Ist die Änderung des Begriffs "Kinderrente" im Rahmen der Behandlung der Weiterentwicklung der IV in "Zulage für Eltern" verhältnismässig und sinnvoll?

ShortId
18.1095
Id
20181095
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
Ist die Änderung des Begriffs "Kinderrente" im Rahmen der Behandlung der Weiterentwicklung der IV in "Zulage für Eltern" verhältnismässig und sinnvoll?
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die administrativen Folgekosten für den Bund lassen sich derzeit nur schwer beziffern. Die auf Gesetzesebene notwendigen Änderungen waren im Rahmen der IV-Revision 6b bereits Gegenstand einer ersten Analyse. Es zeigte sich, dass neben dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) noch weitere Gesetze geändert werden müssen, in denen die Bezeichnung "Kinderrente" ebenfalls seit rund vierzig Jahren verwendet wird, beispielsweise das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Um zu wissen, welche weiteren Texte (Verordnungen, Weisungen, Kreisschreiben) angepasst werden müssen, wäre eine eingehende Prüfung erforderlich.</p><p>2. Auch die finanziellen und administrativen Folgen für die verschiedenen Vollzugsorgane lassen sich nur schwer beziffern. Fakt ist jedoch, dass durch die Begriffsänderung zahlreiche bestehende Informationsquellen, seien es elektronische oder solche auf Papier, ebenfalls angepasst werden müssen. Dies hätte für die verschiedenen Akteure unweigerlich erhebliche Kostenfolgen.</p><p>3. Die SGK-N ist der Meinung, dass der Begriff "Zulage für Eltern" den Sachverhalt besser abbilden würde als der bisherige Begriff "Kinderrente". Der Bundesrat teilt die Auffassung zwar, wonach der Begriff "Kinderrente" die Realität nicht ideal abbildet. Da die erforderlichen Änderungen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würden und der Begriff in der Praxis gut verankert ist, lehnt er eine Änderung jedoch ab.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat an ihrer Sitzung vom 16. November 2018 die Vorberatung zur Weiterentwicklung der IV (17.022) abgeschlossen. Gemäss Medienmitteilung der SGK-N vom 26. Oktober 2018 beantragt die Kommission mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den langjährig etablierten Begriff "Kinderrente" durch den Begriff "Zulage für Eltern" zu ersetzen. Das nötigt mich, folgende Fragen nach den administrativen Folgekosten auf verschiedenen Ebenen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu stellen:</p><p>1. Kann der Bundesrat die administrativen Folgekosten dieses Antrages auf Ebene Bund beziffern (Ersatz im einschlägigen Bundessozialversicherungsrecht und allenfalls in anderen Erlassen und entsprechenden Verordnungen, Weisungen und Richtlinien)?</p><p>2. Folgekosten werden auch bei den Vollzugsorganen wie IV-Stellen, Pensionskassen, Ausgleichskassen, Suva anfallen (Anpassen von Webseiten, Infoblättern usw.). In welcher Höhe schätzt der Bundesrat diese ein?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat den generellen Nutzen der beantragten Begriffsänderung? Ist er der Meinung, dass eine Abwägung zwischen "Aufwand" und "Ertrag" zu einem Ergebnis führt, das den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert?</p>
  • Ist die Änderung des Begriffs "Kinderrente" im Rahmen der Behandlung der Weiterentwicklung der IV in "Zulage für Eltern" verhältnismässig und sinnvoll?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die administrativen Folgekosten für den Bund lassen sich derzeit nur schwer beziffern. Die auf Gesetzesebene notwendigen Änderungen waren im Rahmen der IV-Revision 6b bereits Gegenstand einer ersten Analyse. Es zeigte sich, dass neben dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) noch weitere Gesetze geändert werden müssen, in denen die Bezeichnung "Kinderrente" ebenfalls seit rund vierzig Jahren verwendet wird, beispielsweise das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Um zu wissen, welche weiteren Texte (Verordnungen, Weisungen, Kreisschreiben) angepasst werden müssen, wäre eine eingehende Prüfung erforderlich.</p><p>2. Auch die finanziellen und administrativen Folgen für die verschiedenen Vollzugsorgane lassen sich nur schwer beziffern. Fakt ist jedoch, dass durch die Begriffsänderung zahlreiche bestehende Informationsquellen, seien es elektronische oder solche auf Papier, ebenfalls angepasst werden müssen. Dies hätte für die verschiedenen Akteure unweigerlich erhebliche Kostenfolgen.</p><p>3. Die SGK-N ist der Meinung, dass der Begriff "Zulage für Eltern" den Sachverhalt besser abbilden würde als der bisherige Begriff "Kinderrente". Der Bundesrat teilt die Auffassung zwar, wonach der Begriff "Kinderrente" die Realität nicht ideal abbildet. Da die erforderlichen Änderungen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würden und der Begriff in der Praxis gut verankert ist, lehnt er eine Änderung jedoch ab.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat an ihrer Sitzung vom 16. November 2018 die Vorberatung zur Weiterentwicklung der IV (17.022) abgeschlossen. Gemäss Medienmitteilung der SGK-N vom 26. Oktober 2018 beantragt die Kommission mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den langjährig etablierten Begriff "Kinderrente" durch den Begriff "Zulage für Eltern" zu ersetzen. Das nötigt mich, folgende Fragen nach den administrativen Folgekosten auf verschiedenen Ebenen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu stellen:</p><p>1. Kann der Bundesrat die administrativen Folgekosten dieses Antrages auf Ebene Bund beziffern (Ersatz im einschlägigen Bundessozialversicherungsrecht und allenfalls in anderen Erlassen und entsprechenden Verordnungen, Weisungen und Richtlinien)?</p><p>2. Folgekosten werden auch bei den Vollzugsorganen wie IV-Stellen, Pensionskassen, Ausgleichskassen, Suva anfallen (Anpassen von Webseiten, Infoblättern usw.). In welcher Höhe schätzt der Bundesrat diese ein?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat den generellen Nutzen der beantragten Begriffsänderung? Ist er der Meinung, dass eine Abwägung zwischen "Aufwand" und "Ertrag" zu einem Ergebnis führt, das den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert?</p>
    • Ist die Änderung des Begriffs "Kinderrente" im Rahmen der Behandlung der Weiterentwicklung der IV in "Zulage für Eltern" verhältnismässig und sinnvoll?

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