Rückzahlung der Steuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Frankreich

ShortId
18.1091
Id
20181091
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Rückzahlung der Steuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Frankreich
AdditionalIndexing
08;2446;44;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Abkommen vom 11. April 1983, das vom Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit Frankreich abgeschlossen und von den betroffenen Kantonen genehmigt wurde, sieht eine jährliche Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Lohnsumme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger vor. Es legt keine Frist für diese Zahlung durch den Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger fest. Mit Briefwechsel vom 25. April und 8. Juni 1984 haben die Schweiz und Frankreich vereinbart, dass das Eidgenössische Finanzdepartement dem französischen Finanzministerium den Betrag bis 30. April meldet und Frankreich ihn in Schweizerfranken bis 30. Juni des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres überweist. Der Betrag für 2017 setzte sich aus folgenden Anteilen der Kantone zusammen: Bern 7 033 260 Franken, Solothurn 4 392 182 Franken, Basel-Stadt 73 967 634 Franken, Basel-Landschaft 44 726 314 Franken, Waadt 112 122 673 Franken, Wallis 4 760 616 Franken, Neuenburg 42 480 713 Franken und Jura 24 968 391 Franken.</p><p>2. Die Beträge wurden am 19. Dezember 2018 überwiesen.</p><p>3. Der Bund intervenierte 2018 mehrfach bei Frankreich in Bezug auf die Zahlung:</p><p>- 2. Mai 2018: Schreiben der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) an die französische Generaldirektion für öffentliche Finanzen mit der Aufforderung zur Zahlung von 314 451 783 Franken für 2017 bis 30. Juni 2018</p><p>- 23. August, 19. Oktober und 20. November 2018: Erinnerungsbriefe und Erinnerungsmails der EFV und des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF)</p><p>- 17. Oktober, 14. November, 3. und 12. Dezember 2018: Erinnerung anlässlich hochrangiger Gespräche seitens des EDA und des SIF</p><p>4. Die verspätete Zahlung ist auf die Länge des französischen Verwaltungswegs mit den dazugehörigen Kontrollen zurückzuführen. Nach französischen Angaben ist das Ergebnis der aggregierten Löhne, die in Frankreich wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger deklariert haben, deutlich niedriger als die von der Schweiz gemeldeten Gesamtbruttolöhne.</p><p>5. Das Abkommen vom 11. April 1983 sieht keine Möglichkeit zur Verrechnung von Verzugszinsen vor.</p><p>6. Das Abkommen vom 11. April 1983 wurde von den acht betroffenen Kantonen genehmigt, weshalb rechtlich jeder dieser Kantone Vertragspartei der Vereinbarung mit Frankreich ist. Es ist daher an den Kantonen, die dies wünschen, bei den Bundesbehörden das Verfahren zur Umstellung auf die Besteuerung im Arbeitsstaat einzuleiten. Insofern die Verhandlungen mit der französischen Regierung zu führen wären, müssten sie über den Bund, der im Namen der Kantone handelt, erfolgen (vgl. Art. 56 Abs. 3 BV).</p><p>7. Die Auswirkungen auf die Einnahmen, die aus der Umstellung auf die Quellenbesteuerung resultieren, unterscheiden sich je nach Kanton, da die Kantone die Einkommen unterschiedlich stark besteuern. Falls nach der Umstellung der Ertrag aus der Quellenbesteuerung beim Kanton nicht geringer ausfällt als der aktuelle Ertrag aus der französischen Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme, ergeben sich beim Kanton keine Einnahmenausfälle. Die Auswirkungen beim Finanzausgleich hängen von der Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung an den Wohnsitzstaat, aber auch von der Bedeutung der Grenzgängereinkommen im jeweiligen Kanton ab. Wird die Höhe der Ausgleichszahlung bei der Umstellung auf die Quellenbesteuerung etwa auf dem heutigen Niveau beibehalten, verändern sich das Ressourcenpotenzial und damit auch die Ausgleichszahlungen im Ressourcenausgleich nur wenig. Fällt der Umfang der Ausgleichszahlung höher oder tiefer aus, verändern sich die Ausgleichszahlungen vor allem bei den Kantonen mit einem höheren Anteil an Grenzgängereinkommen. Finanzielle Konsequenzen ergeben sich schliesslich auch aus der Abwicklung der Quellenbesteuerung, die mit zusätzlichen administrativen Tätigkeiten der Kantone verbunden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 22. November 2018 haben die Medien darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückzahlung von 4,5 Prozent der Lohnsumme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Frankreich gestützt auf das anwendbare Abkommen zu leisten hat, noch nicht erfolgt ist. Die Summe, die für das Vorjahr angefallen war, hätte eigentlich am 30. Juni 2018 gezahlt werden müssen. </p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Beträge werden welchen Kantonen für das Jahr 2017 geschuldet, und was ist die vereinbarte Zahlungsfrist?</p><p>2. Wurden die Beträge in der Zwischenzeit gezahlt?</p><p>3. Wie und wann ist der Bund 2018 gegenüber Frankreich vorstellig geworden, um die Zahlung zu erhalten?</p><p>4. Hat Frankreich eine Erklärung für diese Verspätung geliefert?</p><p>5. Werden bei einer Verspätung Verzugszinsen erhoben? Wenn nein, warum nicht?</p><p>6. Welches Verfahren sollte angewandt werden, um eine Quellensteuer für alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger einzuführen? Wer sollte für die Einleitung des Verfahrens und das Eingehen der notwendigen Verpflichtungen zuständig sein?</p><p>7. Was müsste unternommen werden, damit die Kantone und Gemeinden kein Geld verlieren, wenn die Quellensteuer eingeführt wird? Sollten direkte Einnahmen oder indirekte Einnahmen wie beim Finanzausgleich angestrebt werden?</p>
  • Rückzahlung der Steuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Frankreich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Abkommen vom 11. April 1983, das vom Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit Frankreich abgeschlossen und von den betroffenen Kantonen genehmigt wurde, sieht eine jährliche Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Lohnsumme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger vor. Es legt keine Frist für diese Zahlung durch den Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger fest. Mit Briefwechsel vom 25. April und 8. Juni 1984 haben die Schweiz und Frankreich vereinbart, dass das Eidgenössische Finanzdepartement dem französischen Finanzministerium den Betrag bis 30. April meldet und Frankreich ihn in Schweizerfranken bis 30. Juni des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres überweist. Der Betrag für 2017 setzte sich aus folgenden Anteilen der Kantone zusammen: Bern 7 033 260 Franken, Solothurn 4 392 182 Franken, Basel-Stadt 73 967 634 Franken, Basel-Landschaft 44 726 314 Franken, Waadt 112 122 673 Franken, Wallis 4 760 616 Franken, Neuenburg 42 480 713 Franken und Jura 24 968 391 Franken.</p><p>2. Die Beträge wurden am 19. Dezember 2018 überwiesen.</p><p>3. Der Bund intervenierte 2018 mehrfach bei Frankreich in Bezug auf die Zahlung:</p><p>- 2. Mai 2018: Schreiben der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) an die französische Generaldirektion für öffentliche Finanzen mit der Aufforderung zur Zahlung von 314 451 783 Franken für 2017 bis 30. Juni 2018</p><p>- 23. August, 19. Oktober und 20. November 2018: Erinnerungsbriefe und Erinnerungsmails der EFV und des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF)</p><p>- 17. Oktober, 14. November, 3. und 12. Dezember 2018: Erinnerung anlässlich hochrangiger Gespräche seitens des EDA und des SIF</p><p>4. Die verspätete Zahlung ist auf die Länge des französischen Verwaltungswegs mit den dazugehörigen Kontrollen zurückzuführen. Nach französischen Angaben ist das Ergebnis der aggregierten Löhne, die in Frankreich wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger deklariert haben, deutlich niedriger als die von der Schweiz gemeldeten Gesamtbruttolöhne.</p><p>5. Das Abkommen vom 11. April 1983 sieht keine Möglichkeit zur Verrechnung von Verzugszinsen vor.</p><p>6. Das Abkommen vom 11. April 1983 wurde von den acht betroffenen Kantonen genehmigt, weshalb rechtlich jeder dieser Kantone Vertragspartei der Vereinbarung mit Frankreich ist. Es ist daher an den Kantonen, die dies wünschen, bei den Bundesbehörden das Verfahren zur Umstellung auf die Besteuerung im Arbeitsstaat einzuleiten. Insofern die Verhandlungen mit der französischen Regierung zu führen wären, müssten sie über den Bund, der im Namen der Kantone handelt, erfolgen (vgl. Art. 56 Abs. 3 BV).</p><p>7. Die Auswirkungen auf die Einnahmen, die aus der Umstellung auf die Quellenbesteuerung resultieren, unterscheiden sich je nach Kanton, da die Kantone die Einkommen unterschiedlich stark besteuern. Falls nach der Umstellung der Ertrag aus der Quellenbesteuerung beim Kanton nicht geringer ausfällt als der aktuelle Ertrag aus der französischen Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme, ergeben sich beim Kanton keine Einnahmenausfälle. Die Auswirkungen beim Finanzausgleich hängen von der Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung an den Wohnsitzstaat, aber auch von der Bedeutung der Grenzgängereinkommen im jeweiligen Kanton ab. Wird die Höhe der Ausgleichszahlung bei der Umstellung auf die Quellenbesteuerung etwa auf dem heutigen Niveau beibehalten, verändern sich das Ressourcenpotenzial und damit auch die Ausgleichszahlungen im Ressourcenausgleich nur wenig. Fällt der Umfang der Ausgleichszahlung höher oder tiefer aus, verändern sich die Ausgleichszahlungen vor allem bei den Kantonen mit einem höheren Anteil an Grenzgängereinkommen. Finanzielle Konsequenzen ergeben sich schliesslich auch aus der Abwicklung der Quellenbesteuerung, die mit zusätzlichen administrativen Tätigkeiten der Kantone verbunden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 22. November 2018 haben die Medien darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückzahlung von 4,5 Prozent der Lohnsumme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Frankreich gestützt auf das anwendbare Abkommen zu leisten hat, noch nicht erfolgt ist. Die Summe, die für das Vorjahr angefallen war, hätte eigentlich am 30. Juni 2018 gezahlt werden müssen. </p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Beträge werden welchen Kantonen für das Jahr 2017 geschuldet, und was ist die vereinbarte Zahlungsfrist?</p><p>2. Wurden die Beträge in der Zwischenzeit gezahlt?</p><p>3. Wie und wann ist der Bund 2018 gegenüber Frankreich vorstellig geworden, um die Zahlung zu erhalten?</p><p>4. Hat Frankreich eine Erklärung für diese Verspätung geliefert?</p><p>5. Werden bei einer Verspätung Verzugszinsen erhoben? Wenn nein, warum nicht?</p><p>6. Welches Verfahren sollte angewandt werden, um eine Quellensteuer für alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger einzuführen? Wer sollte für die Einleitung des Verfahrens und das Eingehen der notwendigen Verpflichtungen zuständig sein?</p><p>7. Was müsste unternommen werden, damit die Kantone und Gemeinden kein Geld verlieren, wenn die Quellensteuer eingeführt wird? Sollten direkte Einnahmen oder indirekte Einnahmen wie beim Finanzausgleich angestrebt werden?</p>
    • Rückzahlung der Steuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Frankreich

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