Änderung der Radio- und Fernsehverordnung. Welche Folgen ergeben sich für regionale Radiosender mit Konzession?

ShortId
18.1071
Id
20181071
Updated
28.07.2023 03:14
Language
de
Title
Änderung der Radio- und Fernsehverordnung. Welche Folgen ergeben sich für regionale Radiosender mit Konzession?
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die erwähnten regulatorischen Anpassungen stehen im Zeichen der Vermehrung der Verbreitungswege, die der Übergang von der analogen zur digitalen Verbreitungstechnologie mit sich bringt. Konnten vor Jahren Radioprogramme hauptsächlich über analoge UKW-Frequenzen verbreitet werden, eröffnet die Digitalisierung eine Vielzahl neuer Kanäle, um die Programme zum Publikum zu transportieren (digitale Verbreitung über DAB plus, Mobilfunk und Internet). Dementsprechend verliert die herkömmliche (UKW-)Veranstalterkonzession an Relevanz. Die Bestimmungen, auf welche die Anfrage anspielt, sind allerdings erst seit einem Jahr in Kraft. Eine Zwischenbilanz ist daher nur mit Vorbehalt möglich.</p><p>Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2017 mit der Revision der Radio- und Fernsehverordnung beschlossen, dass alle UKW-Radio-Veranstalterkonzessionen, die Ende 2019 ablaufen, bis 2024 verlängert werden können. Die verlängerten Konzessionen sehen DAB plus als hauptsächlichen Verbreitungsvektor vor.</p><p>Mit seiner Änderung der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen hat der Bundesrat für die erwähnte Übergangszeit auch die Verlängerung der UKW-Funkkonzessionen der bisher konzessionierten Veranstalter geregelt. Sie erlaubt auch den vorübergehenden Betrieb von UKW-Frequenzen für Radiostationen, die ihre Programme parallel über DAB plus verbreiten und auf ihre Veranstalterkonzession verzichtet haben. Aufgrund dieser Bestimmung haben in der zweiten Jahreshälfte 2018 fünf bisherige Lokalradios mit Leistungsauftrag auf ihre Veranstalterkonzession verzichtet. Seither sind sie meldepflichtige Radios. Dem Bundesrat sind aufgrund des Wechsels bisher keine grundlegenden programmlichen Änderungen bekannt.</p><p>Meldepflichtige Programme, das heisst solche ohne Leistungsauftrag, sind nichts Neues. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sieht seit 2007 für schweizerische Programmveranstalter grundsätzlich lediglich eine Meldepflicht vor. Seither hat die Zahl der von privaten Anbietern produzierten und via UKW, DAB plus oder Internet verbreiteten Radioangebote stark zugenommen. Unterdessen gibt es 150 private Radioprogramme, nur 38 davon sind konzessioniert. Hinsichtlich des Produktionsstandorts meldepflichtiger Angebote sieht das RTVG keine Regeln vor.</p><p>Das RTVG unterscheidet bei den Werbebestimmungen nur geringfügig zwischen konzessionierten und meldepflichtigen schweizerischen Radioprogrammen. Es gelten zwar unterschiedliche Werbezeitbeschränkungen, aber dieselben Werbeverbote.</p><p>Die Radionutzung in der Suisse Romande zeigt, dass der Anteil der ausländischen Radioprogramme rückläufig ist. 2018 betrug der Marktanteil der SRG-Programme 60 Prozent, derjenige der schweizerischen Privatradios insgesamt gut 30 Prozent, während die ausländischen Stationen einen Marktanteil von weniger als 10 Prozent erreichten. Namentlich ist deren Nutzung in Minuten sehr gering. Eine Person hört täglich durchschnittlich während 7 Minuten ausländisches Radio. Bei den Schweizer Privatradios aus der Suisse Romande sind es 24 Minuten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>2017 hat der Bundesrat mehrere Änderungen der Anhänge der Radio- und Fernsehverordnung und der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen sowie der Rundfunkfrequenz-Richtlinien des Bundesrates vorgenommen. Im Rahmen der Umstellung auf das Digitalradio DAB plus, die 2024 abgeschlossen sein sollte, hat der Bundesrat die Konzessionspflicht für gewinnorientierte regionale Radiostationen aufgehoben. Diese Konzessionen waren aber an die Erfüllung eines Leistungsauftrags gebunden, der insbesondere in den Bereichen Information und aktuelle Berichterstattung Mindestqualitätskriterien vorschrieb (auch wenn kein Abgabenanteil dafür bestimmt war).</p><p>In Grenzgebieten, wozu auch die Genferseeregion zählt, ist zu beobachten, dass private Radiosender, die mittlerweile ihre gesamten Inhalte in Frankreich produzieren, aus unserem Land heraus als Schweizer Radiosender ihre Programme verbreiten. Damit treten sie auf einem angespannten Werbemarkt in Konkurrenz zu Anbieterinnen, die noch immer über eine mit einem Leistungsauftrag verbundene Konzession verfügen.</p><p>1. Welche Zwischenbilanz kann der Bundesrat hinsichtlich der vor einem Jahr durchgeführten Änderungen ziehen?</p><p>2. Wie bewertet er die Tatsache, dass Anbieterinnen, die über eine mit einem Leistungsauftrag verbundene Konzession verfügen, in Konkurrenz zu privaten Radiosendern treten müssen, die als Schweizer Radiosender ihre Programme ausstrahlen, obwohl sie eigentlich von Frankreich aus agieren und nicht den beschriebenen Leistungsaufträgen unterliegen?</p>
  • Änderung der Radio- und Fernsehverordnung. Welche Folgen ergeben sich für regionale Radiosender mit Konzession?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die erwähnten regulatorischen Anpassungen stehen im Zeichen der Vermehrung der Verbreitungswege, die der Übergang von der analogen zur digitalen Verbreitungstechnologie mit sich bringt. Konnten vor Jahren Radioprogramme hauptsächlich über analoge UKW-Frequenzen verbreitet werden, eröffnet die Digitalisierung eine Vielzahl neuer Kanäle, um die Programme zum Publikum zu transportieren (digitale Verbreitung über DAB plus, Mobilfunk und Internet). Dementsprechend verliert die herkömmliche (UKW-)Veranstalterkonzession an Relevanz. Die Bestimmungen, auf welche die Anfrage anspielt, sind allerdings erst seit einem Jahr in Kraft. Eine Zwischenbilanz ist daher nur mit Vorbehalt möglich.</p><p>Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2017 mit der Revision der Radio- und Fernsehverordnung beschlossen, dass alle UKW-Radio-Veranstalterkonzessionen, die Ende 2019 ablaufen, bis 2024 verlängert werden können. Die verlängerten Konzessionen sehen DAB plus als hauptsächlichen Verbreitungsvektor vor.</p><p>Mit seiner Änderung der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen hat der Bundesrat für die erwähnte Übergangszeit auch die Verlängerung der UKW-Funkkonzessionen der bisher konzessionierten Veranstalter geregelt. Sie erlaubt auch den vorübergehenden Betrieb von UKW-Frequenzen für Radiostationen, die ihre Programme parallel über DAB plus verbreiten und auf ihre Veranstalterkonzession verzichtet haben. Aufgrund dieser Bestimmung haben in der zweiten Jahreshälfte 2018 fünf bisherige Lokalradios mit Leistungsauftrag auf ihre Veranstalterkonzession verzichtet. Seither sind sie meldepflichtige Radios. Dem Bundesrat sind aufgrund des Wechsels bisher keine grundlegenden programmlichen Änderungen bekannt.</p><p>Meldepflichtige Programme, das heisst solche ohne Leistungsauftrag, sind nichts Neues. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sieht seit 2007 für schweizerische Programmveranstalter grundsätzlich lediglich eine Meldepflicht vor. Seither hat die Zahl der von privaten Anbietern produzierten und via UKW, DAB plus oder Internet verbreiteten Radioangebote stark zugenommen. Unterdessen gibt es 150 private Radioprogramme, nur 38 davon sind konzessioniert. Hinsichtlich des Produktionsstandorts meldepflichtiger Angebote sieht das RTVG keine Regeln vor.</p><p>Das RTVG unterscheidet bei den Werbebestimmungen nur geringfügig zwischen konzessionierten und meldepflichtigen schweizerischen Radioprogrammen. Es gelten zwar unterschiedliche Werbezeitbeschränkungen, aber dieselben Werbeverbote.</p><p>Die Radionutzung in der Suisse Romande zeigt, dass der Anteil der ausländischen Radioprogramme rückläufig ist. 2018 betrug der Marktanteil der SRG-Programme 60 Prozent, derjenige der schweizerischen Privatradios insgesamt gut 30 Prozent, während die ausländischen Stationen einen Marktanteil von weniger als 10 Prozent erreichten. Namentlich ist deren Nutzung in Minuten sehr gering. Eine Person hört täglich durchschnittlich während 7 Minuten ausländisches Radio. Bei den Schweizer Privatradios aus der Suisse Romande sind es 24 Minuten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>2017 hat der Bundesrat mehrere Änderungen der Anhänge der Radio- und Fernsehverordnung und der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen sowie der Rundfunkfrequenz-Richtlinien des Bundesrates vorgenommen. Im Rahmen der Umstellung auf das Digitalradio DAB plus, die 2024 abgeschlossen sein sollte, hat der Bundesrat die Konzessionspflicht für gewinnorientierte regionale Radiostationen aufgehoben. Diese Konzessionen waren aber an die Erfüllung eines Leistungsauftrags gebunden, der insbesondere in den Bereichen Information und aktuelle Berichterstattung Mindestqualitätskriterien vorschrieb (auch wenn kein Abgabenanteil dafür bestimmt war).</p><p>In Grenzgebieten, wozu auch die Genferseeregion zählt, ist zu beobachten, dass private Radiosender, die mittlerweile ihre gesamten Inhalte in Frankreich produzieren, aus unserem Land heraus als Schweizer Radiosender ihre Programme verbreiten. Damit treten sie auf einem angespannten Werbemarkt in Konkurrenz zu Anbieterinnen, die noch immer über eine mit einem Leistungsauftrag verbundene Konzession verfügen.</p><p>1. Welche Zwischenbilanz kann der Bundesrat hinsichtlich der vor einem Jahr durchgeführten Änderungen ziehen?</p><p>2. Wie bewertet er die Tatsache, dass Anbieterinnen, die über eine mit einem Leistungsauftrag verbundene Konzession verfügen, in Konkurrenz zu privaten Radiosendern treten müssen, die als Schweizer Radiosender ihre Programme ausstrahlen, obwohl sie eigentlich von Frankreich aus agieren und nicht den beschriebenen Leistungsaufträgen unterliegen?</p>
    • Änderung der Radio- und Fernsehverordnung. Welche Folgen ergeben sich für regionale Radiosender mit Konzession?

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