Marktzugang ausländischer Finanzdienstleister

ShortId
18.3071
Id
20183071
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Marktzugang ausländischer Finanzdienstleister
AdditionalIndexing
24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nachdem der Bundesrat entschieden hat, vorerst kein Finanzdienstleistungsabkommen mit der EU in die Verhandlungen zu bringen, stellt sich die Frage der Gleichbehandlung der schweizerischen Finanzdienstleister im Ausland im Vergleich zu unseren schweizerischen Regulierungen für ausländische Finanzdienstleister auf unserem einheimischen Markt. Besonders interessiert diese Frage bei Finanzdienstleistungsanbietern, welche keine Rechtspersönlichkeit in der Schweiz domiziliert haben. </p><p>Es ist zu vermuten, dass die Schweiz viel weniger Einschränkungen für ausländische Anbieter macht, als dies für unsere eigenen Finanzintermediäre im Ausland der Fall ist. Wäre dies so, dann würden wir ohne Not auf eine gewisse Verhandlungsmasse für bessere Verhältnisse zugunsten unseres Finanzsektors verzichten.</p>
  • <p>Das Schweizer Recht enthält eine im internationalen Vergleich relativ liberale Regelung des grenzüberschreitenden Geschäfts ausländischer Finanzdienstleister mit Kunden in der Schweiz. Insbesondere gilt dies für Dienstleistungen im Bereich Banken, Effektenhändler und individuelle Vermögensverwaltung. Eine Bewilligungs- und Niederlassungspflicht ausländischer Banken oder Effektenhändler besteht nur, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung) oder in anderer Weise tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Auslandbankenverordnung-Finma bzw. Art. 39 Abs. 1 der Börsenverordnung). Erforderlich für eine Bewilligungspflicht für ausländische Banken und Effektenhändler ist mit anderen Worten eine minimale dauerhafte physische Präsenz in der Schweiz. Weiter bedarf der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vor dessen Aufnahme einer Genehmigung der Finma, wobei die kollektive Kapitalanlage auch einen Vertreter und eine Bank als Zahlstelle in der Schweiz zu bezeichnen hat (Art. 120 des Kollektivanlagengesetzes). Ausserdem muss der Vertrieb an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch bewilligte Vertriebsträger resp. von der Bewilligungspflicht als Vertriebsträger befreite Institute erfolgen. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, bedürfen hingegen keiner Genehmigung der Finma, sie sind aber ebenfalls verpflichtet, einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bezeichnen (Art. 120 Abs. 4 des Kollektivanlagengesetzes). Für ausländische Direktversicherer sieht Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes grundsätzlich ein Bewilligungs- und Niederlassungserfordernis vor. Für den grenzüberschreitenden Zugang zu Schweizer Handelsplätzen besteht eine Bewilligungspflicht (Art. 40 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes). So müssen ausländische Handelsplätze, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (vgl. Art. 41, 60 und 80 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes) von der Finma anerkannt werden, bevor sie auf dem Schweizer Finanzmarkt aktiv werden dürfen. Eine Niederlassungspflicht ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zum neuen Fidleg wurde die Frage einer restriktiveren Regelung der ausländischen Finanzdienstleister ausführlich thematisiert. Insbesondere wurde in einem Hearing eine generelle Pflicht zur Errichtung einer physischen Präsenz in der Schweiz (Zweigniederlassung) zur Diskussion gestellt. Dieser Vorschlag wurde in den Stellungnahmen der Finanzbranche als nicht wünschenswert oder unnötig restriktiv bezeichnet und daher bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage nicht weiterverfolgt. Stattdessen sieht Artikel 30 Fidleg gemäss parlamentarischer Beratung vor, dass ausländische Kundenberaterinnen und -berater ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben dürfen, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Handeln sie für einen prudenziell beaufsichtigten ausländischen Finanzdienstleister, so kann sie der Bundesrat von der Registrierungspflicht ausnehmen, wobei er dies von gewährtem Gegenrecht abhängig machen kann. Weiter gehende Vorschriften nach den bestehenden Finanzmarktgesetzen bleiben vorbehalten.</p><p>Die Einführung einer Niederlassungspflicht würde den bisherigen Bestrebungen der Schweiz entgegenlaufen, gegenüber dem Ausland auf die Abschaffung solcher Restriktionen hinzuwirken. Die erwähnte relativ offene Regulierung des Marktzugangs für Finanzdienstleistungen aus dem Ausland fördert zudem die internationale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes und entspricht den Grundsätzen der Schweizer Wirtschaftsordnung. Diese Rechtslage in der Schweiz ist bekannt. Eine neue und ausführliche Berichterstattung hierzu würde derzeit keine weiteren Erkenntnisse im Vergleich zu den anlässlich des Fidleg bereits erfolgten Einschätzungen bringen. Der Bundesrat setzt sich für reziproke Marktzugangsbedingungen im Ausland ein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Regelungen für ausländische Finanzdienstleister heute gelten, um auf dem schweizerischen Finanzdienstleistungmarkt tätig zu sein. Ebenso soll in diesem Bericht dargelegt werden, was aufgrund von dem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und dem Finanzinstitutsgesetz (Finig) sich am Zugang zum schweizerischen Finanzdienstleistungsmarkt ändert. Insbesondere soll in diesem Bericht auch die Frage behandelt werden, ob die Schweiz gegenüber dem Ausland nicht sinnvollerweise einen Niederlassungszwang für ausländische Finanzdienstleister einführen sollte. </p><p>Weiter von Interesse ist, ob ausländische Finanzdienstleister in der Schweiz strenger oder liberaler reguliert werden als schweizerische Finanzdienstleistungsanbieter im Ausland.</p>
  • Marktzugang ausländischer Finanzdienstleister
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem der Bundesrat entschieden hat, vorerst kein Finanzdienstleistungsabkommen mit der EU in die Verhandlungen zu bringen, stellt sich die Frage der Gleichbehandlung der schweizerischen Finanzdienstleister im Ausland im Vergleich zu unseren schweizerischen Regulierungen für ausländische Finanzdienstleister auf unserem einheimischen Markt. Besonders interessiert diese Frage bei Finanzdienstleistungsanbietern, welche keine Rechtspersönlichkeit in der Schweiz domiziliert haben. </p><p>Es ist zu vermuten, dass die Schweiz viel weniger Einschränkungen für ausländische Anbieter macht, als dies für unsere eigenen Finanzintermediäre im Ausland der Fall ist. Wäre dies so, dann würden wir ohne Not auf eine gewisse Verhandlungsmasse für bessere Verhältnisse zugunsten unseres Finanzsektors verzichten.</p>
    • <p>Das Schweizer Recht enthält eine im internationalen Vergleich relativ liberale Regelung des grenzüberschreitenden Geschäfts ausländischer Finanzdienstleister mit Kunden in der Schweiz. Insbesondere gilt dies für Dienstleistungen im Bereich Banken, Effektenhändler und individuelle Vermögensverwaltung. Eine Bewilligungs- und Niederlassungspflicht ausländischer Banken oder Effektenhändler besteht nur, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung) oder in anderer Weise tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Auslandbankenverordnung-Finma bzw. Art. 39 Abs. 1 der Börsenverordnung). Erforderlich für eine Bewilligungspflicht für ausländische Banken und Effektenhändler ist mit anderen Worten eine minimale dauerhafte physische Präsenz in der Schweiz. Weiter bedarf der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vor dessen Aufnahme einer Genehmigung der Finma, wobei die kollektive Kapitalanlage auch einen Vertreter und eine Bank als Zahlstelle in der Schweiz zu bezeichnen hat (Art. 120 des Kollektivanlagengesetzes). Ausserdem muss der Vertrieb an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch bewilligte Vertriebsträger resp. von der Bewilligungspflicht als Vertriebsträger befreite Institute erfolgen. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, bedürfen hingegen keiner Genehmigung der Finma, sie sind aber ebenfalls verpflichtet, einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bezeichnen (Art. 120 Abs. 4 des Kollektivanlagengesetzes). Für ausländische Direktversicherer sieht Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes grundsätzlich ein Bewilligungs- und Niederlassungserfordernis vor. Für den grenzüberschreitenden Zugang zu Schweizer Handelsplätzen besteht eine Bewilligungspflicht (Art. 40 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes). So müssen ausländische Handelsplätze, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (vgl. Art. 41, 60 und 80 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes) von der Finma anerkannt werden, bevor sie auf dem Schweizer Finanzmarkt aktiv werden dürfen. Eine Niederlassungspflicht ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zum neuen Fidleg wurde die Frage einer restriktiveren Regelung der ausländischen Finanzdienstleister ausführlich thematisiert. Insbesondere wurde in einem Hearing eine generelle Pflicht zur Errichtung einer physischen Präsenz in der Schweiz (Zweigniederlassung) zur Diskussion gestellt. Dieser Vorschlag wurde in den Stellungnahmen der Finanzbranche als nicht wünschenswert oder unnötig restriktiv bezeichnet und daher bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage nicht weiterverfolgt. Stattdessen sieht Artikel 30 Fidleg gemäss parlamentarischer Beratung vor, dass ausländische Kundenberaterinnen und -berater ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben dürfen, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Handeln sie für einen prudenziell beaufsichtigten ausländischen Finanzdienstleister, so kann sie der Bundesrat von der Registrierungspflicht ausnehmen, wobei er dies von gewährtem Gegenrecht abhängig machen kann. Weiter gehende Vorschriften nach den bestehenden Finanzmarktgesetzen bleiben vorbehalten.</p><p>Die Einführung einer Niederlassungspflicht würde den bisherigen Bestrebungen der Schweiz entgegenlaufen, gegenüber dem Ausland auf die Abschaffung solcher Restriktionen hinzuwirken. Die erwähnte relativ offene Regulierung des Marktzugangs für Finanzdienstleistungen aus dem Ausland fördert zudem die internationale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes und entspricht den Grundsätzen der Schweizer Wirtschaftsordnung. Diese Rechtslage in der Schweiz ist bekannt. Eine neue und ausführliche Berichterstattung hierzu würde derzeit keine weiteren Erkenntnisse im Vergleich zu den anlässlich des Fidleg bereits erfolgten Einschätzungen bringen. Der Bundesrat setzt sich für reziproke Marktzugangsbedingungen im Ausland ein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Regelungen für ausländische Finanzdienstleister heute gelten, um auf dem schweizerischen Finanzdienstleistungmarkt tätig zu sein. Ebenso soll in diesem Bericht dargelegt werden, was aufgrund von dem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und dem Finanzinstitutsgesetz (Finig) sich am Zugang zum schweizerischen Finanzdienstleistungsmarkt ändert. Insbesondere soll in diesem Bericht auch die Frage behandelt werden, ob die Schweiz gegenüber dem Ausland nicht sinnvollerweise einen Niederlassungszwang für ausländische Finanzdienstleister einführen sollte. </p><p>Weiter von Interesse ist, ob ausländische Finanzdienstleister in der Schweiz strenger oder liberaler reguliert werden als schweizerische Finanzdienstleistungsanbieter im Ausland.</p>
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