Welches war das Bestimmungsland der Fliegerabwehrkanonen aus Schweizer Produktion, die auf Lastwagen in Libyen fotografiert wurden?

ShortId
18.1073
Id
20181073
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Welches war das Bestimmungsland der Fliegerabwehrkanonen aus Schweizer Produktion, die auf Lastwagen in Libyen fotografiert wurden?
AdditionalIndexing
09;08;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den Fliegerabwehrkanonen, welche auf dem Bild im Artikel der "NZZ am Sonntag" vom 4. November 2018 zu sehen sind, handelt es sich um zwei unterschiedliche Typen. Sie wurden wahrscheinlich Anfang der 1970er Jahre an Unternehmen in Grossbritannien beziehungsweise Italien geliefert, auf Kriegsschiffen montiert und schliesslich nach Libyen exportiert.</p><p>Ausfuhren von Kriegsmaterial aus der Schweiz bedürfen nur dann einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung, wenn es sich beim Empfänger um eine Regierungsstelle und beim auszuführenden Material um ein fertiges Produkt oder um Baugruppen und Einzelteile im Wert von 100 000 Franken oder mehr handelt.</p><p>Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung von Wertschöpfungsketten werden Baugruppen aus der Schweiz auch an ausländische Unternehmen ausgeführt, dort verbaut und je nachdem als Teil eines Produktes wiederausgeführt. Diesem Umstand wird auch im Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) (vgl. Motion Fridez 18.3952) Rechnung getragen. Die Frage nach einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung beziehungsweise deren Verletzung stellt sich in solchen Fällen nicht.</p><p>Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die auf dem erwähnten Foto abgebildeten Geschütztürme einsatzfähig sind. Es fehlt nämlich das für die Funktionsfähigkeit der Geschütze notwendige Bediengerät für die Steuerung. Ausserdem lässt das Foto darauf schliessen, dass die Geschütztürme auf dem Lastwagen weder montiert noch installiert sind und sich wohl zum Transport darauf befinden.</p><p>Dieses Beispiel zeigt, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes allein gestützt auf Informationen aus dem Internet nicht ohne Weiteres möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine unabdingbare Voraussetzung für die Kontrolle von Waffenexporten ist die strikte Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Wenn man sich darauf nicht verlassen kann, ist selbst das beste Genehmigungsverfahren nutzlos.</p><p>Fotos von Fliegerabwehrkanonen aus Schweizer Produktion, die auf Lastwagen in Libyen montiert wurden, sind in den Medien aufgetaucht.</p><p>1. Wer war der "Kunde"? Wem wurden diese Fliegerabwehrkanonen verkauft?</p><p>2. Mit welchen Sanktionen wird der Bundesrat diesen Kunden wegen der Verletzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung belegen?</p>
  • Welches war das Bestimmungsland der Fliegerabwehrkanonen aus Schweizer Produktion, die auf Lastwagen in Libyen fotografiert wurden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den Fliegerabwehrkanonen, welche auf dem Bild im Artikel der "NZZ am Sonntag" vom 4. November 2018 zu sehen sind, handelt es sich um zwei unterschiedliche Typen. Sie wurden wahrscheinlich Anfang der 1970er Jahre an Unternehmen in Grossbritannien beziehungsweise Italien geliefert, auf Kriegsschiffen montiert und schliesslich nach Libyen exportiert.</p><p>Ausfuhren von Kriegsmaterial aus der Schweiz bedürfen nur dann einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung, wenn es sich beim Empfänger um eine Regierungsstelle und beim auszuführenden Material um ein fertiges Produkt oder um Baugruppen und Einzelteile im Wert von 100 000 Franken oder mehr handelt.</p><p>Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung von Wertschöpfungsketten werden Baugruppen aus der Schweiz auch an ausländische Unternehmen ausgeführt, dort verbaut und je nachdem als Teil eines Produktes wiederausgeführt. Diesem Umstand wird auch im Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) (vgl. Motion Fridez 18.3952) Rechnung getragen. Die Frage nach einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung beziehungsweise deren Verletzung stellt sich in solchen Fällen nicht.</p><p>Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die auf dem erwähnten Foto abgebildeten Geschütztürme einsatzfähig sind. Es fehlt nämlich das für die Funktionsfähigkeit der Geschütze notwendige Bediengerät für die Steuerung. Ausserdem lässt das Foto darauf schliessen, dass die Geschütztürme auf dem Lastwagen weder montiert noch installiert sind und sich wohl zum Transport darauf befinden.</p><p>Dieses Beispiel zeigt, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes allein gestützt auf Informationen aus dem Internet nicht ohne Weiteres möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine unabdingbare Voraussetzung für die Kontrolle von Waffenexporten ist die strikte Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Wenn man sich darauf nicht verlassen kann, ist selbst das beste Genehmigungsverfahren nutzlos.</p><p>Fotos von Fliegerabwehrkanonen aus Schweizer Produktion, die auf Lastwagen in Libyen montiert wurden, sind in den Medien aufgetaucht.</p><p>1. Wer war der "Kunde"? Wem wurden diese Fliegerabwehrkanonen verkauft?</p><p>2. Mit welchen Sanktionen wird der Bundesrat diesen Kunden wegen der Verletzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung belegen?</p>
    • Welches war das Bestimmungsland der Fliegerabwehrkanonen aus Schweizer Produktion, die auf Lastwagen in Libyen fotografiert wurden?

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