Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers

ShortId
18.3005
Id
20183005
Updated
28.07.2023 14:40
Language
de
Title
Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers
AdditionalIndexing
2811;2836;2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz dürften von Gesetzes wegen nicht dauerhaft hier sein. Dennoch haben sie in gewissen Sozialversicherungen die gleichen Rechte (AHV, Krankenversicherung und Prämienverbilligung) wie Schweizer und Personen mit geregeltem Aufenthaltsstatus. Das ist ein Widerspruch, der gelöst werden muss. Er schafft auch eine Ungerechtigkeit gegenüber registrierten Ausländern ohne Bleiberecht, welche unser Land verlassen müssen.</p><p>Gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Migration sollen 90 Prozent der Sans-Papiers erwerbstätig sein. Das heisst, sie dürften von Arbeitgebern in der Schweiz mehrheitlich schwarz angestellt sein.</p><p>Regelmässig werden gleichlautende parlamentarische Vorstösse zur Thematik der Sans-Papiers in den genannten Bereichen eingereicht, welche immer unbefriedigend beantwortet werden. Eine Gesamtschau mit Lösungsansätzen ist daher notwendig.</p>
  • <p>Menschen ohne geregelten Aufenthalt, welche einer Erwerbsarbeit nachgehen, sind in jeder Volkswirtschaft eine Realität. Studien zeigen, dass in der Schweiz die Zahl der Sans-Papiers im Vergleich zum europäischen Ausland vergleichsweise gering ist.</p><p>Wenn Sans-Papiers sich nicht der sozialen Krankenversicherung anschliessen können, müssen sich der Bund und die Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und zur privaten Initiative dafür einsetzen, dass die Sans-Papiers die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. b und 117a Abs. 1 BV; SR 101). Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat de Courten festgehalten hat, lehnt er es ab, für eine bestimmte Personengruppe ein System ausserhalb der sozialen Krankenversicherung zu schaffen (17.3483, "Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Gesundheitskosten im Asyl- und Flüchtlingswesen zulasten des Bundes"). Eine solche Struktur würde eine neue Belastung für die Steuerzahlenden darstellen, während heute die versicherten Sans-Papiers für ihre Prämien und ihre Kostenbeteiligung selber aufkommen.</p><p>Im Übrigen vermeiden Sans-Papiers wenn möglich den Kontakt zu Behörden. Ihr Vorbehalt gegenüber der in der Motion vorgeschlagenen vom Staat finanzierten Anlaufstelle könnte sie dazu bewegen, Arztbesuche hinauszuschieben. Die Errichtung einer solchen Anlaufstelle würde somit dem Ziel des Bundesrates, den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers zu erleichtern, widersprechen (Bericht des Bundesrates vom 23. Mai 2012 "Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung von Sans Papiers", verfügbar unter: www.bag.admin.ch &gt; Service &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte).</p><p>Das Versicherungsobligatorium nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt unabhängig vom ausländerrechtlichen Status für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz, einschliesslich der Sans-Papiers (Art. 112 Abs. 2 BV und Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Sans-Papiers kommen in der Regel ihrer Beitragspflicht nicht nach, da sie von den Arbeitgebenden nur selten bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet werden und Nichterwerbstätige sich nicht freiwillig anmelden. Haben Sans-Papiers die Beiträge bezahlt, sind sie bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz leistungsberechtigt (Art. 18 Abs. 2 AHVG).</p><p>In der Praxis kommt es in der Regel nicht zu einem Leistungsbezug, da ein Behördenkontakt generell vermieden wird und die für Leistungen der AHV notwendigen gesicherten Personendaten oft fehlen. Eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium würde die Attraktivität von illegaler Beschäftigung steigern, da die Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssten und damit bei einer Kontrolle auch keine rückwirkende Erhebung zu befürchten hätten (zuzüglich Verzugszinsen und Strafzuschlägen). Zudem müsste das Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden) allenfalls nichtversicherte Kosten tragen.</p><p>Die Strafbestimmungen des Ausländerrechts wurden mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) deutlich verschärft. Dies gilt auch für die Arbeitgeber von Sans-Papiers sowie für Personen, die im Wissen um den rechtswidrigen Aufenthalt Wohnungen an Sans-Papiers vermieten oder sie an Arbeitgeber vermitteln (Art. 116 und 117 AuG). Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) verpflichtet die involvierten Behörden, das kantonale Kontrollorgan über Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit zu informieren (Art. 11 BGSA). Der Kreis dieser Behörden wurde im Rahmen einer Revision des BGSA erweitert (in Kraft seit dem 1. Januar 2018). Dies ermöglicht eine verbesserte Kontrolle.</p><p>Nach geltendem Recht müssen Sans-Papiers den obligatorischen Sozialversicherungen beitreten. Gemäss dem BGSA erfolgt ein Datenaustausch mit den Migrationsbehörden nur dann, wenn die Pflicht zur Meldung an die Sozialversicherungen missachtet wurde (Art. 12 Abs. 2 BGSA). Der kantonal geregelte Grundschulunterricht ist für Sans-Papiers ebenfalls obligatorisch (Art. 62 Abs. 2 BV), eine Meldung an die Migrationsbehörden erfolgt im Interesse der Kinder nicht. Damit wird sichergestellt, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird.</p><p>Die Erteilung von Härtefallbewilligungen an Sans-Papiers wird bereits heute im Ausländergesetz und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 30a und 31 VZAE; SR 142.201). Dabei stehen namentlich die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, die Familienverhältnisse, die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die finanziellen Verhältnisse im Vordergrund. Diese Kriterien haben sich bewährt, insbesondere auch bei Familien mit Kindern.</p><p>Nach der Auffassung des Bundesrates besteht somit kein Handlungsbedarf im Sinne der Motion. Der Bundesrat behält sich einen Abänderungsantrag im Zweitrat auf Umwandlung der Motion in einen Prüfauftrag vor, falls die Motion im Erstrat angenommen werden sollte. Die von der Motion geforderten grundlegenden Änderungen insbesondere durch den Ausschluss der Sans-Papiers von der sozialen Krankenversicherung und vom Versicherungsobligatorium nach dem AHVG hätten sehr weitgehende Auswirkungen, die in einem ersten Schritt in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Kantonen und Gemeinden vertieft abgeklärt werden müssten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung zu Sans-Papiers, Massnahmen und Gesetzesanpassungen in folgenden Bereichen vorzuschlagen:</p><p>- Rechtsansprüche auf und aus Sozialversicherungen (namentlich AHV und Krankenversicherung) sind auf Personen mit geregeltem Aufenthaltsstatus zu beschränken. Vorbehalten bleiben Sozialversicherungsabkommen.</p><p>- Sicherstellung der Versorgung von Sans-Papiers im Krankheitsfall durch eine staatlich finanzierte Anlaufstelle.</p><p>- Verschärfung der Strafnormen für Arbeitgeber von Sans-Papiers, Arbeitsvermittler für Sans-Papiers und Vermieter von Mietobjekten an Sans-Papiers.</p><p>- Erleichterung des Datenaustausches zwischen staatlichen Stellen betreffend Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus (bspw. für Schulbesuche und individuelle Förderung).</p><p>- Konkretisierung der Härtefallkriterien gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) für langjährig anwesende, "integrierte" (d. h. erwerbstätig, nicht sozialhilfebedürftig und nicht straffällig) Sans-Papiers, insbesondere für Familien mit Kindern in Ausbildung.</p><p>Eine Minderheit (Feri Yvonne, Carobbio Guscetti, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia, Schmid-Federer) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20183381
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz dürften von Gesetzes wegen nicht dauerhaft hier sein. Dennoch haben sie in gewissen Sozialversicherungen die gleichen Rechte (AHV, Krankenversicherung und Prämienverbilligung) wie Schweizer und Personen mit geregeltem Aufenthaltsstatus. Das ist ein Widerspruch, der gelöst werden muss. Er schafft auch eine Ungerechtigkeit gegenüber registrierten Ausländern ohne Bleiberecht, welche unser Land verlassen müssen.</p><p>Gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Migration sollen 90 Prozent der Sans-Papiers erwerbstätig sein. Das heisst, sie dürften von Arbeitgebern in der Schweiz mehrheitlich schwarz angestellt sein.</p><p>Regelmässig werden gleichlautende parlamentarische Vorstösse zur Thematik der Sans-Papiers in den genannten Bereichen eingereicht, welche immer unbefriedigend beantwortet werden. Eine Gesamtschau mit Lösungsansätzen ist daher notwendig.</p>
    • <p>Menschen ohne geregelten Aufenthalt, welche einer Erwerbsarbeit nachgehen, sind in jeder Volkswirtschaft eine Realität. Studien zeigen, dass in der Schweiz die Zahl der Sans-Papiers im Vergleich zum europäischen Ausland vergleichsweise gering ist.</p><p>Wenn Sans-Papiers sich nicht der sozialen Krankenversicherung anschliessen können, müssen sich der Bund und die Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und zur privaten Initiative dafür einsetzen, dass die Sans-Papiers die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. b und 117a Abs. 1 BV; SR 101). Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat de Courten festgehalten hat, lehnt er es ab, für eine bestimmte Personengruppe ein System ausserhalb der sozialen Krankenversicherung zu schaffen (17.3483, "Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Gesundheitskosten im Asyl- und Flüchtlingswesen zulasten des Bundes"). Eine solche Struktur würde eine neue Belastung für die Steuerzahlenden darstellen, während heute die versicherten Sans-Papiers für ihre Prämien und ihre Kostenbeteiligung selber aufkommen.</p><p>Im Übrigen vermeiden Sans-Papiers wenn möglich den Kontakt zu Behörden. Ihr Vorbehalt gegenüber der in der Motion vorgeschlagenen vom Staat finanzierten Anlaufstelle könnte sie dazu bewegen, Arztbesuche hinauszuschieben. Die Errichtung einer solchen Anlaufstelle würde somit dem Ziel des Bundesrates, den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers zu erleichtern, widersprechen (Bericht des Bundesrates vom 23. Mai 2012 "Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung von Sans Papiers", verfügbar unter: www.bag.admin.ch &gt; Service &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte).</p><p>Das Versicherungsobligatorium nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt unabhängig vom ausländerrechtlichen Status für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz, einschliesslich der Sans-Papiers (Art. 112 Abs. 2 BV und Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Sans-Papiers kommen in der Regel ihrer Beitragspflicht nicht nach, da sie von den Arbeitgebenden nur selten bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet werden und Nichterwerbstätige sich nicht freiwillig anmelden. Haben Sans-Papiers die Beiträge bezahlt, sind sie bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz leistungsberechtigt (Art. 18 Abs. 2 AHVG).</p><p>In der Praxis kommt es in der Regel nicht zu einem Leistungsbezug, da ein Behördenkontakt generell vermieden wird und die für Leistungen der AHV notwendigen gesicherten Personendaten oft fehlen. Eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium würde die Attraktivität von illegaler Beschäftigung steigern, da die Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssten und damit bei einer Kontrolle auch keine rückwirkende Erhebung zu befürchten hätten (zuzüglich Verzugszinsen und Strafzuschlägen). Zudem müsste das Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden) allenfalls nichtversicherte Kosten tragen.</p><p>Die Strafbestimmungen des Ausländerrechts wurden mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) deutlich verschärft. Dies gilt auch für die Arbeitgeber von Sans-Papiers sowie für Personen, die im Wissen um den rechtswidrigen Aufenthalt Wohnungen an Sans-Papiers vermieten oder sie an Arbeitgeber vermitteln (Art. 116 und 117 AuG). Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) verpflichtet die involvierten Behörden, das kantonale Kontrollorgan über Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit zu informieren (Art. 11 BGSA). Der Kreis dieser Behörden wurde im Rahmen einer Revision des BGSA erweitert (in Kraft seit dem 1. Januar 2018). Dies ermöglicht eine verbesserte Kontrolle.</p><p>Nach geltendem Recht müssen Sans-Papiers den obligatorischen Sozialversicherungen beitreten. Gemäss dem BGSA erfolgt ein Datenaustausch mit den Migrationsbehörden nur dann, wenn die Pflicht zur Meldung an die Sozialversicherungen missachtet wurde (Art. 12 Abs. 2 BGSA). Der kantonal geregelte Grundschulunterricht ist für Sans-Papiers ebenfalls obligatorisch (Art. 62 Abs. 2 BV), eine Meldung an die Migrationsbehörden erfolgt im Interesse der Kinder nicht. Damit wird sichergestellt, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird.</p><p>Die Erteilung von Härtefallbewilligungen an Sans-Papiers wird bereits heute im Ausländergesetz und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 30a und 31 VZAE; SR 142.201). Dabei stehen namentlich die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, die Familienverhältnisse, die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die finanziellen Verhältnisse im Vordergrund. Diese Kriterien haben sich bewährt, insbesondere auch bei Familien mit Kindern.</p><p>Nach der Auffassung des Bundesrates besteht somit kein Handlungsbedarf im Sinne der Motion. Der Bundesrat behält sich einen Abänderungsantrag im Zweitrat auf Umwandlung der Motion in einen Prüfauftrag vor, falls die Motion im Erstrat angenommen werden sollte. Die von der Motion geforderten grundlegenden Änderungen insbesondere durch den Ausschluss der Sans-Papiers von der sozialen Krankenversicherung und vom Versicherungsobligatorium nach dem AHVG hätten sehr weitgehende Auswirkungen, die in einem ersten Schritt in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Kantonen und Gemeinden vertieft abgeklärt werden müssten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung zu Sans-Papiers, Massnahmen und Gesetzesanpassungen in folgenden Bereichen vorzuschlagen:</p><p>- Rechtsansprüche auf und aus Sozialversicherungen (namentlich AHV und Krankenversicherung) sind auf Personen mit geregeltem Aufenthaltsstatus zu beschränken. Vorbehalten bleiben Sozialversicherungsabkommen.</p><p>- Sicherstellung der Versorgung von Sans-Papiers im Krankheitsfall durch eine staatlich finanzierte Anlaufstelle.</p><p>- Verschärfung der Strafnormen für Arbeitgeber von Sans-Papiers, Arbeitsvermittler für Sans-Papiers und Vermieter von Mietobjekten an Sans-Papiers.</p><p>- Erleichterung des Datenaustausches zwischen staatlichen Stellen betreffend Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus (bspw. für Schulbesuche und individuelle Förderung).</p><p>- Konkretisierung der Härtefallkriterien gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) für langjährig anwesende, "integrierte" (d. h. erwerbstätig, nicht sozialhilfebedürftig und nicht straffällig) Sans-Papiers, insbesondere für Familien mit Kindern in Ausbildung.</p><p>Eine Minderheit (Feri Yvonne, Carobbio Guscetti, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia, Schmid-Federer) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers

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