Führt die Weiterentwicklung der IV für Kinder mit Geburtsgebrechen zu einer Unterversorgung mit kostengünstigen Medikamenten?

ShortId
18.1096
Id
20181096
Updated
28.07.2023 03:06
Language
de
Title
Führt die Weiterentwicklung der IV für Kinder mit Geburtsgebrechen zu einer Unterversorgung mit kostengünstigen Medikamenten?
AdditionalIndexing
2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-4. Die Weiterentwicklung der IV (17.022) verfolgt das Ziel einer Verbesserung des Systems. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sollen insgesamt kostenneutral ausfallen. Im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 15. Februar 2017 (BBl 2017 2535) hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass die von der IV zu übernehmenden Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen, einschliesslich der Höchstpreise, in einer Liste aufgenommen werden sollen. Ziel dieses Vorschlages ist es in erster Linie, dass die von der IV zu übernehmenden Arzneimittel ein Preisfestsetzungsverfahren durchlaufen.</p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Vorlage beantragt die zuständige Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall zu regeln. Damit soll der Bundesrat sowohl die Voraussetzungen für die Kostenübernahme als auch die Regeln für die Ermittlung des Betrags der Vergütung von "OLU-Arzneimitteln" festlegen können. Die Kommission möchte dem Bundesrat ermöglichen, die in der Anfrage erwähnten Herausforderungen so zu regeln, dass die Versorgung der versicherten Personen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Insbesondere bestehe ein Regelungsbedarf bei kostengünstigen Arzneimitteln, für welche die Zulassungsinhaberinnen unter Umständen keinen genügenden Anreiz haben, ein Preisfestsetzungsverfahren einzuleiten, und bei Arzneimitteln, die nur für Erwachsene zugelassen sind, deren Anwendung aber auch bei Kindern angezeigt ist.</p><p>Im Rahmen dieser Regelungskompetenz des Bundesrates seien auch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die IV - analog zur Regelung in den Artikeln 71a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) - nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung festlegen kann.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass dank diesen Massnahmen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, die Preisentwicklung im Bereich der Arzneimittel besser zu kontrollieren, ohne dass die Versorgung der versicherten Personen im Vergleich zur heutigen Situation eingeschränkt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei Kindern und bei seltenen Krankheiten gibt es sehr viele notwendige Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste für die entsprechende Behandlung oder nicht spezifisch für Kinder aufgeführt sind (Off-Label Use, OLU), obwohl deren Wirksamkeit unter Fachleuten eindeutig feststeht. Kinder mit Geburtsgebrechen leiden überdurchschnittlich oft an seltenen Krankheiten, weshalb für die Behandlung häufig OLU notwendig sind.</p><p>Das bisherige IVG hält in Artikel 14 Absatz 1b fest, dass die IV bei Kindern mit Geburtsgebrechen die vom Arzt verordneten Medikamente übernimmt. Entsprechend gab es bisher bei günstigen Medikamenten praktisch keine Versorgungsprobleme.</p><p>Die Weiterentwicklung der IV (17.022) will die medizinischen Massnahmen der IV näher an das KVG-System führen. Dort werden Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste stehen, nur unter sehr erschwerten Umständen finanziert (Art. 71a KVV), womit namentlich auch bei besonders teuren Medikamenten ein stärkerer Hebel besteht. Für Kinder mit Geburtsgebrechen könnte dies aber zu einer Unterversorgung mit kostengünstigen Medikamenten führen. Zwei Instrumente sind nun vorgeschlagen, um dies zu verhindern: einerseits eine zusätzliche Arzneimittel-Positivliste in Artikel 14ter Absatz 1c IVG. Hier ist fraglich, ob es gelingt, stets für jede Krankheit alle notwendigen Präparate zeitnah aufzuführen. Andererseits eine in der Kommission eingeführte Verordnungskompetenz zu OLU, die möglicherweise über die KVV hinausgeht (Art. 14ter Abs. 3bis IVG): Dort ist die entscheidende Frage, wie der Bundesrat seine Verordnungskompetenz wahrnehmen wird. Dazu wäre vor der Debatte über die Weiterentwicklung der IV Klarheit wünschbar:</p><p>1. Verfolgt diese Neuregelung ein Sparziel bei kostengünstigen Medikamenten?</p><p>2. Werden auch bei den Kindern mit Geburtsgebrechen künftig die strengen Anforderungen von Artikel 71a KVV zur Anwendung kommen?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um zu verhindern, dass zukünftig Rechtsstreitigkeiten über ärztlich verordnete kostengünstige Medikamente zum Alltag der betroffenen Familien gehören?</p><p>4. Wird der Bundesrat sicherstellen, dass die unbürokratische Versorgung mit kostengünstigen Off-Label-Medikamenten weiterhin im bisherigen Umfang gesichert wird?</p>
  • Führt die Weiterentwicklung der IV für Kinder mit Geburtsgebrechen zu einer Unterversorgung mit kostengünstigen Medikamenten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-4. Die Weiterentwicklung der IV (17.022) verfolgt das Ziel einer Verbesserung des Systems. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sollen insgesamt kostenneutral ausfallen. Im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 15. Februar 2017 (BBl 2017 2535) hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass die von der IV zu übernehmenden Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen, einschliesslich der Höchstpreise, in einer Liste aufgenommen werden sollen. Ziel dieses Vorschlages ist es in erster Linie, dass die von der IV zu übernehmenden Arzneimittel ein Preisfestsetzungsverfahren durchlaufen.</p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Vorlage beantragt die zuständige Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall zu regeln. Damit soll der Bundesrat sowohl die Voraussetzungen für die Kostenübernahme als auch die Regeln für die Ermittlung des Betrags der Vergütung von "OLU-Arzneimitteln" festlegen können. Die Kommission möchte dem Bundesrat ermöglichen, die in der Anfrage erwähnten Herausforderungen so zu regeln, dass die Versorgung der versicherten Personen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Insbesondere bestehe ein Regelungsbedarf bei kostengünstigen Arzneimitteln, für welche die Zulassungsinhaberinnen unter Umständen keinen genügenden Anreiz haben, ein Preisfestsetzungsverfahren einzuleiten, und bei Arzneimitteln, die nur für Erwachsene zugelassen sind, deren Anwendung aber auch bei Kindern angezeigt ist.</p><p>Im Rahmen dieser Regelungskompetenz des Bundesrates seien auch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die IV - analog zur Regelung in den Artikeln 71a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) - nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung festlegen kann.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass dank diesen Massnahmen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, die Preisentwicklung im Bereich der Arzneimittel besser zu kontrollieren, ohne dass die Versorgung der versicherten Personen im Vergleich zur heutigen Situation eingeschränkt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei Kindern und bei seltenen Krankheiten gibt es sehr viele notwendige Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste für die entsprechende Behandlung oder nicht spezifisch für Kinder aufgeführt sind (Off-Label Use, OLU), obwohl deren Wirksamkeit unter Fachleuten eindeutig feststeht. Kinder mit Geburtsgebrechen leiden überdurchschnittlich oft an seltenen Krankheiten, weshalb für die Behandlung häufig OLU notwendig sind.</p><p>Das bisherige IVG hält in Artikel 14 Absatz 1b fest, dass die IV bei Kindern mit Geburtsgebrechen die vom Arzt verordneten Medikamente übernimmt. Entsprechend gab es bisher bei günstigen Medikamenten praktisch keine Versorgungsprobleme.</p><p>Die Weiterentwicklung der IV (17.022) will die medizinischen Massnahmen der IV näher an das KVG-System führen. Dort werden Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste stehen, nur unter sehr erschwerten Umständen finanziert (Art. 71a KVV), womit namentlich auch bei besonders teuren Medikamenten ein stärkerer Hebel besteht. Für Kinder mit Geburtsgebrechen könnte dies aber zu einer Unterversorgung mit kostengünstigen Medikamenten führen. Zwei Instrumente sind nun vorgeschlagen, um dies zu verhindern: einerseits eine zusätzliche Arzneimittel-Positivliste in Artikel 14ter Absatz 1c IVG. Hier ist fraglich, ob es gelingt, stets für jede Krankheit alle notwendigen Präparate zeitnah aufzuführen. Andererseits eine in der Kommission eingeführte Verordnungskompetenz zu OLU, die möglicherweise über die KVV hinausgeht (Art. 14ter Abs. 3bis IVG): Dort ist die entscheidende Frage, wie der Bundesrat seine Verordnungskompetenz wahrnehmen wird. Dazu wäre vor der Debatte über die Weiterentwicklung der IV Klarheit wünschbar:</p><p>1. Verfolgt diese Neuregelung ein Sparziel bei kostengünstigen Medikamenten?</p><p>2. Werden auch bei den Kindern mit Geburtsgebrechen künftig die strengen Anforderungen von Artikel 71a KVV zur Anwendung kommen?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um zu verhindern, dass zukünftig Rechtsstreitigkeiten über ärztlich verordnete kostengünstige Medikamente zum Alltag der betroffenen Familien gehören?</p><p>4. Wird der Bundesrat sicherstellen, dass die unbürokratische Versorgung mit kostengünstigen Off-Label-Medikamenten weiterhin im bisherigen Umfang gesichert wird?</p>
    • Führt die Weiterentwicklung der IV für Kinder mit Geburtsgebrechen zu einer Unterversorgung mit kostengünstigen Medikamenten?

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