Umsetzung des Bundesgesetzes über die Archivierung

ShortId
18.3029
Id
20183029
Updated
10.04.2024 10:02
Language
de
Title
Umsetzung des Bundesgesetzes über die Archivierung
AdditionalIndexing
1236;04;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das aktuelle Archivierungsgesetz (BGA) wurde vor 20 Jahren verabschiedet. Seither haben sich die Digitalisierung, die Verwaltungspraxis und das gesellschaftliche und rechtliche Umfeld rasant weiterentwickelt. Das BGA wird sehr unterschiedlich vollzogen. Diese Praxis sollte evaluiert und gestützt darauf sollten Empfehlungen erarbeitet werden. Besonders interessieren folgende Fragen:</p><p>1. Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Aktenführung aus? Wer stellt sicher, dass die Archivierung auch nach Einführung der elektronischen Geschäftsverwaltung (Gever) sichergestellt ist? Hat diese Behörde genügend Kompetenzen dazu?</p><p>2. Wird die Anbietepflicht regelmässig überprüft? Wer stellt sicher, dass dem BGA unterstellte Bundesorgane Unterlagen nicht horten, anstatt sie nach Artikel 6 BGA dem Bundesarchiv anzubieten?</p><p>3. Wer stellt sicher, dass entsprechend Artikel 8 BGA keine Unterlagen ohne Zustimmung des Bundesarchivs vernichtet werden?</p><p>4. Grundsätzlich legte der Gesetzgeber eine ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren fest. Es gibt Bundesorgane, wie die Finma, welche bis zu 95 Prozent ihrer Unterlagen einer verlängerten Schutzfrist unterstellen. Wer stellt sicher, dass Schutzfristen nicht missbraucht werden?</p><p>5. Wird dem Grundsatz der freien Einsichtnahme nachgelebt und die Schutzfrist von 30 Jahren einheitlich umgesetzt? Wie viele Prozente der Unterlagen welcher Bundesorgane werden durch eine verlängerte Schutzfrist nicht freigegeben?</p><p>6. Welche Lösungen gibt es, damit Zielkonflikte mit dem Persönlichkeitsschutz und anderen schutzwürdigen Interessen nicht zulasten der Forschungsfreiheit und des öffentlichen Interesses an einer historischen Aufarbeitung aufgelöst werden?</p><p>7. Gestützt auf Artikel 13 BGA können die abliefernden Stellen auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist freigeben. Handhaben Bundesorgane diese Möglichkeit gleich oder bisweilen restriktiver als andere?</p><p>8. Wird die Einsichtnahme in Archivgut immer strikt von jenem des Öffentlichkeitsgesetzes getrennt, das anderen Prinzipien folgt?</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) ist nun seit fast 20 Jahren in Kraft. Eine Evaluation des Vollzugs des BGA erscheint daher sinnvoll. Neben der Frage, ob das Gesetz den Anforderungen der Digitalisierung genügt, soll insbesondere überprüft werden, ob die Verwaltungsstellen ihrer Anbietepflicht nachkommen und wie die Schutzfristen sowie die Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist von den Verwaltungsstellen gehandhabt werden. Ausserdem soll die Frage der Abgrenzung zwischen dem BGA und dem Öffentlichkeitsgesetz im Bericht beleuchtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht den Vollzug des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1, in Kraft seit dem 1. Oktober 1999) unter Beizug der sachverständigen Fachgesellschaften zu evaluieren, die neuen Herausforderungen zu identifizieren und Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Gesetz und Praxis der Archivierung abzugeben.</p>
  • Umsetzung des Bundesgesetzes über die Archivierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das aktuelle Archivierungsgesetz (BGA) wurde vor 20 Jahren verabschiedet. Seither haben sich die Digitalisierung, die Verwaltungspraxis und das gesellschaftliche und rechtliche Umfeld rasant weiterentwickelt. Das BGA wird sehr unterschiedlich vollzogen. Diese Praxis sollte evaluiert und gestützt darauf sollten Empfehlungen erarbeitet werden. Besonders interessieren folgende Fragen:</p><p>1. Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Aktenführung aus? Wer stellt sicher, dass die Archivierung auch nach Einführung der elektronischen Geschäftsverwaltung (Gever) sichergestellt ist? Hat diese Behörde genügend Kompetenzen dazu?</p><p>2. Wird die Anbietepflicht regelmässig überprüft? Wer stellt sicher, dass dem BGA unterstellte Bundesorgane Unterlagen nicht horten, anstatt sie nach Artikel 6 BGA dem Bundesarchiv anzubieten?</p><p>3. Wer stellt sicher, dass entsprechend Artikel 8 BGA keine Unterlagen ohne Zustimmung des Bundesarchivs vernichtet werden?</p><p>4. Grundsätzlich legte der Gesetzgeber eine ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren fest. Es gibt Bundesorgane, wie die Finma, welche bis zu 95 Prozent ihrer Unterlagen einer verlängerten Schutzfrist unterstellen. Wer stellt sicher, dass Schutzfristen nicht missbraucht werden?</p><p>5. Wird dem Grundsatz der freien Einsichtnahme nachgelebt und die Schutzfrist von 30 Jahren einheitlich umgesetzt? Wie viele Prozente der Unterlagen welcher Bundesorgane werden durch eine verlängerte Schutzfrist nicht freigegeben?</p><p>6. Welche Lösungen gibt es, damit Zielkonflikte mit dem Persönlichkeitsschutz und anderen schutzwürdigen Interessen nicht zulasten der Forschungsfreiheit und des öffentlichen Interesses an einer historischen Aufarbeitung aufgelöst werden?</p><p>7. Gestützt auf Artikel 13 BGA können die abliefernden Stellen auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist freigeben. Handhaben Bundesorgane diese Möglichkeit gleich oder bisweilen restriktiver als andere?</p><p>8. Wird die Einsichtnahme in Archivgut immer strikt von jenem des Öffentlichkeitsgesetzes getrennt, das anderen Prinzipien folgt?</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) ist nun seit fast 20 Jahren in Kraft. Eine Evaluation des Vollzugs des BGA erscheint daher sinnvoll. Neben der Frage, ob das Gesetz den Anforderungen der Digitalisierung genügt, soll insbesondere überprüft werden, ob die Verwaltungsstellen ihrer Anbietepflicht nachkommen und wie die Schutzfristen sowie die Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist von den Verwaltungsstellen gehandhabt werden. Ausserdem soll die Frage der Abgrenzung zwischen dem BGA und dem Öffentlichkeitsgesetz im Bericht beleuchtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht den Vollzug des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1, in Kraft seit dem 1. Oktober 1999) unter Beizug der sachverständigen Fachgesellschaften zu evaluieren, die neuen Herausforderungen zu identifizieren und Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Gesetz und Praxis der Archivierung abzugeben.</p>
    • Umsetzung des Bundesgesetzes über die Archivierung

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