Ausschaffungshaft. Elektronische Fussfessel erlauben

ShortId
18.3079
Id
20183079
Updated
28.07.2023 14:41
Language
de
Title
Ausschaffungshaft. Elektronische Fussfessel erlauben
AdditionalIndexing
1216;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Derzeit kann in Strafverfahren die elektronische Fussfessel eine Freiheitsstrafe ersetzen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht im Ausländerrecht, und diese Lücke soll durch die vorliegende Motion geschlossen werden.</p><p>Personen in Ausschaffungshaft werden auf Kosten des jeweiligen Kantons in Einrichtungen untergebracht. Das Verfahren kann jedoch ausgesprochen lang und kostenintensiv sein. Die Unterbringungseinrichtungen sind quasi Haftanstalten, mit schwierigen Lebensbedingungen für die Betroffenen und hohen Kosten für den Kanton. Eine kostengünstigere und respektvollere Alternative wäre es, diese Personen, als Ersatzmassnahme zur Administrativhaft, mit einer elektronischen Fussfessel unter Hausarrest zu stellen.</p><p>Da die entsprechenden Technologien bereits für Strafverfahren entwickelt werden mussten, wird diese Änderung auch keine neuen Kosten für die Kantone verursachen, sondern im Gegenteil kostensenkend wirken.</p>
  • <p>Der Bundesrat begrüsst das Anliegen des Motionärs, im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen weitere Alternativen zur Administrativhaft zu prüfen. Er ist jedoch der Ansicht, dass zuerst gemeinsam mit den Kantonen die Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im ausländerrechtlichen Bereich geprüft werden soll.</p><p>Die ausländerrechtliche Administrativhaft dient dazu, den Vollzug von Weg- oder Ausweisungsentscheiden oder strafrechtlichen Landesverweisungen sicherzustellen. Es soll namentlich das Untertauchen der betroffenen Personen verhindert werden. Mit einer elektronischen Überwachung lässt sich zwar kontrollieren, ob sich die Person an die Vorgabe hält, ihren Wohnort nicht zu verlassen. Allerdings lässt sich der Gefahr eines Untertauchens dadurch nur bedingt begegnen. Deshalb wird die elektronische Überwachung als Vollzugsform von Freiheitsstrafen nur angeordnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass die betroffene Person flieht (vgl. Art. 79b Abs. 2 StGB). Im Strafprozessrecht kann sie nur zur Überwachung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden und nicht als Ersatzmassnahme selbst. Im ausländerrechtlichen Bereich ergeben sich zudem Schwierigkeiten bezüglich der elektronischen Überwachung, weil nicht alle ausreisepflichtigen Personen über einen festen Wohnsitz verfügen.</p><p>Im Weiteren haben sich die Kantone gegenüber weiteren Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Überwachung in Echtzeit, die über den strafrechtlichen Bereich hinausgehen, skeptisch bis negativ geäussert. So wurde beispielsweise im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen die Anordnung einer elektronischen Vorrichtung zur dauerhaften Bestimmung des Aufenthaltsortes einer Person als organisatorisch, technisch und personell sehr aufwendig erachtet. Aus Sicht der Kantone wird die elektronische Überwachung dabei auch zu kostengünstig dargestellt.</p><p>Zudem fehlen zurzeit auch auf europäischer Ebene Erfahrungswerte bezüglich der Anwendbarkeit und Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im Hinblick auf den Vollzug von Rückkehrentscheiden.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab mit der Absicht, vorab weitere Abklärungen mit den Kantonen zu treffen. Zudem verfolgt das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiterhin die Diskussionen bezüglich Alternativen zur Administrativhaft auf europäischer Ebene.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat würde der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag stellen mit dem Ziel, in einem ersten Schritt gemeinsam mit den Kantonen den Bedarf und die Zweckmässigkeit der Massnahme eingehender zu untersuchen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltende Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass die Kantone in Fällen von Administrativhaft im Rahmen der Anwendung des Ausländergesetzes Hausarrest mit elektronischer Fussfessel verhängen dürfen.</p>
  • Ausschaffungshaft. Elektronische Fussfessel erlauben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit kann in Strafverfahren die elektronische Fussfessel eine Freiheitsstrafe ersetzen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht im Ausländerrecht, und diese Lücke soll durch die vorliegende Motion geschlossen werden.</p><p>Personen in Ausschaffungshaft werden auf Kosten des jeweiligen Kantons in Einrichtungen untergebracht. Das Verfahren kann jedoch ausgesprochen lang und kostenintensiv sein. Die Unterbringungseinrichtungen sind quasi Haftanstalten, mit schwierigen Lebensbedingungen für die Betroffenen und hohen Kosten für den Kanton. Eine kostengünstigere und respektvollere Alternative wäre es, diese Personen, als Ersatzmassnahme zur Administrativhaft, mit einer elektronischen Fussfessel unter Hausarrest zu stellen.</p><p>Da die entsprechenden Technologien bereits für Strafverfahren entwickelt werden mussten, wird diese Änderung auch keine neuen Kosten für die Kantone verursachen, sondern im Gegenteil kostensenkend wirken.</p>
    • <p>Der Bundesrat begrüsst das Anliegen des Motionärs, im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen weitere Alternativen zur Administrativhaft zu prüfen. Er ist jedoch der Ansicht, dass zuerst gemeinsam mit den Kantonen die Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im ausländerrechtlichen Bereich geprüft werden soll.</p><p>Die ausländerrechtliche Administrativhaft dient dazu, den Vollzug von Weg- oder Ausweisungsentscheiden oder strafrechtlichen Landesverweisungen sicherzustellen. Es soll namentlich das Untertauchen der betroffenen Personen verhindert werden. Mit einer elektronischen Überwachung lässt sich zwar kontrollieren, ob sich die Person an die Vorgabe hält, ihren Wohnort nicht zu verlassen. Allerdings lässt sich der Gefahr eines Untertauchens dadurch nur bedingt begegnen. Deshalb wird die elektronische Überwachung als Vollzugsform von Freiheitsstrafen nur angeordnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass die betroffene Person flieht (vgl. Art. 79b Abs. 2 StGB). Im Strafprozessrecht kann sie nur zur Überwachung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden und nicht als Ersatzmassnahme selbst. Im ausländerrechtlichen Bereich ergeben sich zudem Schwierigkeiten bezüglich der elektronischen Überwachung, weil nicht alle ausreisepflichtigen Personen über einen festen Wohnsitz verfügen.</p><p>Im Weiteren haben sich die Kantone gegenüber weiteren Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Überwachung in Echtzeit, die über den strafrechtlichen Bereich hinausgehen, skeptisch bis negativ geäussert. So wurde beispielsweise im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen die Anordnung einer elektronischen Vorrichtung zur dauerhaften Bestimmung des Aufenthaltsortes einer Person als organisatorisch, technisch und personell sehr aufwendig erachtet. Aus Sicht der Kantone wird die elektronische Überwachung dabei auch zu kostengünstig dargestellt.</p><p>Zudem fehlen zurzeit auch auf europäischer Ebene Erfahrungswerte bezüglich der Anwendbarkeit und Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im Hinblick auf den Vollzug von Rückkehrentscheiden.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab mit der Absicht, vorab weitere Abklärungen mit den Kantonen zu treffen. Zudem verfolgt das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiterhin die Diskussionen bezüglich Alternativen zur Administrativhaft auf europäischer Ebene.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat würde der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag stellen mit dem Ziel, in einem ersten Schritt gemeinsam mit den Kantonen den Bedarf und die Zweckmässigkeit der Massnahme eingehender zu untersuchen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltende Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass die Kantone in Fällen von Administrativhaft im Rahmen der Anwendung des Ausländergesetzes Hausarrest mit elektronischer Fussfessel verhängen dürfen.</p>
    • Ausschaffungshaft. Elektronische Fussfessel erlauben

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