Für eine Flexibilisierung des Verrechnungssteuergesetzes

ShortId
18.3056
Id
20183056
Updated
28.07.2023 03:57
Language
de
Title
Für eine Flexibilisierung des Verrechnungssteuergesetzes
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorgeschlagenen Änderungen weichen die gegenwärtig zu starre und formalistische Praxis auf (vgl. Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, das das Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2011 berücksichtigt). Tatsächlich verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, fahrlässig nicht angibt. </p><p>Mit der Revision soll eine korrekte Deklaration von Einkünften und Vermögen auch dann ermöglicht werden, wenn die Behörden bereits eine fahrlässige (und eben nicht absichtliche) Nichtdeklaration festgestellt haben. Gemäss der neuen Übergangsbestimmung (Art. 70d) soll Artikel 23 auch auf steuerbare Leistungen anwendbar sein, die im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Änderung fällig wurden. Die Rückerstattungsfrist bestimmt sich nicht allein aufgrund von Artikel 32 Absatz 1, sondern auch aufgrund von Absatz 2 dieses Artikels. Man denke bloss an die Dividendeneinkünfte eines Aktionärs oder einer Aktionärin; diese lassen sich oft erst nach Ablauf der Beanspruchungsfrist endgültig ermitteln. Der neue Artikel 23 Absatz 2 ist also nur dann eine gute Lösung, wenn er auch für das Rückerstattungsverfahren gilt. Deshalb ist der vorgeschlagene neue Artikel 23 Absatz 3 unabdingbar. Dank Artikel 70d können auch steuerbare Leistungen erfasst werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht rechtskräftig veranlagt waren, vorausgesetzt, der Rückerstattungsanspruch nach Artikel 32 Absatz 1 VstG ist noch nicht erloschen. Diese Möglichkeit ist aber auf alle Fälle auszudehnen, in denen die direkten Steuern noch nicht definitiv veranlagt sind, wie das auch der Tessiner Staatsrat in der Vernehmlassung gefordert hat. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat die genannte Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes am 28. März 2018 zuhanden des Parlamentes verabschiedet (BBl 2018 2325) Mit der darin vorgeschlagenen Neuerung der ordnungsgemässen Deklaration verfolgt der Bundesrat das Ziel, dass bei fahrlässiger Nichtdeklaration keine Doppelbelastung durch die Einkommens- und die Verrechnungssteuer entsteht. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer bleibt gewahrt. Gemäss der Vorlage soll der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die verrechnungssteuerbelastete Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war.</p><p>Der Motionär verlangt, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht nur im Veranlagungs-, sondern auch im Nachsteuerverfahren möglich sein soll. Der Bundesrat stellt sich gegen dieses Anliegen. Die steuerpflichtige Person hat die Pflicht, die Veranlagungsverfügung zur Einkommens- und Vermögenssteuer zu prüfen und - sofern sie nicht vollständig ist - fehlende Einkünfte und Vermögen nachträglich zu deklarieren. Tut sie dies nicht, nimmt sie eine unvollständige Veranlagung in Kauf. Damit ist die Nichtdeklaration nicht mehr fahrlässig, und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird verweigert. Wäre eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch im Nachsteuerverfahren möglich, würde der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unterlaufen. Damit würde ein Anreiz zur Steuerhinterziehung gesetzt.</p><p>Der Motionär begründet seine Forderung auch mit Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21). Demnach gilt nach Ablauf der üblichen Frist von drei Jahren für den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in bestimmten Fällen eine zusätzliche Frist: Wenn die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird, kann der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungsteuer innerhalb von 60 Tagen gestellt werden. Hat der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung die Einkünfte und das Vermögen in der Steuererklärung deklariert, so kann dem Antrag auf Rückerstattung Folge gegeben werden. Wurde hingegen nichts deklariert, und die Einsprachefrist ist bereits abgelaufen, ist aufgrund des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer trotz Nachdeklaration keine Rückerstattung mehr möglich.</p><p>Dem Anliegen des Motionärs zum Übergangsrecht hat der Bundesrat bereits Rechnung getragen: Die von ihm vorgeschlagene Neuerung ist auf alle Einkommenssteuerveranlagungen anzuwenden, bei denen die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Neuerung noch nicht abgelaufen ist. Damit könnten bei noch laufender Veranlagung auch Leistungen, die mehrere Jahre vor Inkrafttreten entstanden sind, unter die Neuerung fallen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der laufenden Revision des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) die folgenden Änderungen ebenfalls zu berücksichtigen:</p><p>Artikel 23 Absatz 3 (neu): Die Veranlagung nach Absatz 2 besteht entweder aus den Veranlagungen im ordentlichen Verfahren oder denjenigen im Nachbesteuerungsverfahren.</p><p>Artikel 70d (neu): Artikel 23 Absatz 2 ist auch anwendbar auf steuerbare Leistungen, die zwischen Beginn des Kalenderjahrs vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... und dem Inkrafttreten fällig wurden, und auf Rückerstattungsansprüche, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht definitiv entschieden wurde.</p>
  • Für eine Flexibilisierung des Verrechnungssteuergesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorgeschlagenen Änderungen weichen die gegenwärtig zu starre und formalistische Praxis auf (vgl. Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, das das Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2011 berücksichtigt). Tatsächlich verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, fahrlässig nicht angibt. </p><p>Mit der Revision soll eine korrekte Deklaration von Einkünften und Vermögen auch dann ermöglicht werden, wenn die Behörden bereits eine fahrlässige (und eben nicht absichtliche) Nichtdeklaration festgestellt haben. Gemäss der neuen Übergangsbestimmung (Art. 70d) soll Artikel 23 auch auf steuerbare Leistungen anwendbar sein, die im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Änderung fällig wurden. Die Rückerstattungsfrist bestimmt sich nicht allein aufgrund von Artikel 32 Absatz 1, sondern auch aufgrund von Absatz 2 dieses Artikels. Man denke bloss an die Dividendeneinkünfte eines Aktionärs oder einer Aktionärin; diese lassen sich oft erst nach Ablauf der Beanspruchungsfrist endgültig ermitteln. Der neue Artikel 23 Absatz 2 ist also nur dann eine gute Lösung, wenn er auch für das Rückerstattungsverfahren gilt. Deshalb ist der vorgeschlagene neue Artikel 23 Absatz 3 unabdingbar. Dank Artikel 70d können auch steuerbare Leistungen erfasst werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht rechtskräftig veranlagt waren, vorausgesetzt, der Rückerstattungsanspruch nach Artikel 32 Absatz 1 VstG ist noch nicht erloschen. Diese Möglichkeit ist aber auf alle Fälle auszudehnen, in denen die direkten Steuern noch nicht definitiv veranlagt sind, wie das auch der Tessiner Staatsrat in der Vernehmlassung gefordert hat. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat die genannte Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes am 28. März 2018 zuhanden des Parlamentes verabschiedet (BBl 2018 2325) Mit der darin vorgeschlagenen Neuerung der ordnungsgemässen Deklaration verfolgt der Bundesrat das Ziel, dass bei fahrlässiger Nichtdeklaration keine Doppelbelastung durch die Einkommens- und die Verrechnungssteuer entsteht. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer bleibt gewahrt. Gemäss der Vorlage soll der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die verrechnungssteuerbelastete Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war.</p><p>Der Motionär verlangt, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht nur im Veranlagungs-, sondern auch im Nachsteuerverfahren möglich sein soll. Der Bundesrat stellt sich gegen dieses Anliegen. Die steuerpflichtige Person hat die Pflicht, die Veranlagungsverfügung zur Einkommens- und Vermögenssteuer zu prüfen und - sofern sie nicht vollständig ist - fehlende Einkünfte und Vermögen nachträglich zu deklarieren. Tut sie dies nicht, nimmt sie eine unvollständige Veranlagung in Kauf. Damit ist die Nichtdeklaration nicht mehr fahrlässig, und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird verweigert. Wäre eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch im Nachsteuerverfahren möglich, würde der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unterlaufen. Damit würde ein Anreiz zur Steuerhinterziehung gesetzt.</p><p>Der Motionär begründet seine Forderung auch mit Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21). Demnach gilt nach Ablauf der üblichen Frist von drei Jahren für den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in bestimmten Fällen eine zusätzliche Frist: Wenn die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird, kann der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungsteuer innerhalb von 60 Tagen gestellt werden. Hat der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung die Einkünfte und das Vermögen in der Steuererklärung deklariert, so kann dem Antrag auf Rückerstattung Folge gegeben werden. Wurde hingegen nichts deklariert, und die Einsprachefrist ist bereits abgelaufen, ist aufgrund des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer trotz Nachdeklaration keine Rückerstattung mehr möglich.</p><p>Dem Anliegen des Motionärs zum Übergangsrecht hat der Bundesrat bereits Rechnung getragen: Die von ihm vorgeschlagene Neuerung ist auf alle Einkommenssteuerveranlagungen anzuwenden, bei denen die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Neuerung noch nicht abgelaufen ist. Damit könnten bei noch laufender Veranlagung auch Leistungen, die mehrere Jahre vor Inkrafttreten entstanden sind, unter die Neuerung fallen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der laufenden Revision des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) die folgenden Änderungen ebenfalls zu berücksichtigen:</p><p>Artikel 23 Absatz 3 (neu): Die Veranlagung nach Absatz 2 besteht entweder aus den Veranlagungen im ordentlichen Verfahren oder denjenigen im Nachbesteuerungsverfahren.</p><p>Artikel 70d (neu): Artikel 23 Absatz 2 ist auch anwendbar auf steuerbare Leistungen, die zwischen Beginn des Kalenderjahrs vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... und dem Inkrafttreten fällig wurden, und auf Rückerstattungsansprüche, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht definitiv entschieden wurde.</p>
    • Für eine Flexibilisierung des Verrechnungssteuergesetzes

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