Stärkung der Volksrechte. Unterschriftensammlung für Initiativen und Referenden im Internet

ShortId
18.3062
Id
20183062
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Stärkung der Volksrechte. Unterschriftensammlung für Initiativen und Referenden im Internet
AdditionalIndexing
34;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>E-Collecting war ein fester Bestandteil der "Vote électronique"-Strategie des Bundesrates, um die Volksrechte der Schweiz zu modernisieren (vgl. BK, Strategische Planung Vote électronique, 18. März 2011). Im April 2015 kündigte der Bundesrat überraschend an, auf die Weiterführung im Bereich des E-Collectings zu verzichten. Die Folge davon ist eine Schwächung der direkten Demokratie, da wachsende Teile der Stimmberechtigten bei Unterschriftensammlungen ausgeschlossen und immer höhere finanzielle und personelle Ressourcen für die Komitees nötig werden.</p><p>Eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) soll daher digitale Unterschriften erlauben - etwa auf Touchscreens, so wie seit geraumer Zeit der Empfang von Paketen und Einschreiben bestätigt wird. Dies würde es einer breiteren Bevölkerungsgruppe und insbesondere den Auslandschweizerinnen und -schweizern erlauben, Volksinitiativen und Referenden einfacher, sicherer und kostengünstiger auf Geräten wie Smartphones und Tablets zu unterzeichnen und den Komitees ohne Portokosten zu retournieren. Die gesammelten Unterschriften könnten effizienter und rascher den Gemeinden zur Beglaubigung übermittelt werden. Eine digitale Lösung böte auch Sparpotenzial. Im Gegensatz zu E-Voting sind die Sicherheitsrisiken bei der elektronischen Unterschriftensammlung wenig relevant, da beispielsweise das Stimmgeheimnis keine Rolle spielt.</p><p>Gemäss Gutachten des Zentrums für Demokratie Aarau (2014) bräuchte es für eine "eigenhändige Unterschrift" gemäss Artikel 61 BPR auf einem Touchscreen nicht zwingend eine digitale Identität. Die Einblendung eines Warnhinweises, dass sich strafbar macht, wer unbefugt oder für jemand anders unterzeichnet, genügt. Falls jedoch eine E-ID vorhanden wäre, sollte auch deren Benutzung möglich sein.</p><p>Um E-Collecting zeitnah einzuführen, müssen die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um entsprechende Pilotprojekte starten und so das nötige Wissen und die Erfahrung aufzubauen.</p>
  • <p>Nach Ansicht des Bundesrates greift es zu kurz, E-Collecting als Digitalisierung der bisher handschriftlichen Unterschriften zu verstehen. Vielmehr sind die bestehenden Prozesse insgesamt zu analysieren. Nicht nur die Sammlung, auch die Stimmrechtskontrolle muss betrachtet werden. Im Zuge einer Digitalisierung der Prozesse ist überdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Unterschriftensammlungen Daten über politische Ansichten der Stimmberechtigten anfallen. Die Daten gelten als besonders schützenswert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Gegenwärtig sind bei der Bundeskanzlei eingereichte Unterschriftenlisten nicht einsehbar und werden nach dem Zustandekommen vernichtet (vgl. Art. 64 BPR).</p><p>Die in der Motion skizzierten Ansätze berücksichtigen wesentliche Aspekte der heutigen Praxis zu wenig. So werden weiterhin die (Gemeinde-)Behörden für jede Willensbekundung zu prüfen haben, ob die betreffende Person im Stimmregister eingetragen ist und das jeweilige Begehren nicht bereits unterzeichnet hat. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in erster Linie auf die Identifikation der unterstützenden Personen ausgerichtet. Dass Name und Vornamen handschriftlich angegeben werden müssen und das Begehren eigenhändig zu unterschreiben ist, dient dem Schutz vor Missbräuchen. Bei der letzten Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) hat die Bundesversammlung diese Anforderungen bewusst verschärft (AB 2014 S 472). Auf Touchscreens geleistete Unterschriften würden keinen solchen Schutz bieten. Im Übrigen müssen Systeme für E-Collecting die Stimmberechtigten davor schützen, dass ihre Identitätsmerkmale durch Schadsoftware unbemerkt und gegen ihren Willen verwendet werden. Für E-Collecting bestehen diesbezüglich noch keine geeigneten Lösungen. Sie müssen zunächst erforscht und entwickelt werden. Auch E-Collecting muss die rechtskonforme Ausübung der Volksrechte sicherstellen und Gewähr bieten, dass einzig rechtmässig zustande gekommene Volksbegehren zu Volksabstimmungen führen.</p><p>Der Bundesrat hat im April 2017 nicht auf das Projekt E-Collecting verzichtet, sondern die Arbeiten im Bereich der Digitalisierung der politischen Rechte aufgrund der angemeldeten Bedürfnisse der Kantone anders priorisiert. E-Collecting bleibt Bestandteil der Strategie des Bundesrates (BBl 2002 673f., 2006 5530, 2013 5091) und ist nach der Einführung der elektronischen Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen als dritte Etappe von Vote électronique vorgesehen. Die Etappierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die möglichen Auswirkungen von E-Collecting auf das politische System der Schweiz schwer abzuschätzen sind, dies unter anderem mit Blick auf die verfassungsmässig festgelegten Quoren und Fristen. Der Bundesrat sieht gegenwärtig keinen Anlass, auf seinen Entscheid zurückzukommen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um das elektronische Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden zu erlauben. Dazu zählt auch die Unterschrift über Touchscreens. Der Bund soll in diesem Zusammenhang die digitale Partizipation der stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer im In- und Ausland stärken.</p>
  • Stärkung der Volksrechte. Unterschriftensammlung für Initiativen und Referenden im Internet
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>E-Collecting war ein fester Bestandteil der "Vote électronique"-Strategie des Bundesrates, um die Volksrechte der Schweiz zu modernisieren (vgl. BK, Strategische Planung Vote électronique, 18. März 2011). Im April 2015 kündigte der Bundesrat überraschend an, auf die Weiterführung im Bereich des E-Collectings zu verzichten. Die Folge davon ist eine Schwächung der direkten Demokratie, da wachsende Teile der Stimmberechtigten bei Unterschriftensammlungen ausgeschlossen und immer höhere finanzielle und personelle Ressourcen für die Komitees nötig werden.</p><p>Eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) soll daher digitale Unterschriften erlauben - etwa auf Touchscreens, so wie seit geraumer Zeit der Empfang von Paketen und Einschreiben bestätigt wird. Dies würde es einer breiteren Bevölkerungsgruppe und insbesondere den Auslandschweizerinnen und -schweizern erlauben, Volksinitiativen und Referenden einfacher, sicherer und kostengünstiger auf Geräten wie Smartphones und Tablets zu unterzeichnen und den Komitees ohne Portokosten zu retournieren. Die gesammelten Unterschriften könnten effizienter und rascher den Gemeinden zur Beglaubigung übermittelt werden. Eine digitale Lösung böte auch Sparpotenzial. Im Gegensatz zu E-Voting sind die Sicherheitsrisiken bei der elektronischen Unterschriftensammlung wenig relevant, da beispielsweise das Stimmgeheimnis keine Rolle spielt.</p><p>Gemäss Gutachten des Zentrums für Demokratie Aarau (2014) bräuchte es für eine "eigenhändige Unterschrift" gemäss Artikel 61 BPR auf einem Touchscreen nicht zwingend eine digitale Identität. Die Einblendung eines Warnhinweises, dass sich strafbar macht, wer unbefugt oder für jemand anders unterzeichnet, genügt. Falls jedoch eine E-ID vorhanden wäre, sollte auch deren Benutzung möglich sein.</p><p>Um E-Collecting zeitnah einzuführen, müssen die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um entsprechende Pilotprojekte starten und so das nötige Wissen und die Erfahrung aufzubauen.</p>
    • <p>Nach Ansicht des Bundesrates greift es zu kurz, E-Collecting als Digitalisierung der bisher handschriftlichen Unterschriften zu verstehen. Vielmehr sind die bestehenden Prozesse insgesamt zu analysieren. Nicht nur die Sammlung, auch die Stimmrechtskontrolle muss betrachtet werden. Im Zuge einer Digitalisierung der Prozesse ist überdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Unterschriftensammlungen Daten über politische Ansichten der Stimmberechtigten anfallen. Die Daten gelten als besonders schützenswert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Gegenwärtig sind bei der Bundeskanzlei eingereichte Unterschriftenlisten nicht einsehbar und werden nach dem Zustandekommen vernichtet (vgl. Art. 64 BPR).</p><p>Die in der Motion skizzierten Ansätze berücksichtigen wesentliche Aspekte der heutigen Praxis zu wenig. So werden weiterhin die (Gemeinde-)Behörden für jede Willensbekundung zu prüfen haben, ob die betreffende Person im Stimmregister eingetragen ist und das jeweilige Begehren nicht bereits unterzeichnet hat. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in erster Linie auf die Identifikation der unterstützenden Personen ausgerichtet. Dass Name und Vornamen handschriftlich angegeben werden müssen und das Begehren eigenhändig zu unterschreiben ist, dient dem Schutz vor Missbräuchen. Bei der letzten Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) hat die Bundesversammlung diese Anforderungen bewusst verschärft (AB 2014 S 472). Auf Touchscreens geleistete Unterschriften würden keinen solchen Schutz bieten. Im Übrigen müssen Systeme für E-Collecting die Stimmberechtigten davor schützen, dass ihre Identitätsmerkmale durch Schadsoftware unbemerkt und gegen ihren Willen verwendet werden. Für E-Collecting bestehen diesbezüglich noch keine geeigneten Lösungen. Sie müssen zunächst erforscht und entwickelt werden. Auch E-Collecting muss die rechtskonforme Ausübung der Volksrechte sicherstellen und Gewähr bieten, dass einzig rechtmässig zustande gekommene Volksbegehren zu Volksabstimmungen führen.</p><p>Der Bundesrat hat im April 2017 nicht auf das Projekt E-Collecting verzichtet, sondern die Arbeiten im Bereich der Digitalisierung der politischen Rechte aufgrund der angemeldeten Bedürfnisse der Kantone anders priorisiert. E-Collecting bleibt Bestandteil der Strategie des Bundesrates (BBl 2002 673f., 2006 5530, 2013 5091) und ist nach der Einführung der elektronischen Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen als dritte Etappe von Vote électronique vorgesehen. Die Etappierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die möglichen Auswirkungen von E-Collecting auf das politische System der Schweiz schwer abzuschätzen sind, dies unter anderem mit Blick auf die verfassungsmässig festgelegten Quoren und Fristen. Der Bundesrat sieht gegenwärtig keinen Anlass, auf seinen Entscheid zurückzukommen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um das elektronische Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden zu erlauben. Dazu zählt auch die Unterschrift über Touchscreens. Der Bund soll in diesem Zusammenhang die digitale Partizipation der stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer im In- und Ausland stärken.</p>
    • Stärkung der Volksrechte. Unterschriftensammlung für Initiativen und Referenden im Internet

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