Keine unnötigen Verletzungen der Privatsphäre von Beschuldigten

ShortId
18.3004
Id
20183004
Updated
28.07.2023 14:41
Language
de
Title
Keine unnötigen Verletzungen der Privatsphäre von Beschuldigten
AdditionalIndexing
1216;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Prinzip der Justizöffentlichkeit hat seine Grundlage in Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Bereits diese breite Verankerung bringt die zentrale Bedeutung des Prinzips für den Rechtsstaat und die Demokratie zum Ausdruck. Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen ermöglicht eine demokratische Kontrolle der Rechtspflege durch das Volk und verhindert eine geheime Kabinettsjustiz.</p><p>Das Prinzip erfährt im Strafverfahren Konkretisierungen, indem die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Verhandlungen und die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen von Gerichten als öffentlich erklärt (Art. 69 Abs. 1 StPO) und das Recht auf Einsichtnahme in nicht mündlich eröffnete Urteile und Strafbefehle gewährleistet (Art. 69 Abs. 2 StPO). Dabei genügt für die Einsichtnahme ein einfaches Interesse am Entscheid; eines besonders schutzwürdigen Interesses bedarf es dagegen nicht.</p><p>Für die Frage der Einsichtnahme in Verfügungen über die Einstellung und die Nichtanhandnahme eines Verfahrens enthält die Strafprozessordnung keine explizite Regelung. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist eine Einsichtnahme aber auch bei diesen Arten von Verfahrensabschlüssen nicht generell ausgeschlossen. Allerdings bedarf es hier zum einen des Nachweises eines besonderen Informationsinteresses, zum andern ist dieses gegen entgegenstehende Interessen der Justizbehörden und insbesondere der Verfahrensbeteiligten (wozu neben der beschuldigten Person auch die Opfer gehören) abzuwägen (BGE 137 I 16, 20). Diese Interessenabwägung stellt sicher, dass die Privatsphäre von beschuldigten Personen hinreichend Berücksichtigung und Schutz findet: dies umso mehr, als sich den Interessen der Verfahrensbeteiligten zum einen mittels Anonymisierung oder Einschwärzen der Verfügungen Rechnung tragen lässt, zum andern ausnahmsweise eine Einsichtnahme auch vollständig verweigert werden kann.</p><p>Ein genereller Ausschluss der Möglichkeit zur Einsichtnahme in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, wie dies die Motion verlangt, ginge dagegen zu weit: Denn es besteht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere von den Gründen der Einstellung bestimmter Verfahren Kenntnis zu nehmen. Zu denken ist vor allem an Fälle, bei denen die nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen aufgrund einer Wiedergutmachung nach Artikel 53 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfolgte. Bleiben die Gründe für derartige Einstellungen komplett im Dunkeln, kann dies Spekulationen darüber nähren, die Strafbehörden würden bestimmte Personen oder Unternehmungen ungebührlich privilegieren oder benachteiligen. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb zwar ein Urteil öffentlich ist, nicht aber eine Einstellung nach einer Wiedergutmachung, bei der die beschuldigte Person die Normverletzung ausdrücklich anerkennt und bei der im Falle einer Überweisung an ein Gericht eine Verurteilung in Betracht käme.</p><p>Was die zuweilen vernommene Kritik an einer zu grossen Diversität der kantonalen Praktiken betrifft, kann auf die "Empfehlungen betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen" verwiesen werden, welche die Schweizerische Staatsanwältekonferenz (SSK) am 23. November 2017 verabschiedet hat. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben das Bedürfnis nach einer einheitlichen Praxis somit erkannt und die erforderlichen Massnahmen ergriffen. Für den Bundesgesetzgeber besteht somit in diesem Sinn kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer Änderung der Strafprozessordnung zu unterbreiten:</p><p>Artikel 69 Absatz 3 StPO:</p><p>Nicht öffentlich sind:</p><p>a. das Vorverfahren, einschliesslich Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, vorbehalten bleiben ...</p><p>Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Arslan, Fehlmann Rielle, Flach, Marra, Mazzone, Naef, Pardini) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Keine unnötigen Verletzungen der Privatsphäre von Beschuldigten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Prinzip der Justizöffentlichkeit hat seine Grundlage in Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Bereits diese breite Verankerung bringt die zentrale Bedeutung des Prinzips für den Rechtsstaat und die Demokratie zum Ausdruck. Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen ermöglicht eine demokratische Kontrolle der Rechtspflege durch das Volk und verhindert eine geheime Kabinettsjustiz.</p><p>Das Prinzip erfährt im Strafverfahren Konkretisierungen, indem die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Verhandlungen und die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen von Gerichten als öffentlich erklärt (Art. 69 Abs. 1 StPO) und das Recht auf Einsichtnahme in nicht mündlich eröffnete Urteile und Strafbefehle gewährleistet (Art. 69 Abs. 2 StPO). Dabei genügt für die Einsichtnahme ein einfaches Interesse am Entscheid; eines besonders schutzwürdigen Interesses bedarf es dagegen nicht.</p><p>Für die Frage der Einsichtnahme in Verfügungen über die Einstellung und die Nichtanhandnahme eines Verfahrens enthält die Strafprozessordnung keine explizite Regelung. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist eine Einsichtnahme aber auch bei diesen Arten von Verfahrensabschlüssen nicht generell ausgeschlossen. Allerdings bedarf es hier zum einen des Nachweises eines besonderen Informationsinteresses, zum andern ist dieses gegen entgegenstehende Interessen der Justizbehörden und insbesondere der Verfahrensbeteiligten (wozu neben der beschuldigten Person auch die Opfer gehören) abzuwägen (BGE 137 I 16, 20). Diese Interessenabwägung stellt sicher, dass die Privatsphäre von beschuldigten Personen hinreichend Berücksichtigung und Schutz findet: dies umso mehr, als sich den Interessen der Verfahrensbeteiligten zum einen mittels Anonymisierung oder Einschwärzen der Verfügungen Rechnung tragen lässt, zum andern ausnahmsweise eine Einsichtnahme auch vollständig verweigert werden kann.</p><p>Ein genereller Ausschluss der Möglichkeit zur Einsichtnahme in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, wie dies die Motion verlangt, ginge dagegen zu weit: Denn es besteht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere von den Gründen der Einstellung bestimmter Verfahren Kenntnis zu nehmen. Zu denken ist vor allem an Fälle, bei denen die nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen aufgrund einer Wiedergutmachung nach Artikel 53 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfolgte. Bleiben die Gründe für derartige Einstellungen komplett im Dunkeln, kann dies Spekulationen darüber nähren, die Strafbehörden würden bestimmte Personen oder Unternehmungen ungebührlich privilegieren oder benachteiligen. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb zwar ein Urteil öffentlich ist, nicht aber eine Einstellung nach einer Wiedergutmachung, bei der die beschuldigte Person die Normverletzung ausdrücklich anerkennt und bei der im Falle einer Überweisung an ein Gericht eine Verurteilung in Betracht käme.</p><p>Was die zuweilen vernommene Kritik an einer zu grossen Diversität der kantonalen Praktiken betrifft, kann auf die "Empfehlungen betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen" verwiesen werden, welche die Schweizerische Staatsanwältekonferenz (SSK) am 23. November 2017 verabschiedet hat. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben das Bedürfnis nach einer einheitlichen Praxis somit erkannt und die erforderlichen Massnahmen ergriffen. Für den Bundesgesetzgeber besteht somit in diesem Sinn kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer Änderung der Strafprozessordnung zu unterbreiten:</p><p>Artikel 69 Absatz 3 StPO:</p><p>Nicht öffentlich sind:</p><p>a. das Vorverfahren, einschliesslich Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, vorbehalten bleiben ...</p><p>Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Arslan, Fehlmann Rielle, Flach, Marra, Mazzone, Naef, Pardini) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • Keine unnötigen Verletzungen der Privatsphäre von Beschuldigten

Back to List