Militäroffensive der türkischen Regierung und Waffenexporte

ShortId
18.3020
Id
20183020
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Militäroffensive der türkischen Regierung und Waffenexporte
AdditionalIndexing
09;15;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat teilt die Sorge des Interpellanten über die Entwicklung in der Türkei und in Nordsyrien. In Bezug auf seine generelle Haltung gegenüber der Situation in der Türkei verweist er auf seine Antwort auf die dringliche Anfrage der grünen Fraktion 16.1072, "Wie reagiert die Schweiz auf die bedenklichen Entwicklungen in der Türkei? Was kann sie zum Schutz der Menschenrechte und zur friedlichen Konfliktlösung beitragen?".</p><p>Die Beurteilung von Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die Türkei erfolgt im konkreten Einzelfall durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gestützt auf Artikel 22 KMG (SR 514.51) in Verbindung mit Artikel 5 KMV (SR 514.511). Vor diesem Hintergrund bewilligt die Schweiz Kriegsmaterialausfuhren in die Türkei seit Jahren restriktiv.</p><p>Die Türkei ist in einen bewaffneten Konflikt gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV verwickelt, mit der Konsequenz, dass Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial grundsätzlich abgelehnt werden. Bewilligt wurden gestützt auf Artikel 23 KMG einzig noch einzelne Ersatzteillieferungen für früher ausgeführte Flugabwehrsysteme und gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 KMV die Ausfuhr einzelner Feuerwaffen für türkische Diplomaten, die in die Türkei zurückkehrten. Diese Geschäfte stehen im Einklang mit den rechtlichen Kriterien der Kriegsmaterialgesetzgebung, insbesondere besteht beim betroffenen Kriegsmaterial kaum ein Risiko, dass es zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen oder gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung in der Türkei weiterhin aufmerksam.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit mehreren Jahren betrachtet der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte die politische und humanitäre Situation in der Türkei mit Sorge. Sein Bericht vom Februar 2017 über die Lage der Menschenrechte im Südosten der Türkei nennt Massenverhaftungen von angeblichen Terroristen, grossflächige Zerstörungen von Wohngebieten und Umsiedlungen der Bevölkerung und führt Belege dafür auf, dass im Rahmen des Konflikts zwischen dem türkischen Staat und den kurdischen Separatisten unzählige Zivilisten getötet wurden. Ins Konfliktgebiet konnte der Hohe Kommissar nicht reisen, da ihm der türkische Staat die Bewilligung verwehrte. Die Unterdrückung der Kurdenbewegung reicht im Übrigen über die Grenzen der Türkei hinaus bis nach Syrien. Am 20. Januar 2018 bombardierte die Türkei Afrin, eine kurdische Region in Syrien, und schickte Bodentruppen über die Grenze. Die Türkei ist also dabei, im wahren Sinn des Wortes eine Invasion zu starten.</p><p>All dies lässt vermuten, dass der Export von Kriegsmaterial aus der Schweiz in die Türkei nicht mehr der Schweizer Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz entspricht. Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) sieht Folgendes vor: Auslandgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) werden nicht bewilligt, wenn: a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt; d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.</p><p>Die Statistik zu den Schweizer Waffenexporten 2016 zeigt jedoch, dass tatsächlich Waffen in die Türkei exportiert wurden, auch wenn es dabei um geringe Beträge ging.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat Folgendes:</p><p>1. Wie beurteilt er die Situation in der Türkei gemessen an den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e KMV?</p><p>2. Wurden seit 2016 Waffen oder Kriegsmaterial exportiert, und falls ja, wie fiel dabei die Beurteilung der Bedingungen nach Artikel 5 KMV aus?</p><p>3. Können, unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage, auch künftig Waffen und Kriegsmaterial exportiert werden?</p>
  • Militäroffensive der türkischen Regierung und Waffenexporte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat teilt die Sorge des Interpellanten über die Entwicklung in der Türkei und in Nordsyrien. In Bezug auf seine generelle Haltung gegenüber der Situation in der Türkei verweist er auf seine Antwort auf die dringliche Anfrage der grünen Fraktion 16.1072, "Wie reagiert die Schweiz auf die bedenklichen Entwicklungen in der Türkei? Was kann sie zum Schutz der Menschenrechte und zur friedlichen Konfliktlösung beitragen?".</p><p>Die Beurteilung von Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die Türkei erfolgt im konkreten Einzelfall durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gestützt auf Artikel 22 KMG (SR 514.51) in Verbindung mit Artikel 5 KMV (SR 514.511). Vor diesem Hintergrund bewilligt die Schweiz Kriegsmaterialausfuhren in die Türkei seit Jahren restriktiv.</p><p>Die Türkei ist in einen bewaffneten Konflikt gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV verwickelt, mit der Konsequenz, dass Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial grundsätzlich abgelehnt werden. Bewilligt wurden gestützt auf Artikel 23 KMG einzig noch einzelne Ersatzteillieferungen für früher ausgeführte Flugabwehrsysteme und gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 KMV die Ausfuhr einzelner Feuerwaffen für türkische Diplomaten, die in die Türkei zurückkehrten. Diese Geschäfte stehen im Einklang mit den rechtlichen Kriterien der Kriegsmaterialgesetzgebung, insbesondere besteht beim betroffenen Kriegsmaterial kaum ein Risiko, dass es zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen oder gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung in der Türkei weiterhin aufmerksam.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit mehreren Jahren betrachtet der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte die politische und humanitäre Situation in der Türkei mit Sorge. Sein Bericht vom Februar 2017 über die Lage der Menschenrechte im Südosten der Türkei nennt Massenverhaftungen von angeblichen Terroristen, grossflächige Zerstörungen von Wohngebieten und Umsiedlungen der Bevölkerung und führt Belege dafür auf, dass im Rahmen des Konflikts zwischen dem türkischen Staat und den kurdischen Separatisten unzählige Zivilisten getötet wurden. Ins Konfliktgebiet konnte der Hohe Kommissar nicht reisen, da ihm der türkische Staat die Bewilligung verwehrte. Die Unterdrückung der Kurdenbewegung reicht im Übrigen über die Grenzen der Türkei hinaus bis nach Syrien. Am 20. Januar 2018 bombardierte die Türkei Afrin, eine kurdische Region in Syrien, und schickte Bodentruppen über die Grenze. Die Türkei ist also dabei, im wahren Sinn des Wortes eine Invasion zu starten.</p><p>All dies lässt vermuten, dass der Export von Kriegsmaterial aus der Schweiz in die Türkei nicht mehr der Schweizer Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz entspricht. Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) sieht Folgendes vor: Auslandgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) werden nicht bewilligt, wenn: a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt; d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.</p><p>Die Statistik zu den Schweizer Waffenexporten 2016 zeigt jedoch, dass tatsächlich Waffen in die Türkei exportiert wurden, auch wenn es dabei um geringe Beträge ging.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat Folgendes:</p><p>1. Wie beurteilt er die Situation in der Türkei gemessen an den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e KMV?</p><p>2. Wurden seit 2016 Waffen oder Kriegsmaterial exportiert, und falls ja, wie fiel dabei die Beurteilung der Bedingungen nach Artikel 5 KMV aus?</p><p>3. Können, unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage, auch künftig Waffen und Kriegsmaterial exportiert werden?</p>
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