Postauto-Debakel

ShortId
18.3035
Id
20183035
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Postauto-Debakel
AdditionalIndexing
34;24;48;04;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im regionalen Personenverkehr (RPV) erhalten die Transportunternehmen Abgeltungen aufgrund von Offerten. Im Rahmen einer Planrechnung sind die geplanten ungedeckten Kosten auszuweisen. Bund und Kantone decken gemeinsam den Fehlbetrag. Arbeiten die Unternehmen während des Jahres effizienter oder werden höhere Einnahmen erzielt, so sind sie gemäss Artikel 36 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) verpflichtet, zwei Drittel der Gewinne einer Spezialreserve für künftige Fehlbeträge zuzuweisen. Erreicht die Spezialreserve eine bestimmte Höhe (die Hälfte des Jahresumsatzes oder 12 Millionen Schweizerfranken), steht der gesamte Gewinn zur freien Verfügung des Transportunternehmens. In der nächsten Bestellperiode stellen die Besteller (Bund und Kantone) sicher, dass der Gewinn aus der Vorperiode berücksichtigt wird und erneut die real zu erwartenden Kosten und Erträge die Basis für die Berechnung der Abgeltungen bilden.</p><p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung ergänzend zu den externen Revisionsstellen der Transportunternehmen, ob die Jahresrechnung subventionsrechtlich korrekt ist. Weiter führt das BAV risiko- und stichprobenorientiert vertiefte Prüfungen (Revisionen) in den subventionierten Geschäftsfeldern durch. Im Falle der Postauto AG wurden Gewinne durch Umbuchungen versteckt. Diese Gewinne konnten erst im Rahmen einer vertieften Revision entdeckt werden.</p><p>Das BAV hat diese Bestimmungen aufgrund der Vorkommnisse bei der Postauto AG Ende Februar 2018 mit einem Schreiben an alle Transportunternehmen in Erinnerung gerufen und die Transportunternehmen aufgefordert, die Rechnungslegung zu prüfen und dem BAV die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen explizit schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung wird der Bund keine Angebotsvereinbarungen für die Jahre 2018/19 abschliessen.</p><p>2a. Das BAV hat das Bestellverfahren im RPV 2013 extern evaluieren lassen. Die Evaluation kam zum Schluss, dass die Finanzierung gewisser Angebote des RPV in den Jahren zuvor teilweise erst relativ spät geregelt werden konnte. Zudem existieren im Bestellverfahren komplexe Schnittstellen, und es fehlen Anreize für die Transportunternehmen für weitere Effizienzsteigerungen. In der Folge wurde unter engem Einbezug der Kantone und Transportunternehmen ein Projekt zur Reform des RPV gestartet, in welches auch die Ergebnisse der Evaluation einfliessen. Mitte 2018 ist mit einem Richtungsentscheid von Bund und Kantonen über einen Reformvorschlag im RPV zu rechnen.</p><p>2b. Bund und Kantone haben seit 1996 schweizweit 35 Ausschreibungen im gemeinsam bestellten Regionalverkehr durchgeführt. Daneben sind 17 Ausschreibungen im vom Bund nicht mitbestellten Ortsverkehr bekannt. Es besteht keine Meldepflicht der Kantone und Gemeinden gegenüber dem Bund. Ein grosser Teil der Ausschreibungen, an welchen sich der Bund beteiligt hat, erfolgte durch den Kanton Bern. Das Abgeltungsvolumen wurde nicht erfasst.</p><p>3. Die Festlegung des konkreten Abgeltungsbetrages erfolgt gestützt auf die bereinigten Offerten der Transportunternehmen. Es werden die nachgewiesenen, ungedeckten Kosten finanziert. Es handelt sich somit um einen absoluten Betrag. Dieser Betrag wird zwischen Bund und Kantonen gemäss einem definierten Prozentsatz aufgeteilt.</p><p>Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im RPV beträgt gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes 50 Prozent (bezogen auf den Durchschnitt über die gesamte Schweiz). Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen (basierend auf der Bevölkerungsdichte in den einzelnen Kantonen) berechnet. Die Anteile sind im Anhang 2 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) ersichtlich. Im Kanton Graubünden trägt der Bund z. B. 80 Prozent Abgeltungen. Im Kanton Basel-Stadt sind es hingegen 27 Prozent.</p><p>Die für die Abgeltung der Angebote des regionalen Personenverkehrs notwendigen Mittel des Bundes werden vom Parlament bewilligt, zuletzt im Rahmen des Verpflichtungskredits 2018-2021 (Geschäft 16.080).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten bei der Postauto Schweiz AG bitten wir den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Nicht nur die Postauto AG ist Auftragnehmerin für den Betrieb von Buslinien, auch andere Busunternehmen betreiben im Auftrag von Bestellern subventionierte Buslinien. </p><p>a. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass diese weiteren Busunternehmungen unrechtmässige Subventionen erhalten haben?</p><p>b. Werden diesen Busunternehmungen ebenfalls Auflagen gemacht, dass sie für den Betrieb solcher Linien keine Gewinne erwirtschaften dürfen?</p><p>2. Die heute zur Anwendung kommenden Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen wurden verschiedentlich revidiert und angepasst.</p><p>a. Gibt es eine Evaluation über die Tauglichkeit der Anwendung, und wenn ja, wann wurde dieser Bericht gemacht? Zeigt dieser Bericht Verbesserungspotenzial auf?</p><p>b. Gibt es eine Statistik, wie gross der Anteil der effektiv submittierten Buslinien pro Kanton ist (prozentual und in Franken)?</p><p>3. Die Vergabe für den Betrieb der Buslinien erfolgt teilweise aufgrund von Offerten. Wie wird der effektive Beitrag vom Bund festgelegt:</p><p>a. durch einen fixen Prozentsatz des Offertbetrages?</p><p>b. durch einen absoluten Frankenbetrag aufgrund welcher Basis?</p>
  • Postauto-Debakel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im regionalen Personenverkehr (RPV) erhalten die Transportunternehmen Abgeltungen aufgrund von Offerten. Im Rahmen einer Planrechnung sind die geplanten ungedeckten Kosten auszuweisen. Bund und Kantone decken gemeinsam den Fehlbetrag. Arbeiten die Unternehmen während des Jahres effizienter oder werden höhere Einnahmen erzielt, so sind sie gemäss Artikel 36 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) verpflichtet, zwei Drittel der Gewinne einer Spezialreserve für künftige Fehlbeträge zuzuweisen. Erreicht die Spezialreserve eine bestimmte Höhe (die Hälfte des Jahresumsatzes oder 12 Millionen Schweizerfranken), steht der gesamte Gewinn zur freien Verfügung des Transportunternehmens. In der nächsten Bestellperiode stellen die Besteller (Bund und Kantone) sicher, dass der Gewinn aus der Vorperiode berücksichtigt wird und erneut die real zu erwartenden Kosten und Erträge die Basis für die Berechnung der Abgeltungen bilden.</p><p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung ergänzend zu den externen Revisionsstellen der Transportunternehmen, ob die Jahresrechnung subventionsrechtlich korrekt ist. Weiter führt das BAV risiko- und stichprobenorientiert vertiefte Prüfungen (Revisionen) in den subventionierten Geschäftsfeldern durch. Im Falle der Postauto AG wurden Gewinne durch Umbuchungen versteckt. Diese Gewinne konnten erst im Rahmen einer vertieften Revision entdeckt werden.</p><p>Das BAV hat diese Bestimmungen aufgrund der Vorkommnisse bei der Postauto AG Ende Februar 2018 mit einem Schreiben an alle Transportunternehmen in Erinnerung gerufen und die Transportunternehmen aufgefordert, die Rechnungslegung zu prüfen und dem BAV die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen explizit schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung wird der Bund keine Angebotsvereinbarungen für die Jahre 2018/19 abschliessen.</p><p>2a. Das BAV hat das Bestellverfahren im RPV 2013 extern evaluieren lassen. Die Evaluation kam zum Schluss, dass die Finanzierung gewisser Angebote des RPV in den Jahren zuvor teilweise erst relativ spät geregelt werden konnte. Zudem existieren im Bestellverfahren komplexe Schnittstellen, und es fehlen Anreize für die Transportunternehmen für weitere Effizienzsteigerungen. In der Folge wurde unter engem Einbezug der Kantone und Transportunternehmen ein Projekt zur Reform des RPV gestartet, in welches auch die Ergebnisse der Evaluation einfliessen. Mitte 2018 ist mit einem Richtungsentscheid von Bund und Kantonen über einen Reformvorschlag im RPV zu rechnen.</p><p>2b. Bund und Kantone haben seit 1996 schweizweit 35 Ausschreibungen im gemeinsam bestellten Regionalverkehr durchgeführt. Daneben sind 17 Ausschreibungen im vom Bund nicht mitbestellten Ortsverkehr bekannt. Es besteht keine Meldepflicht der Kantone und Gemeinden gegenüber dem Bund. Ein grosser Teil der Ausschreibungen, an welchen sich der Bund beteiligt hat, erfolgte durch den Kanton Bern. Das Abgeltungsvolumen wurde nicht erfasst.</p><p>3. Die Festlegung des konkreten Abgeltungsbetrages erfolgt gestützt auf die bereinigten Offerten der Transportunternehmen. Es werden die nachgewiesenen, ungedeckten Kosten finanziert. Es handelt sich somit um einen absoluten Betrag. Dieser Betrag wird zwischen Bund und Kantonen gemäss einem definierten Prozentsatz aufgeteilt.</p><p>Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im RPV beträgt gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes 50 Prozent (bezogen auf den Durchschnitt über die gesamte Schweiz). Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen (basierend auf der Bevölkerungsdichte in den einzelnen Kantonen) berechnet. Die Anteile sind im Anhang 2 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) ersichtlich. Im Kanton Graubünden trägt der Bund z. B. 80 Prozent Abgeltungen. Im Kanton Basel-Stadt sind es hingegen 27 Prozent.</p><p>Die für die Abgeltung der Angebote des regionalen Personenverkehrs notwendigen Mittel des Bundes werden vom Parlament bewilligt, zuletzt im Rahmen des Verpflichtungskredits 2018-2021 (Geschäft 16.080).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten bei der Postauto Schweiz AG bitten wir den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Nicht nur die Postauto AG ist Auftragnehmerin für den Betrieb von Buslinien, auch andere Busunternehmen betreiben im Auftrag von Bestellern subventionierte Buslinien. </p><p>a. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass diese weiteren Busunternehmungen unrechtmässige Subventionen erhalten haben?</p><p>b. Werden diesen Busunternehmungen ebenfalls Auflagen gemacht, dass sie für den Betrieb solcher Linien keine Gewinne erwirtschaften dürfen?</p><p>2. Die heute zur Anwendung kommenden Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen wurden verschiedentlich revidiert und angepasst.</p><p>a. Gibt es eine Evaluation über die Tauglichkeit der Anwendung, und wenn ja, wann wurde dieser Bericht gemacht? Zeigt dieser Bericht Verbesserungspotenzial auf?</p><p>b. Gibt es eine Statistik, wie gross der Anteil der effektiv submittierten Buslinien pro Kanton ist (prozentual und in Franken)?</p><p>3. Die Vergabe für den Betrieb der Buslinien erfolgt teilweise aufgrund von Offerten. Wie wird der effektive Beitrag vom Bund festgelegt:</p><p>a. durch einen fixen Prozentsatz des Offertbetrages?</p><p>b. durch einen absoluten Frankenbetrag aufgrund welcher Basis?</p>
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