Sexuelle Ausbeutung auch in extremen Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten verhindern

ShortId
18.3073
Id
20183073
Updated
28.07.2023 03:47
Language
de
Title
Sexuelle Ausbeutung auch in extremen Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten verhindern
AdditionalIndexing
09;08;28;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Sowohl für versetzbare Mitarbeitende der Deza als auch für Angehörige des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) und des Schweizerischen Expertenpools für zivile Friedensförderung (SEF) existieren Verhaltenskodizes (Code of Conduct). Alle weiteren entsandten Mitarbeitenden des Bundes müssen den Verhaltenskodex der Bundesverwaltung und die grundsätzlichen Verhaltensregeln basierend auf dem jeweiligen Arbeitsvertrag einhalten (bzw. basierend auf der tripartiten Vereinbarung zwischen dem EDA, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem entsendenden Amt). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) prüft derzeit die Einführung eines vereinheitlichten Verhaltenskodexes.</p><p>2. Bei Neuanstellungen kann das EDA einen Strafregisterauszug verlangen. Repräsentiert versetzbares Personal im Ausland zudem offiziell die Schweiz, wird eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt.</p><p>3. Das versetzbare Personal des EDA wird mit Weiterbildungen und Beratungsangeboten auf Einsätze in fragilen Kontexten vorbereitet. Die Deza wird in diesem Rahmen die Sensibilisierung für den Verhaltenskodex und die damit einhergehenden Verpflichtungen der Mitarbeitenden und SKH-Angehörigen in spezifischen Modulen stärken. Expertinnen und Experten des SEF sind verpflichtet, unter anderem den obligatorischen Swiss Peacebuilding Training Course zu absolvieren, in dem das Thema sexuelle Ausbeutung und der SEF-Verhaltenskodex behandelt werden.</p><p>4. Per Ende Februar 2018 waren von insgesamt 1190 versetzbaren EDA-Angestellten 44 Prozent Frauen. Für den SEF sind aktuell 90 Expertinnen und Experten in Langzeiteinsätzen, davon 47 Prozent Frauen. Von 102 SKH-Angehörigen in Langzeiteinsätzen sind 36 Prozent Frauen.</p><p>5. Sowohl Angestellte des EDA als auch Drittpersonen können sich anonym an das Compliance Office des EDA wenden. Mit sexueller Belästigung befasst sich auch die Stelle "Chancengleichheit und globale Gender- und Frauenfragen" im Generalsekretariat des EDA. Die Eidgenössische Finanzkontrolle betreibt eine Plattform, auf der jegliches Fehlverhalten in der Bundesverwaltung oder bei einem Subventionsempfänger gemeldet werden kann (www.whistleblowing.admin.ch).</p><p>6./7. Der Verhaltenskodex der Deza ist auch bei Mandatsträgern integraler Vertragsbestandteil. Organisationen, die einen Kernbeitrag der Deza erhalten, müssen über einen eigenen Verhaltenskodex verfügen. Im Ausland ist die Deza kontinuierlich in Kontakt mit Leistungsempfängern und mit dem Personal ihrer Partnerorganisationen. Diese Präsenz vor Ort vereinfacht die Meldung und Aufdeckung unangemessenen Verhaltens. Multilaterale Organisationen verfügen über eigene Verhaltenskodizes, Meldeverfahren und Disziplinarmassnahmen. Die Deza und weitere Stellen im EDA stehen im Dialog mit zivilgesellschaftlichen und multilateralen Partnern, um zu prüfen, wie vorhandene Mechanismen zur Prävention und Ahndung von sexueller Belästigung, Missbrauch und Ausbeutung weiter gestärkt werden können.</p><p>8. Besteht der Verdacht auf ungebührliches Verhalten seitens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, kann das EDA eine (administrative oder disziplinarische) Untersuchung einleiten, um den Sachverhalt zu klären. Je nach Schwere des Vorfalles werden im Rahmen des Bundespersonalrechts angemessene Massnahmen ergriffen. In besonders schlimmen Fällen kann die Kündigung ausgesprochen werden. Handelt es sich um strafrechtlich relevante Vorgänge, wird zudem Anzeige erstattet. Da für Mandatsträger der Deza der erwähnte Verhaltenskodex Teil des Vertrags darstellt, gilt unangemessenes Verhalten nach diesem Kodex als Vertragsverletzung und kann zur Kündigung des Vertrags und bei strafrechtlich relevanten Vorfällen zu einer Anzeigeerstattung führen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Berichte über Hilfswerke oder Peacekeeper, die in Skandale verwickelt sind, in denen es um sexuelle Ausbeutung - meist von Frauen - in extremen Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten geht, schrecken auf. Durch die Sexismusdiskussion ist das Thema weiter in den Vordergrund getreten und das Tabu aufgebrochen. Der neueste Fall betrifft die renommierte Entwicklungsorganisation Oxfam, die finanziell international unterstützt wird, auch von der Schweiz. Für die Umsetzung von Projekten im Entwicklungs- oder Humanitärbereich ist die Zusammenarbeit mit vor Ort tätigen Organisationen unumgänglich. Umso mehr müssen wir dafür sorgen, dass solche Vorgänge nicht vorkommen, durch Sensibilisierung, Prävention und Sanktionierung. Ein Sensibilisierungstraining muss die Einsatzleute mit der Situation von extremen Abhängigkeiten konfrontieren. Ein hoher Frauenanteil (50:50) beim eingesetzten Personal wirkt ebenfalls präventiv. Es braucht aber auch Melde- und Anlaufstellen für die von sexueller Ausbeutung Betroffenen, die als Whistleblower auftretenden Kolleginnen und Kollegen und als psychologische Betreuung von gefährdeten Personen. Auch bei Sanktionen muss entschieden durchgegriffen werden, einfach nur eine Entlassung reicht nicht. Die Bundesverwaltung muss solche Strukturen für das eigene in Krisengebiete entsendete Personal vorsehen, aber auch aufzeigen, wie sie diese Standards bei Partnerorganisationen einfordert und kontrolliert. Der Schaden für die Sache und die vielen Personen, die eine hervorragende Arbeit leisten, ist sonst zu gross. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen in Bezug auf die sexuelle Ausbeutung von Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten: </p><p>1. Gibt es einen Ehrenkodex für das in Krisengebiete entsendete Personal?</p><p>2. Wird bei der Personalrekrutierung darauf geachtet, dass keine Personen mit einer belasteten Vergangenheit angestellt werden?</p><p>3. Werden die zu entsendenden Personen für die schwierige Situation geschult? Wie? In welchem Umfang? </p><p>4. Wie sieht das Geschlechterverhältnis beim entsendeten Personal aus?</p><p>5. Gibt es Anlauf- und Meldestellen?</p><p>6. Gibt es standardisierte Vorgaben, wie beauftragte Organisationen sich dieses Themas annehmen müssen?</p><p>7. Wie wird das Einhalten der Richtlinien kontrolliert?</p><p>8. Welche Sanktionen werden durchgesetzt beim eigenen Personal und bei beauftragten Organisationen?</p>
  • Sexuelle Ausbeutung auch in extremen Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Sowohl für versetzbare Mitarbeitende der Deza als auch für Angehörige des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) und des Schweizerischen Expertenpools für zivile Friedensförderung (SEF) existieren Verhaltenskodizes (Code of Conduct). Alle weiteren entsandten Mitarbeitenden des Bundes müssen den Verhaltenskodex der Bundesverwaltung und die grundsätzlichen Verhaltensregeln basierend auf dem jeweiligen Arbeitsvertrag einhalten (bzw. basierend auf der tripartiten Vereinbarung zwischen dem EDA, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem entsendenden Amt). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) prüft derzeit die Einführung eines vereinheitlichten Verhaltenskodexes.</p><p>2. Bei Neuanstellungen kann das EDA einen Strafregisterauszug verlangen. Repräsentiert versetzbares Personal im Ausland zudem offiziell die Schweiz, wird eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt.</p><p>3. Das versetzbare Personal des EDA wird mit Weiterbildungen und Beratungsangeboten auf Einsätze in fragilen Kontexten vorbereitet. Die Deza wird in diesem Rahmen die Sensibilisierung für den Verhaltenskodex und die damit einhergehenden Verpflichtungen der Mitarbeitenden und SKH-Angehörigen in spezifischen Modulen stärken. Expertinnen und Experten des SEF sind verpflichtet, unter anderem den obligatorischen Swiss Peacebuilding Training Course zu absolvieren, in dem das Thema sexuelle Ausbeutung und der SEF-Verhaltenskodex behandelt werden.</p><p>4. Per Ende Februar 2018 waren von insgesamt 1190 versetzbaren EDA-Angestellten 44 Prozent Frauen. Für den SEF sind aktuell 90 Expertinnen und Experten in Langzeiteinsätzen, davon 47 Prozent Frauen. Von 102 SKH-Angehörigen in Langzeiteinsätzen sind 36 Prozent Frauen.</p><p>5. Sowohl Angestellte des EDA als auch Drittpersonen können sich anonym an das Compliance Office des EDA wenden. Mit sexueller Belästigung befasst sich auch die Stelle "Chancengleichheit und globale Gender- und Frauenfragen" im Generalsekretariat des EDA. Die Eidgenössische Finanzkontrolle betreibt eine Plattform, auf der jegliches Fehlverhalten in der Bundesverwaltung oder bei einem Subventionsempfänger gemeldet werden kann (www.whistleblowing.admin.ch).</p><p>6./7. Der Verhaltenskodex der Deza ist auch bei Mandatsträgern integraler Vertragsbestandteil. Organisationen, die einen Kernbeitrag der Deza erhalten, müssen über einen eigenen Verhaltenskodex verfügen. Im Ausland ist die Deza kontinuierlich in Kontakt mit Leistungsempfängern und mit dem Personal ihrer Partnerorganisationen. Diese Präsenz vor Ort vereinfacht die Meldung und Aufdeckung unangemessenen Verhaltens. Multilaterale Organisationen verfügen über eigene Verhaltenskodizes, Meldeverfahren und Disziplinarmassnahmen. Die Deza und weitere Stellen im EDA stehen im Dialog mit zivilgesellschaftlichen und multilateralen Partnern, um zu prüfen, wie vorhandene Mechanismen zur Prävention und Ahndung von sexueller Belästigung, Missbrauch und Ausbeutung weiter gestärkt werden können.</p><p>8. Besteht der Verdacht auf ungebührliches Verhalten seitens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, kann das EDA eine (administrative oder disziplinarische) Untersuchung einleiten, um den Sachverhalt zu klären. Je nach Schwere des Vorfalles werden im Rahmen des Bundespersonalrechts angemessene Massnahmen ergriffen. In besonders schlimmen Fällen kann die Kündigung ausgesprochen werden. Handelt es sich um strafrechtlich relevante Vorgänge, wird zudem Anzeige erstattet. Da für Mandatsträger der Deza der erwähnte Verhaltenskodex Teil des Vertrags darstellt, gilt unangemessenes Verhalten nach diesem Kodex als Vertragsverletzung und kann zur Kündigung des Vertrags und bei strafrechtlich relevanten Vorfällen zu einer Anzeigeerstattung führen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Berichte über Hilfswerke oder Peacekeeper, die in Skandale verwickelt sind, in denen es um sexuelle Ausbeutung - meist von Frauen - in extremen Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten geht, schrecken auf. Durch die Sexismusdiskussion ist das Thema weiter in den Vordergrund getreten und das Tabu aufgebrochen. Der neueste Fall betrifft die renommierte Entwicklungsorganisation Oxfam, die finanziell international unterstützt wird, auch von der Schweiz. Für die Umsetzung von Projekten im Entwicklungs- oder Humanitärbereich ist die Zusammenarbeit mit vor Ort tätigen Organisationen unumgänglich. Umso mehr müssen wir dafür sorgen, dass solche Vorgänge nicht vorkommen, durch Sensibilisierung, Prävention und Sanktionierung. Ein Sensibilisierungstraining muss die Einsatzleute mit der Situation von extremen Abhängigkeiten konfrontieren. Ein hoher Frauenanteil (50:50) beim eingesetzten Personal wirkt ebenfalls präventiv. Es braucht aber auch Melde- und Anlaufstellen für die von sexueller Ausbeutung Betroffenen, die als Whistleblower auftretenden Kolleginnen und Kollegen und als psychologische Betreuung von gefährdeten Personen. Auch bei Sanktionen muss entschieden durchgegriffen werden, einfach nur eine Entlassung reicht nicht. Die Bundesverwaltung muss solche Strukturen für das eigene in Krisengebiete entsendete Personal vorsehen, aber auch aufzeigen, wie sie diese Standards bei Partnerorganisationen einfordert und kontrolliert. Der Schaden für die Sache und die vielen Personen, die eine hervorragende Arbeit leisten, ist sonst zu gross. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen in Bezug auf die sexuelle Ausbeutung von Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten: </p><p>1. Gibt es einen Ehrenkodex für das in Krisengebiete entsendete Personal?</p><p>2. Wird bei der Personalrekrutierung darauf geachtet, dass keine Personen mit einer belasteten Vergangenheit angestellt werden?</p><p>3. Werden die zu entsendenden Personen für die schwierige Situation geschult? Wie? In welchem Umfang? </p><p>4. Wie sieht das Geschlechterverhältnis beim entsendeten Personal aus?</p><p>5. Gibt es Anlauf- und Meldestellen?</p><p>6. Gibt es standardisierte Vorgaben, wie beauftragte Organisationen sich dieses Themas annehmen müssen?</p><p>7. Wie wird das Einhalten der Richtlinien kontrolliert?</p><p>8. Welche Sanktionen werden durchgesetzt beim eigenen Personal und bei beauftragten Organisationen?</p>
    • Sexuelle Ausbeutung auch in extremen Abhängigkeitsverhältnissen in Krisengebieten verhindern

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