensionskasse richtet.</p><p>Diese Fachrichtlinie, kurz FRP 4 genannt, soll so geändert werden, dass für die Höhe des technischen Zinssatzes eine absolute Obergrenze vorgeschrieben wird. Die Änderung soll von der OAK BV genehmigt und dadurch für alle Pensionskassen-Experten verbindlich werden.</p><p>Zur Erinnerung: Die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Organs (Art. 51a Abs. 2 Bst. e BVG). Der Gesetzgeber hat keinerlei Kompetenzdelegation vorgesehen, weder an den Bundesrat noch an die OAK BV. Der Experte für berufliche Vorsorge soll lediglich eine Empfehlung an das oberste Organ abgeben.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat über diese Absicht, die FRP 4 zu ändern, im Bild?</p><p>2. Wird nach Auffassung des Bundesrates mit der Festlegung einer absoluten Obergrenze des technischen Zinssatzes durch die geänderte Richtlinie nicht die Entscheidkompetenz des obersten Organs beschnitten, wie sie Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe e BVG vorschreibt?</p>
    • Sind die Zuständigkeiten der obersten Organe der Pensionskassen in Gefahr?

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