Unentgeltlicher Schulunterricht. Das Bundesgericht verunmöglicht Klassen- und Schneesportlager

ShortId
18.3030
Id
20183030
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Unentgeltlicher Schulunterricht. Das Bundesgericht verunmöglicht Klassen- und Schneesportlager
AdditionalIndexing
32;28;15;1221
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./5. Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern und Jugendlichen ein: Artikel 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die gemäss den Artikeln 19 und 62 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht gestellt werden ("ausreichend"), beinhalten einen Gestaltungsspielraum.</p><p>Mit Bezug auf die Inhalte muss der Grundschulunterricht für die Einzelnen angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schülerinnen und Schüler gebührend auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; in zeitlicher Hinsicht bedingt der ausreichende Grundschulunterricht eine Mindestdauer der Schulpflicht, welche die Kantone im Schulkonkordat von 1970 auf neun Jahre und im Harmos-Konkordat von 2007 auf elf Jahre festgelegt haben. Der Bundesrat hält fest, dass die Kantone den so definierten ausreichenden Grundschulunterricht gewährleisten. Artikel 67 BV bezieht sich hingegen ausschliesslich auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen im ausserschulischen Bereich.</p><p>2./5. Die im Sportförderungsgesetz und in der Sportförderungsverordnung des Bundes definierten Anforderungen an den Sportunterricht in der Schule werden im üblichen Rahmen eingehalten (in der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche zu erteilen; im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten bzw. in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren). Die bundesrechtlichen Vorschriften verlangen von den Kantonen nicht, es seien obligatorisch Sportlager oder Schneesportlager durchzuführen. Der Bundesrat unterstützt aber die Förderung von Sport und Bewegung im Kindes- und Jugendalter gemäss Artikel 68 BV. Zu diesem Zweck führt der Bund das Sportförderungsprogramm "Jugend und Sport". Von "Jugend und Sport" können auch die Volksschulen bei der Durchführung von Sommer- und Schneesportlagern profitieren. Sowohl obligatorische als auch freiwillige Sportlager, die nach den Regeln von "Jugend und Sport" durchgeführt werden, erhalten "Jugend und Sport"-Subventionen. In welchem Umfang das Urteil des Bundesgerichtes Auswirkungen auf die Realisierung der in Verfassung und Gesetz niedergelegten Sportförderungsziele hat, hängt vor allem von den weiteren Aktivitäten der Kantone und Gemeinden im Bereich der Lagerfinanzierung ab.</p><p>3./5. Es ist zunächst festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichtes den Bereich des obligatorischen Grundschulunterrichts betrifft. Schneesportlager gehören nicht per se zum obligatorischen und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 1. Es liegt unter Massgabe der kantonalen Rechtsgrundlagen im Ermessen der Kantone beziehungsweise ihrer Gemeinden, ob sie Schneesportlager durchführen und wie sie die Teilnahme an diesen definieren.</p><p>Das Bundesamt für Sport und das Staatssekretariat für Wirtschaft waren 2013 Mitinitianten des Vereins Schneesportinitiative Schweiz. Seither vermittelt der Verein mit seiner Internetplattform gosnow.ch den Schulen günstige und einfach organisierbare Schneesportlager und -tage. Das Bundesamt für Sport leistet jährlich einen Beitrag zur Unterstützung der Schneesportinitiative Schweiz. Zudem unterstützt das Staatssekretariat für Wirtschaft mit dem Tourismusförderinstrument Innotour touristische Projekte des Vereins. Es ist davon auszugehen, dass die Angebote des Vereins künftig verstärkt genutzt werden. Diese Angebote tragen, in Kombination mit "Jugend und Sport", auch den Anliegen des Interpellanten Rechnung.</p><p>4./5. Schneesportaktivitäten sind wichtig für den Schweizer Tourismussektor, sowohl im Bereich Tagestourismus wie auch im Übernachtungstourismus. Mit Schneesportlagern werden Kinder motiviert, Schneesport zu betreiben. Sie tragen somit zur Förderung des Wintertourismus bei. Der Bundesrat hat Mitte November 2017 die neue Tourismusstrategie des Bundes verabschiedet. Mit der Umsetzung der Strategie will der Bundesrat zu einer international wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft und zu einem attraktiven und leistungsfähigen Tourismusstandort Schweiz beitragen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen Tourismusstrategie kann der Bund auch zukünftig Projekte zur Förderung des Wintertourismus unterstützen.</p><p>5. Mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (SR 446.1), das sich auf Artikel 67 Absatz 2 BV stützt, hat der Bund die Möglichkeit, ausserschulische Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Ferner kann der Bund die Kantone und Gemeinden in ihrer Kinder- und Jugendpolitik mit subsidiären Förderangeboten unterstützen, die sich auf spezialgesetzliche Grundlagen stützen. Dazu gehören neben der bereits erwähnten Sportförderung (Ziff. 2 und 3) etwa auch der schulische Austausch zwischen Sprachregionen (Art. 14 des Sprachengesetzes; SR 441.1), die Durchführung von Musiklagern (gestützt auf Art. 12 des Kulturförderungsgesetzes; SR 442.1) oder im Bereich der Bildung und mit dem Ziel der Nachwuchsförderung die Unterstützung von Akteuren wie "Schweizer Jugend forscht" (SJf) und Akademien der Wissenschaften Schweiz. Letztere fördern im Rahmen des Mint-Mandats (Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation; SR 420.1) auch schulergänzende Angebote.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgericht hat am 7. Dezember 2017 mit einem problematischen Einzelfallentscheid zum thurgauischen Schulgesetz den Schulkindern in der ganzen Schweiz ein bitteres Weihnachtsgeschenk bereitet und torpediert mit einer engen Auslegung der Bundesverfassung (Art. 19: Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) wichtige ergänzende Angebote der heutigen Grundschulausbildung, wie namentlich Klassenlager und Exkursionen. Denn diese Angebote unterliegen nun auch dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit, und die Gemeinden dürfen den Eltern in Zukunft nur mehr eine finanzielle Beteiligung von maximal 10 bis 16 Franken pro Tag und pro Kind für die Verpflegung in Rechnung stellen.</p><p>Nach Veröffentlichung des Bundesgerichtsentscheides haben in verschiedenen Kantonen die Erziehungsdirektionen Sofortmassnahmen ergriffen und die Gemeinden angewiesen, für Klassenlager von den Eltern keinen Beitrag mehr zu verlangen beziehungsweise allenfalls bereits bezahlte Beträge zurückzuzahlen. In zahlreichen Schulen wurde die Planung für 2018 überarbeitet, und aus Budgetgründen wurde teilweise auf die Organisation von Schullagern verzichtet.</p><p>Für die Eltern ist die breitere Interpretation des Anwendungsbereichs der Unentgeltlichkeit durch das Bundesgericht auf den ersten Blick zwar eine finanzielle Erleichterung. Auf den zweiten Blick kann der Entscheid aber eine massive Einschränkung des Angebots nach sich ziehen. Für die Schulen und die Schülerinnen und Schüler stellt dieser Entscheid eine veritable Katastrophe dar und ist ein Rückschritt um Jahrzehnte. Denn die absehbare Konsequenz des Bundesgerichtsentscheides ist: weniger Lager, weniger Lernausflüge und Exkursionen, eine Verarmung des Angebots, eine massive Einschränkung der Vielfalt der Unterrichtsinstrumente. Die Entwicklung der Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz wird damit wesentlich geschwächt werden.</p><p>Der Aufschrei und die breite Kritik erschallten nicht nur aus den Schulen und Gemeinden. Sie waren auch in Kreisen der Wirtschaft und des Tourismus zu hören. Denn durch die potenziell massive Verringerung der Schullager und der Schneesportwochen leiden auch die Tourismusgebiete stark unter diesem bundesgerichtlichen Entscheid.</p><p>Zwar liegen Erziehung und Grundschule im Kompetenzbereich der Kantone, und der Bund muss diesem Grundsatz auch in einer Krisensituation wie dieser Rechnung tragen. Im konkreten Fall ergibt sich allerdings auch eine direkte Betroffenheit des Bundes, beispielsweise im Bereich der Sportförderung und der Tourismuspolitik. Deswegen erlaube ich mir angesichts der negativen Konsequenzen des Entscheides nicht nur für die Schulkinder, sondern auch für die Tourismusregionen im Speziellen und die Wirtschaft im Allgemeinen, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen:</p><p>1. Aus Budgetgründen haben nach dem Bundesgerichtsentscheid verschiedene Kantone und Gemeinden bereits Massnahmen getroffen, um Schullager, Exkursionen und andere kostenpflichtige Aktivitäten, die den Grundschulunterricht ergänzen, zu reduzieren oder ganz abzuschaffen. Wie beurteilt er diese Verarmung des Unterrichts unter dem Blickwinkel der Verfassungsziele des "ausreichenden Grundschulunterrichts" (Art. 62) und der Förderung von Kindern und Jugendlichen (Art. 67)?</p><p>2. Wie beurteilt er den Bundesgerichtsentscheid unter dem Blickwinkel der Ziele, die in der Bundesverfassung zur Förderung des Sports in der Ausbildung (Art. 68) und im Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung definiert sind?</p><p>3. Wie wirkt sich der Bundesgerichtsentscheid auf die vom Parlament geforderte stärkere Förderung des Schneesports und die entsprechenden Initiativen des Bundesamtes für Sport aus? Welche zusätzlichen Massnahmen sind auf Bundesebene in Zusammenarbeit mit den Kantonen denkbar, um die entsprechenden Ziele dennoch zu erreichen?</p><p>4. Wie beurteilt er den Entscheid unter dem Blickwinkel der Ziele der Tourismuspolitik? Welche Massnahmen fasst er ins Auge, um einen weiteren Nachfragerückgang in den Wintersportorten, für die Skilager teilweise einen entscheidenden Faktor darstellen, abzuwenden?</p><p>5. Welche Möglichkeiten bestehen ausgehend von den aktuellen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen, die Kantone und Gemeinden bei der Aufrechterhaltung eines vielfältigen Schulangebots mit entsprechenden ergänzenden Aktivitäten zu unterstützen?</p>
  • Unentgeltlicher Schulunterricht. Das Bundesgericht verunmöglicht Klassen- und Schneesportlager
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./5. Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern und Jugendlichen ein: Artikel 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die gemäss den Artikeln 19 und 62 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht gestellt werden ("ausreichend"), beinhalten einen Gestaltungsspielraum.</p><p>Mit Bezug auf die Inhalte muss der Grundschulunterricht für die Einzelnen angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schülerinnen und Schüler gebührend auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; in zeitlicher Hinsicht bedingt der ausreichende Grundschulunterricht eine Mindestdauer der Schulpflicht, welche die Kantone im Schulkonkordat von 1970 auf neun Jahre und im Harmos-Konkordat von 2007 auf elf Jahre festgelegt haben. Der Bundesrat hält fest, dass die Kantone den so definierten ausreichenden Grundschulunterricht gewährleisten. Artikel 67 BV bezieht sich hingegen ausschliesslich auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen im ausserschulischen Bereich.</p><p>2./5. Die im Sportförderungsgesetz und in der Sportförderungsverordnung des Bundes definierten Anforderungen an den Sportunterricht in der Schule werden im üblichen Rahmen eingehalten (in der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche zu erteilen; im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten bzw. in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren). Die bundesrechtlichen Vorschriften verlangen von den Kantonen nicht, es seien obligatorisch Sportlager oder Schneesportlager durchzuführen. Der Bundesrat unterstützt aber die Förderung von Sport und Bewegung im Kindes- und Jugendalter gemäss Artikel 68 BV. Zu diesem Zweck führt der Bund das Sportförderungsprogramm "Jugend und Sport". Von "Jugend und Sport" können auch die Volksschulen bei der Durchführung von Sommer- und Schneesportlagern profitieren. Sowohl obligatorische als auch freiwillige Sportlager, die nach den Regeln von "Jugend und Sport" durchgeführt werden, erhalten "Jugend und Sport"-Subventionen. In welchem Umfang das Urteil des Bundesgerichtes Auswirkungen auf die Realisierung der in Verfassung und Gesetz niedergelegten Sportförderungsziele hat, hängt vor allem von den weiteren Aktivitäten der Kantone und Gemeinden im Bereich der Lagerfinanzierung ab.</p><p>3./5. Es ist zunächst festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichtes den Bereich des obligatorischen Grundschulunterrichts betrifft. Schneesportlager gehören nicht per se zum obligatorischen und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 1. Es liegt unter Massgabe der kantonalen Rechtsgrundlagen im Ermessen der Kantone beziehungsweise ihrer Gemeinden, ob sie Schneesportlager durchführen und wie sie die Teilnahme an diesen definieren.</p><p>Das Bundesamt für Sport und das Staatssekretariat für Wirtschaft waren 2013 Mitinitianten des Vereins Schneesportinitiative Schweiz. Seither vermittelt der Verein mit seiner Internetplattform gosnow.ch den Schulen günstige und einfach organisierbare Schneesportlager und -tage. Das Bundesamt für Sport leistet jährlich einen Beitrag zur Unterstützung der Schneesportinitiative Schweiz. Zudem unterstützt das Staatssekretariat für Wirtschaft mit dem Tourismusförderinstrument Innotour touristische Projekte des Vereins. Es ist davon auszugehen, dass die Angebote des Vereins künftig verstärkt genutzt werden. Diese Angebote tragen, in Kombination mit "Jugend und Sport", auch den Anliegen des Interpellanten Rechnung.</p><p>4./5. Schneesportaktivitäten sind wichtig für den Schweizer Tourismussektor, sowohl im Bereich Tagestourismus wie auch im Übernachtungstourismus. Mit Schneesportlagern werden Kinder motiviert, Schneesport zu betreiben. Sie tragen somit zur Förderung des Wintertourismus bei. Der Bundesrat hat Mitte November 2017 die neue Tourismusstrategie des Bundes verabschiedet. Mit der Umsetzung der Strategie will der Bundesrat zu einer international wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft und zu einem attraktiven und leistungsfähigen Tourismusstandort Schweiz beitragen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen Tourismusstrategie kann der Bund auch zukünftig Projekte zur Förderung des Wintertourismus unterstützen.</p><p>5. Mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (SR 446.1), das sich auf Artikel 67 Absatz 2 BV stützt, hat der Bund die Möglichkeit, ausserschulische Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Ferner kann der Bund die Kantone und Gemeinden in ihrer Kinder- und Jugendpolitik mit subsidiären Förderangeboten unterstützen, die sich auf spezialgesetzliche Grundlagen stützen. Dazu gehören neben der bereits erwähnten Sportförderung (Ziff. 2 und 3) etwa auch der schulische Austausch zwischen Sprachregionen (Art. 14 des Sprachengesetzes; SR 441.1), die Durchführung von Musiklagern (gestützt auf Art. 12 des Kulturförderungsgesetzes; SR 442.1) oder im Bereich der Bildung und mit dem Ziel der Nachwuchsförderung die Unterstützung von Akteuren wie "Schweizer Jugend forscht" (SJf) und Akademien der Wissenschaften Schweiz. Letztere fördern im Rahmen des Mint-Mandats (Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation; SR 420.1) auch schulergänzende Angebote.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgericht hat am 7. Dezember 2017 mit einem problematischen Einzelfallentscheid zum thurgauischen Schulgesetz den Schulkindern in der ganzen Schweiz ein bitteres Weihnachtsgeschenk bereitet und torpediert mit einer engen Auslegung der Bundesverfassung (Art. 19: Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) wichtige ergänzende Angebote der heutigen Grundschulausbildung, wie namentlich Klassenlager und Exkursionen. Denn diese Angebote unterliegen nun auch dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit, und die Gemeinden dürfen den Eltern in Zukunft nur mehr eine finanzielle Beteiligung von maximal 10 bis 16 Franken pro Tag und pro Kind für die Verpflegung in Rechnung stellen.</p><p>Nach Veröffentlichung des Bundesgerichtsentscheides haben in verschiedenen Kantonen die Erziehungsdirektionen Sofortmassnahmen ergriffen und die Gemeinden angewiesen, für Klassenlager von den Eltern keinen Beitrag mehr zu verlangen beziehungsweise allenfalls bereits bezahlte Beträge zurückzuzahlen. In zahlreichen Schulen wurde die Planung für 2018 überarbeitet, und aus Budgetgründen wurde teilweise auf die Organisation von Schullagern verzichtet.</p><p>Für die Eltern ist die breitere Interpretation des Anwendungsbereichs der Unentgeltlichkeit durch das Bundesgericht auf den ersten Blick zwar eine finanzielle Erleichterung. Auf den zweiten Blick kann der Entscheid aber eine massive Einschränkung des Angebots nach sich ziehen. Für die Schulen und die Schülerinnen und Schüler stellt dieser Entscheid eine veritable Katastrophe dar und ist ein Rückschritt um Jahrzehnte. Denn die absehbare Konsequenz des Bundesgerichtsentscheides ist: weniger Lager, weniger Lernausflüge und Exkursionen, eine Verarmung des Angebots, eine massive Einschränkung der Vielfalt der Unterrichtsinstrumente. Die Entwicklung der Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz wird damit wesentlich geschwächt werden.</p><p>Der Aufschrei und die breite Kritik erschallten nicht nur aus den Schulen und Gemeinden. Sie waren auch in Kreisen der Wirtschaft und des Tourismus zu hören. Denn durch die potenziell massive Verringerung der Schullager und der Schneesportwochen leiden auch die Tourismusgebiete stark unter diesem bundesgerichtlichen Entscheid.</p><p>Zwar liegen Erziehung und Grundschule im Kompetenzbereich der Kantone, und der Bund muss diesem Grundsatz auch in einer Krisensituation wie dieser Rechnung tragen. Im konkreten Fall ergibt sich allerdings auch eine direkte Betroffenheit des Bundes, beispielsweise im Bereich der Sportförderung und der Tourismuspolitik. Deswegen erlaube ich mir angesichts der negativen Konsequenzen des Entscheides nicht nur für die Schulkinder, sondern auch für die Tourismusregionen im Speziellen und die Wirtschaft im Allgemeinen, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen:</p><p>1. Aus Budgetgründen haben nach dem Bundesgerichtsentscheid verschiedene Kantone und Gemeinden bereits Massnahmen getroffen, um Schullager, Exkursionen und andere kostenpflichtige Aktivitäten, die den Grundschulunterricht ergänzen, zu reduzieren oder ganz abzuschaffen. Wie beurteilt er diese Verarmung des Unterrichts unter dem Blickwinkel der Verfassungsziele des "ausreichenden Grundschulunterrichts" (Art. 62) und der Förderung von Kindern und Jugendlichen (Art. 67)?</p><p>2. Wie beurteilt er den Bundesgerichtsentscheid unter dem Blickwinkel der Ziele, die in der Bundesverfassung zur Förderung des Sports in der Ausbildung (Art. 68) und im Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung definiert sind?</p><p>3. Wie wirkt sich der Bundesgerichtsentscheid auf die vom Parlament geforderte stärkere Förderung des Schneesports und die entsprechenden Initiativen des Bundesamtes für Sport aus? Welche zusätzlichen Massnahmen sind auf Bundesebene in Zusammenarbeit mit den Kantonen denkbar, um die entsprechenden Ziele dennoch zu erreichen?</p><p>4. Wie beurteilt er den Entscheid unter dem Blickwinkel der Ziele der Tourismuspolitik? Welche Massnahmen fasst er ins Auge, um einen weiteren Nachfragerückgang in den Wintersportorten, für die Skilager teilweise einen entscheidenden Faktor darstellen, abzuwenden?</p><p>5. Welche Möglichkeiten bestehen ausgehend von den aktuellen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen, die Kantone und Gemeinden bei der Aufrechterhaltung eines vielfältigen Schulangebots mit entsprechenden ergänzenden Aktivitäten zu unterstützen?</p>
    • Unentgeltlicher Schulunterricht. Das Bundesgericht verunmöglicht Klassen- und Schneesportlager

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