Möglichkeiten zur Unterstützung von obligatorischen Schulsportlagern

ShortId
18.3053
Id
20183053
Updated
10.04.2024 09:54
Language
de
Title
Möglichkeiten zur Unterstützung von obligatorischen Schulsportlagern
AdditionalIndexing
24;32;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesgerichtsentscheid von Ende 2017 zum Volksschulgesetz des Kantons Thurgau beschränkt die Kostenbeteiligung der Eltern an obligatorischen Exkursionen und Lagern allein auf die Verpflegungskosten. Dementsprechend darf die Kostenbeteiligung der Eltern neu maximal nur noch 80 Franken pro Lagerwoche betragen (5 Tage à 10 bis 16 Franken). Bisher durften im Kanton Thurgau gemäss Verordnung von den Eltern 200 Franken für obligatorische Lagerwochen und 300 Franken für obligatorische Schneesportlager erhoben werden. Der Bundesgerichtsentscheid strahlt zweifellos auf die ganze Schweiz aus. </p><p>Der grosse pädagogische Wert von Schullagern ist breit anerkannt. Wenn in unserem Land aber auch weiterhin solche Lager durchgeführt werden sollen, ist es als Folge des Bundesgerichtsentscheids notwendig, dass sich die öffentliche Hand verstärkt an den Kosten beteiligt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Schulen insbesondere weniger Schneesportlager organisieren. Das wäre für das traditionelle Schneesportland Schweiz auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sehr problematisch. Eine derartige Entwicklung würde auch den Anstrengungen zuwiderlaufen, die im Zusammenhang mit der Gründung des Vereins Schneesportinitiative Schweiz und dessen Plattform Gosnow unternommen worden sind. Die Geschäftsstelle von Gosnow wird bekanntlich sowohl durch Private als auch durch den Bund unterstützt.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass kulturelle und sportliche Aktivitäten im Rahmen von Lagern und Ausflügen für Kinder und Jugendliche von grosser pädagogischer Bedeutung sind. Allerdings sind gemäss Bundesverfassung die Kantone für das Schulwesen zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), und der Handlungsspielraum des Bundes in Bezug auf die Unterstützung derartiger Aktivitäten ist deshalb begrenzt.</p><p>Der Bund unterstützt nur punktuell die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; SR 446.1), Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen von "Jugend und Sport" sowie musikalische Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Programms "Jugend und Musik".</p><p>In Anbetracht dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist es nicht angezeigt, eine Auslegeordnung durch den Bund erstellen zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Handlungsspielraum auf Stufe Bund hinsichtlich der finanziellen Unterstützung von obligatorischen Schulsportlagern zu prüfen. In einem entsprechenden Bericht soll insbesondere aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten im Rahmen des Programms "Jugend und Sport" bestehen, um obligatorische Schulsportlager (Sommersport- und insbesondere Schneesportlager) verstärkt zu unterstützen. </p>
  • Möglichkeiten zur Unterstützung von obligatorischen Schulsportlagern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesgerichtsentscheid von Ende 2017 zum Volksschulgesetz des Kantons Thurgau beschränkt die Kostenbeteiligung der Eltern an obligatorischen Exkursionen und Lagern allein auf die Verpflegungskosten. Dementsprechend darf die Kostenbeteiligung der Eltern neu maximal nur noch 80 Franken pro Lagerwoche betragen (5 Tage à 10 bis 16 Franken). Bisher durften im Kanton Thurgau gemäss Verordnung von den Eltern 200 Franken für obligatorische Lagerwochen und 300 Franken für obligatorische Schneesportlager erhoben werden. Der Bundesgerichtsentscheid strahlt zweifellos auf die ganze Schweiz aus. </p><p>Der grosse pädagogische Wert von Schullagern ist breit anerkannt. Wenn in unserem Land aber auch weiterhin solche Lager durchgeführt werden sollen, ist es als Folge des Bundesgerichtsentscheids notwendig, dass sich die öffentliche Hand verstärkt an den Kosten beteiligt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Schulen insbesondere weniger Schneesportlager organisieren. Das wäre für das traditionelle Schneesportland Schweiz auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sehr problematisch. Eine derartige Entwicklung würde auch den Anstrengungen zuwiderlaufen, die im Zusammenhang mit der Gründung des Vereins Schneesportinitiative Schweiz und dessen Plattform Gosnow unternommen worden sind. Die Geschäftsstelle von Gosnow wird bekanntlich sowohl durch Private als auch durch den Bund unterstützt.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass kulturelle und sportliche Aktivitäten im Rahmen von Lagern und Ausflügen für Kinder und Jugendliche von grosser pädagogischer Bedeutung sind. Allerdings sind gemäss Bundesverfassung die Kantone für das Schulwesen zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), und der Handlungsspielraum des Bundes in Bezug auf die Unterstützung derartiger Aktivitäten ist deshalb begrenzt.</p><p>Der Bund unterstützt nur punktuell die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; SR 446.1), Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen von "Jugend und Sport" sowie musikalische Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Programms "Jugend und Musik".</p><p>In Anbetracht dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist es nicht angezeigt, eine Auslegeordnung durch den Bund erstellen zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Handlungsspielraum auf Stufe Bund hinsichtlich der finanziellen Unterstützung von obligatorischen Schulsportlagern zu prüfen. In einem entsprechenden Bericht soll insbesondere aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten im Rahmen des Programms "Jugend und Sport" bestehen, um obligatorische Schulsportlager (Sommersport- und insbesondere Schneesportlager) verstärkt zu unterstützen. </p>
    • Möglichkeiten zur Unterstützung von obligatorischen Schulsportlagern

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