Wer ist von der laufenden Weiterentwicklung der IV betroffen?

ShortId
18.1094
Id
20181094
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
Wer ist von der laufenden Weiterentwicklung der IV betroffen?
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV (BBl 2017 2535) ist festgehalten, dass für Versicherte, deren bisherige Höhe des Rentenanspruchs sich beim Übertritt ins neue Rentensystem verringert, Besitzstandwahrung gilt, bis die Rente wegen eines Rentenrevisionsgrundes angepasst wird. Dies betrifft also Personen mit einem IV-Grad zwischen 60 und 69 Prozent. Das bedeutet, dass in der Regel nur Personen, deren Rente ab Inkrafttreten der Weiterentwicklung gesprochen wird, eine tiefere Rente erhalten als unter dem alten System. Ferner werden auch laufende Renten von Rentenbeziehenden nicht angepasst, die bei Inkrafttreten der Revision das 60. Altersjahr vollendet haben. Bei einem Grossteil der folgenden Zahlen handelt es sich um einen Mix aus hypothetischer Umstellung und Projektionen.</p><p>1a. Im Dezember 2017 bezogen 16 500 Personen eine Dreiviertelrente. Davon waren 12 000 Personen jünger als 60 Jahre, und von diesen bezogen 3300 Personen Ergänzungsleistungen (EL). Für die EL ist die Einführung des linearen Rentensystems gesamthaft betrachtet kostenneutral. IV-Rentenbeziehenden, deren Rente erhöht wird, werden die EL entsprechend gekürzt.</p><p>1b. Von den Rentenbeziehenden mit einer Dreiviertelrente waren im Dezember 2017 deren 4500 älter als 60 Jahre.</p><p>1c. Eine direkte Schätzung ist nicht möglich, da erst bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die Rente angepasst wird.</p><p>2. Im Dezember 2017 hatten von den 8700 Rentenbeziehenden mit einer Dreiviertelrente, die jünger als 60 Jahre sind und keine Ergänzungsleistungen bezogen, 2500 einen Anspruch auf eine Kinderrente.</p><p>Eine genaue Schätzung ist nicht möglich, da die Kürzung laufender Kinderrenten drei Jahre nach Inkraftsetzung, die Anpassung der Renten jedoch bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades erfolgen soll.</p><p>3. Wäre das lineare Rentensystem für alle Versicherten bereits in Kraft, würde sich der Leistungsanspruch auf eine Kinderrente bei 11 000 Rentenbeziehenden verändern. Aufgrund der Überversicherungsregel würde bei 350 Rentenbeziehenden mit höherem Anspruch und bei 200 Rentenbeziehenden mit tieferem Anspruch die Leistung gleich bleiben, bei weniger als 100 Personen würde der Anspruch auf Kinderrente gekürzt oder wegfallen.</p><p>Wäre die Reduktion der Kinderrenten gemäss Antrag der SGK-N für alle Versicherten bereits in Kraft, würde die Kürzung durch die Überversicherungsregel bei 900 IV-Rentenbeziehenden entfallen. Bei 1200 Rentenbeziehenden würde weiterhin eine Kürzung bei gesamthaft gleichbleibender Leistung erfolgen.</p><p>4. Mit dem Antrag der SGK-N wären die Ausgaben für die Kinderrenten im Jahre 2030 gemäss Projektion 112 Millionen Franken tiefer. Der Aufwand der EL wäre in demselben Jahr um 40 Millionen Franken höher.</p><p>Die gleichzeitige Einführung des linearen Rentensystems hat per saldo keine Auswirkungen. Sowohl die Anzahl betroffener Personen wie auch der Gesamtaufwand ändert sowohl für die IV wie auch für die EL sehr minim.</p><p>5a. Geht man von der Verteilung über die bestehenden (Teil-)Rentenstufen aus, dürfte es sich um etwa 10 000 bis 15 000 Personen handeln. Das Geschlechterverhältnis wäre ähnlich wie bei den Rentenbeziehenden von Viertel- (50 Prozent Männer), halben (52 Prozent), Dreiviertel- (56 Prozent) und ganzen Renten (56 Prozent).</p><p>5b. Schätzungen über bezogene Sozialhilfegelder sind für diese Gruppe nicht möglich.</p><p>5c. Der zusätzliche Rentenaufwand dürfte sich in einer Grössenordnung von 100 Millionen Franken pro Jahr bewegen. Kaum geschätzt werden kann der zusätzliche Verwaltungs- und Abklärungsaufwand. Dieser wird wegen der tiefen Rentenbeträge und der höheren Mutationskadenz proportional höher sein als im bisherigen Bestand.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der von der SGK-N geplanten Revision des IV-Rentensystems (17.022) wird ein Teil der betroffenen Personen eine höhere Rente erhalten, andere werden verlieren. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Rund 6 Prozent der Personen mit IV-Rente haben eine Dreiviertelrente und werden künftig eine erheblich geringere Rente erhalten. Wie viele Personen werden effektiv wegen der stufenlosen Skala weniger Einkommen zur Verfügung haben, wenn man folgende Faktoren berücksichtigt:</p><p>a. EL-Anspruch: Personen, deren EL entsprechend höher ausfallen werden oder die neu Anspruch auf EL haben werden (mit welchen Zusatzkosten?);</p><p>b. Personen mit Besitzstandgarantie;</p><p>c. geschätzte Anzahl Personen, die aufgrund des neuen Arbeitsanreizes den Verlust an Rente mit Erwerbseinkommen wettmachen werden?</p><p>2. Von den restlichen Personen, die von 1a. bis 1c. nicht betroffen sind, wie viele haben Kinder und sind somit von einer sich multiplizierenden Reduktion im Falle der reduzierten Kinderrenten betroffen?</p><p>3. Welches sind die Auswirkungen auf die Überversicherungsregel gemäss Artikel 38bis IVG, wonach Kinderrenten bei einer Überversicherung gekürzt werden, durch:</p><p>a. das stufenlose Rentensystem gemäss Antrag der SGK-N;</p><p>b. die Kürzung der Kinderrenten gemäss Antrag der SGK-N?</p><p>c. Bei wie vielen Personen wird es durch a. und bei wie vielen durch b. zu einer Verringerung oder Aufhebung der Kürzung kommen?</p><p>d. Bei wie vielen Personen wird es durch a. und bei wie vielen durch b. zu einer stärkeren Reduktion bzw. neu zu einer Reduktion kommen?</p><p>4. Wie stark verlagern sich durch die von der SGK-N geplante Reduktion der Kinderrenten die Kosten von der IV in die EL? Ändert sich daran etwas durch die gleichzeitig geplante Einführung des stufenlosen Rentensystems?</p><p>5. Personen mit einem IV-Grad von 25 bis 39 Prozent erhalten bisher keine Rente, obwohl sie aufgrund ihrer Behinderung erhebliche finanzielle Einbussen erleiden.</p><p>a. Ist es möglich, zu schätzen, wie viele Personen über einen IV-Grad zwischen 25 und 39 Prozent verfügen? Wie ist die geschätzte Aufteilung zwischen Männern und Frauen?</p><p>b. Gibt es Informationen oder Schätzungen darüber, wie hoch die von ihnen bezogenen Sozialhilfegelder sind?</p><p>c. Wie hoch wären die Kosten für die IV, wenn die entsprechenden Personen gemäss Schätzung unter 5a. im Rahmen einer wirklich stufenlosen Rente eine Rente erhalten würden (IV-Grad gleich Rentengrad zwischen 25 und 39 Prozent)?</p>
  • Wer ist von der laufenden Weiterentwicklung der IV betroffen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV (BBl 2017 2535) ist festgehalten, dass für Versicherte, deren bisherige Höhe des Rentenanspruchs sich beim Übertritt ins neue Rentensystem verringert, Besitzstandwahrung gilt, bis die Rente wegen eines Rentenrevisionsgrundes angepasst wird. Dies betrifft also Personen mit einem IV-Grad zwischen 60 und 69 Prozent. Das bedeutet, dass in der Regel nur Personen, deren Rente ab Inkrafttreten der Weiterentwicklung gesprochen wird, eine tiefere Rente erhalten als unter dem alten System. Ferner werden auch laufende Renten von Rentenbeziehenden nicht angepasst, die bei Inkrafttreten der Revision das 60. Altersjahr vollendet haben. Bei einem Grossteil der folgenden Zahlen handelt es sich um einen Mix aus hypothetischer Umstellung und Projektionen.</p><p>1a. Im Dezember 2017 bezogen 16 500 Personen eine Dreiviertelrente. Davon waren 12 000 Personen jünger als 60 Jahre, und von diesen bezogen 3300 Personen Ergänzungsleistungen (EL). Für die EL ist die Einführung des linearen Rentensystems gesamthaft betrachtet kostenneutral. IV-Rentenbeziehenden, deren Rente erhöht wird, werden die EL entsprechend gekürzt.</p><p>1b. Von den Rentenbeziehenden mit einer Dreiviertelrente waren im Dezember 2017 deren 4500 älter als 60 Jahre.</p><p>1c. Eine direkte Schätzung ist nicht möglich, da erst bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die Rente angepasst wird.</p><p>2. Im Dezember 2017 hatten von den 8700 Rentenbeziehenden mit einer Dreiviertelrente, die jünger als 60 Jahre sind und keine Ergänzungsleistungen bezogen, 2500 einen Anspruch auf eine Kinderrente.</p><p>Eine genaue Schätzung ist nicht möglich, da die Kürzung laufender Kinderrenten drei Jahre nach Inkraftsetzung, die Anpassung der Renten jedoch bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades erfolgen soll.</p><p>3. Wäre das lineare Rentensystem für alle Versicherten bereits in Kraft, würde sich der Leistungsanspruch auf eine Kinderrente bei 11 000 Rentenbeziehenden verändern. Aufgrund der Überversicherungsregel würde bei 350 Rentenbeziehenden mit höherem Anspruch und bei 200 Rentenbeziehenden mit tieferem Anspruch die Leistung gleich bleiben, bei weniger als 100 Personen würde der Anspruch auf Kinderrente gekürzt oder wegfallen.</p><p>Wäre die Reduktion der Kinderrenten gemäss Antrag der SGK-N für alle Versicherten bereits in Kraft, würde die Kürzung durch die Überversicherungsregel bei 900 IV-Rentenbeziehenden entfallen. Bei 1200 Rentenbeziehenden würde weiterhin eine Kürzung bei gesamthaft gleichbleibender Leistung erfolgen.</p><p>4. Mit dem Antrag der SGK-N wären die Ausgaben für die Kinderrenten im Jahre 2030 gemäss Projektion 112 Millionen Franken tiefer. Der Aufwand der EL wäre in demselben Jahr um 40 Millionen Franken höher.</p><p>Die gleichzeitige Einführung des linearen Rentensystems hat per saldo keine Auswirkungen. Sowohl die Anzahl betroffener Personen wie auch der Gesamtaufwand ändert sowohl für die IV wie auch für die EL sehr minim.</p><p>5a. Geht man von der Verteilung über die bestehenden (Teil-)Rentenstufen aus, dürfte es sich um etwa 10 000 bis 15 000 Personen handeln. Das Geschlechterverhältnis wäre ähnlich wie bei den Rentenbeziehenden von Viertel- (50 Prozent Männer), halben (52 Prozent), Dreiviertel- (56 Prozent) und ganzen Renten (56 Prozent).</p><p>5b. Schätzungen über bezogene Sozialhilfegelder sind für diese Gruppe nicht möglich.</p><p>5c. Der zusätzliche Rentenaufwand dürfte sich in einer Grössenordnung von 100 Millionen Franken pro Jahr bewegen. Kaum geschätzt werden kann der zusätzliche Verwaltungs- und Abklärungsaufwand. Dieser wird wegen der tiefen Rentenbeträge und der höheren Mutationskadenz proportional höher sein als im bisherigen Bestand.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der von der SGK-N geplanten Revision des IV-Rentensystems (17.022) wird ein Teil der betroffenen Personen eine höhere Rente erhalten, andere werden verlieren. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Rund 6 Prozent der Personen mit IV-Rente haben eine Dreiviertelrente und werden künftig eine erheblich geringere Rente erhalten. Wie viele Personen werden effektiv wegen der stufenlosen Skala weniger Einkommen zur Verfügung haben, wenn man folgende Faktoren berücksichtigt:</p><p>a. EL-Anspruch: Personen, deren EL entsprechend höher ausfallen werden oder die neu Anspruch auf EL haben werden (mit welchen Zusatzkosten?);</p><p>b. Personen mit Besitzstandgarantie;</p><p>c. geschätzte Anzahl Personen, die aufgrund des neuen Arbeitsanreizes den Verlust an Rente mit Erwerbseinkommen wettmachen werden?</p><p>2. Von den restlichen Personen, die von 1a. bis 1c. nicht betroffen sind, wie viele haben Kinder und sind somit von einer sich multiplizierenden Reduktion im Falle der reduzierten Kinderrenten betroffen?</p><p>3. Welches sind die Auswirkungen auf die Überversicherungsregel gemäss Artikel 38bis IVG, wonach Kinderrenten bei einer Überversicherung gekürzt werden, durch:</p><p>a. das stufenlose Rentensystem gemäss Antrag der SGK-N;</p><p>b. die Kürzung der Kinderrenten gemäss Antrag der SGK-N?</p><p>c. Bei wie vielen Personen wird es durch a. und bei wie vielen durch b. zu einer Verringerung oder Aufhebung der Kürzung kommen?</p><p>d. Bei wie vielen Personen wird es durch a. und bei wie vielen durch b. zu einer stärkeren Reduktion bzw. neu zu einer Reduktion kommen?</p><p>4. Wie stark verlagern sich durch die von der SGK-N geplante Reduktion der Kinderrenten die Kosten von der IV in die EL? Ändert sich daran etwas durch die gleichzeitig geplante Einführung des stufenlosen Rentensystems?</p><p>5. Personen mit einem IV-Grad von 25 bis 39 Prozent erhalten bisher keine Rente, obwohl sie aufgrund ihrer Behinderung erhebliche finanzielle Einbussen erleiden.</p><p>a. Ist es möglich, zu schätzen, wie viele Personen über einen IV-Grad zwischen 25 und 39 Prozent verfügen? Wie ist die geschätzte Aufteilung zwischen Männern und Frauen?</p><p>b. Gibt es Informationen oder Schätzungen darüber, wie hoch die von ihnen bezogenen Sozialhilfegelder sind?</p><p>c. Wie hoch wären die Kosten für die IV, wenn die entsprechenden Personen gemäss Schätzung unter 5a. im Rahmen einer wirklich stufenlosen Rente eine Rente erhalten würden (IV-Grad gleich Rentengrad zwischen 25 und 39 Prozent)?</p>
    • Wer ist von der laufenden Weiterentwicklung der IV betroffen?

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