KVG. Den flexiblen Wechsel in kostensparende HMO-Modelle ermöglichen

ShortId
18.1084
Id
20181084
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
KVG. Den flexiblen Wechsel in kostensparende HMO-Modelle ermöglichen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) stellt den Grundsatz auf, dass der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer unter Einhaltung der Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Artikel 100 Absatz 2 KVV sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wonach der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer jederzeit möglich ist. Unter ordentlicher Versicherung ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung ohne besondere Versicherungsform (mit ordentlicher Franchise von 300 Franken, ohne Bonus-Versicherung und mit freier Wahl der Leistungserbringer) zu verstehen. Das ergibt sich aus der Auslegung der Artikel zu den besonderen Versicherungsformen, wo der Begriff "ordentliche Versicherung" mehrmals verwendet wird (Art. 93, 95-100 KVV). Somit haben die Versicherten mit Wahlfranchise keine Möglichkeit, unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln.</p><p>3. Bei den Audits hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgestellt, dass gewisse Krankenversicherer Versicherten mit Wahlfranchise gestattet haben, unterjährig in eine Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln. Das BAG hat den betroffenen Krankenversicherern mitgeteilt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.</p><p>2./4. Da der Bundesrat die besonderen Krankenversicherungsmodelle fördern will, wird er vor diesem Hintergrund die Möglichkeit prüfen, die KVV zu ändern und auch den Versicherten mit Wahlfranchise zu ermöglichen, unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Anfrage zu beantworten:</p><p>1. Entspricht es der korrekten Auslegung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), dass versicherte Personen mit Wahlfranchisen unterjährig nicht in die kostensparenderen Modelle mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers (HMO, PPO) wechseln dürfen?</p><p>2. Falls ja: Wie beurteilt er eine solche Einschränkung?</p><p>3. Wie beurteilt er den Sachverhalt, dass das BAG die seit Einführung des KVG angewendete Praxis plötzlich geändert hat?</p><p>4. Ist er bereit, dahingehend aktiv zu werden, dass künftig für die Inhaber aller Franchisenstufen unterjährige Wechsel in kostensparende Modelle möglich sind?</p><p>Mehrere Krankenversicherer sind der Meinung, dass es unterjährig möglich sein sollte, einen Wechsel in ein kostensparendes Modell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers zu vollziehen, um so die Eigenverantwortung zu fördern. Offenbar interpretiert das BAG die Rechtslage neuerdings anders als früher und akzeptiert bei Personen mit Wahlfranchisen Wechsel in Modelle mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nur noch per Folgejahr. Unabhängig von der Franchisenhöhe und der künftigen Franchisendauer sollten solche Wechsel auch unterjährig möglich bleiben.</p>
  • KVG. Den flexiblen Wechsel in kostensparende HMO-Modelle ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) stellt den Grundsatz auf, dass der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer unter Einhaltung der Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Artikel 100 Absatz 2 KVV sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wonach der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer jederzeit möglich ist. Unter ordentlicher Versicherung ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung ohne besondere Versicherungsform (mit ordentlicher Franchise von 300 Franken, ohne Bonus-Versicherung und mit freier Wahl der Leistungserbringer) zu verstehen. Das ergibt sich aus der Auslegung der Artikel zu den besonderen Versicherungsformen, wo der Begriff "ordentliche Versicherung" mehrmals verwendet wird (Art. 93, 95-100 KVV). Somit haben die Versicherten mit Wahlfranchise keine Möglichkeit, unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln.</p><p>3. Bei den Audits hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgestellt, dass gewisse Krankenversicherer Versicherten mit Wahlfranchise gestattet haben, unterjährig in eine Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln. Das BAG hat den betroffenen Krankenversicherern mitgeteilt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.</p><p>2./4. Da der Bundesrat die besonderen Krankenversicherungsmodelle fördern will, wird er vor diesem Hintergrund die Möglichkeit prüfen, die KVV zu ändern und auch den Versicherten mit Wahlfranchise zu ermöglichen, unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Anfrage zu beantworten:</p><p>1. Entspricht es der korrekten Auslegung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), dass versicherte Personen mit Wahlfranchisen unterjährig nicht in die kostensparenderen Modelle mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers (HMO, PPO) wechseln dürfen?</p><p>2. Falls ja: Wie beurteilt er eine solche Einschränkung?</p><p>3. Wie beurteilt er den Sachverhalt, dass das BAG die seit Einführung des KVG angewendete Praxis plötzlich geändert hat?</p><p>4. Ist er bereit, dahingehend aktiv zu werden, dass künftig für die Inhaber aller Franchisenstufen unterjährige Wechsel in kostensparende Modelle möglich sind?</p><p>Mehrere Krankenversicherer sind der Meinung, dass es unterjährig möglich sein sollte, einen Wechsel in ein kostensparendes Modell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers zu vollziehen, um so die Eigenverantwortung zu fördern. Offenbar interpretiert das BAG die Rechtslage neuerdings anders als früher und akzeptiert bei Personen mit Wahlfranchisen Wechsel in Modelle mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nur noch per Folgejahr. Unabhängig von der Franchisenhöhe und der künftigen Franchisendauer sollten solche Wechsel auch unterjährig möglich bleiben.</p>
    • KVG. Den flexiblen Wechsel in kostensparende HMO-Modelle ermöglichen

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