Sind kulturelle Ausflüge und Sportlager im schulischen Rahmen noch erwünscht?

ShortId
18.3099
Id
20183099
Updated
28.07.2023 03:52
Language
de
Title
Sind kulturelle Ausflüge und Sportlager im schulischen Rahmen noch erwünscht?
AdditionalIndexing
32;28;2831;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Gemäss Artikel 62 der Bundesverfassung sind die Kantone für die obligatorische Schule und deren Ausgestaltung in der Schweiz zuständig. Der Bund kann die Kantone und Gemeinden bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen im ausserschulischen Bereich unterstützen. Das Urteil des Bundesgerichtes betrifft den Bereich des obligatorischen Grundschulunterrichts, für den die Kantone zuständig sind. Es liegt unter Massgabe der kantonalen Rechtsgrundlagen im Ermessen der Kantone beziehungsweise ihrer Gemeinden, in welchem Rahmen und Umfang sie kulturelle und sportliche Aktivitäten anbieten und wie sie die Teilnahme an diesen definieren.</p><p>Die im Sportförderungsgesetz und in der Sportförderungsverordnung des Bundes definierten Anforderungen an den Sportunterricht in der Schule werden im üblichen Rahmen eingehalten (in der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche zu erteilen; im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten bzw. in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren). Die bundesrechtlichen Vorschriften verlangen von den Kantonen nicht, es seien obligatorisch Sportlager oder Schneesportlager durchzuführen.</p><p>Die Kantone und Gemeinden können bereits durch den Bund unterstützte Angebote nutzen. Dazu gehören in den Bereichen Sport und Kultur zum Beispiel das Sportförderungsprogramm "Jugend und Sport", die Schneesportinitiative Schweiz, der schulische Austausch zwischen Sprachregionen oder auch die Durchführung von Musiklagern. Im Bereich der Bildung und mit dem Ziel der Nachwuchsförderung unterstützt der Bund gezielt Akteure wie "Schweizer Jugend forscht" (SJf) und die Akademien der Wissenschaften Schweiz. Die Stiftung SJf bietet beispielsweise Studienwochen für Kinder und Jugendliche an. Die Akademien der Wissenschaften fördern und skalieren im Rahmen des Mint-Mandats schulergänzende Angebote (wie z. B. Tecdays oder Swiss Tecladies). Zudem bieten sie eine Übersicht über ausserschulische und schulergänzende Angebote im Mint-Bereich. Der Bund unterstützt auch die Stiftung Education 21, die als nationales Kompetenzzentrum für Bildung für nachhaltige Entwicklung unter anderem Unterstützung für Schul- und Klassenprojekte leistet.</p><p>2. Für die Finanzierung der Transportkosten bei Ausflügen, Exkursionen, Sportlagern ist ebenfalls die Schule respektive die Gemeinde oder der Kanton zuständig, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Es obliegt der Schule zu entscheiden, welche Verkehrsmittel benützt werden, um einen günstigen und sicheren Transport zu gewährleisten.</p><p>Die öffentlichen Verkehrsmittel bieten oftmals vergünstigte Fahrausweise für Schulklassen an. Der Bund hat keine gesetzliche Grundlage, die Transportunternehmen zu verpflichten, Schulkinder unentgeltlich zu transportieren.</p><p>Der Bundesrat begrüsst das Engagement verschiedener Städte und Gemeinden, welche mit dem regionalen Tarifverbund eine pauschale Abgeltung vereinbart haben: Dort können die begleiteten Schulklassen die öffentlichen Verkehrsmittel im Stadt- oder Gemeindegebiet für kleine Ausflüge unentgeltlich benützen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2017 hebt zwei Regelungen im Thurgauer Volksschulgesetz auf. Da dieser Entscheid Präzedenzcharakter hat, ist es nun rechtswidrig, von Eltern eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für Ausflüge, Exkursionen, Lager und andere Unternehmungen im Rahmen der Grundschule zu verlangen (ausgenommen sind Verpflegungskosten). So wären schulische Einrichtungen, die solche Veranstaltungen planen und die Eltern an den Kosten beteiligen wollten, im Unrecht. In seinem Urteil sieht das Bundesgericht darin eine Verletzung von Artikel 19 der Bundesverfassung, der einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht garantiert. Daraus folgt, dass die notwendigen Mittel, die direkt zur Bereitstellung der Grundschulbildung dienen, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Für obligatorische Exkursionen und Lager dagegen dürfen den Eltern die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen. Je nach Alter des Kindes belaufen sich diese Kosten auf lediglich 10 bis 16 Franken pro Tag.</p><p>Diese Rechtsprechung, die im Widerspruch zur aktuellen Praxis an den Schulen steht, würde keinerlei finanzielle Beteiligung der Eltern an sportlichen oder kulturellen Pflichtveranstaltungen im schulischen Rahmen mehr erlauben. Wer wird beispielsweise die Eintrittsgelder für das Verkehrshaus der Schweiz oder das Olympische Museum bezahlen und vor allem die Transportkosten, die einen Grossteil der Ausgaben für Sportlager ausmachen? Die Gemeinden? Die Kantone? Der Bund? Andere Partner?</p><p>Mit dem Ziel der Vermeidung von regionalen Ungleichheiten, von Verlusten für zahlreiche Akteure in Wirtschaft und Tourismus unseres Landes sowie des Verschwindens dieser Aktivitäten, die für eine hochwertige Bildung so wichtig sind, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Art der Subventionierung kann der Bundesrat im Rahmen seiner Zuständigkeiten anregen, um ganz oder teilweise die bisher von den Eltern verlangten Beiträge für kulturelle und sportliche Pflichtveranstaltungen im schulischen Bereich zu kompensieren?</p><p>2. Welches Finanzierungsmodell, das alle an den schulischen Transportkosten Beteiligten (Transportunternehmen und Gemeinwesen) einspannt, kann sich der Bundesrat vorstellen?</p>
  • Sind kulturelle Ausflüge und Sportlager im schulischen Rahmen noch erwünscht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Gemäss Artikel 62 der Bundesverfassung sind die Kantone für die obligatorische Schule und deren Ausgestaltung in der Schweiz zuständig. Der Bund kann die Kantone und Gemeinden bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen im ausserschulischen Bereich unterstützen. Das Urteil des Bundesgerichtes betrifft den Bereich des obligatorischen Grundschulunterrichts, für den die Kantone zuständig sind. Es liegt unter Massgabe der kantonalen Rechtsgrundlagen im Ermessen der Kantone beziehungsweise ihrer Gemeinden, in welchem Rahmen und Umfang sie kulturelle und sportliche Aktivitäten anbieten und wie sie die Teilnahme an diesen definieren.</p><p>Die im Sportförderungsgesetz und in der Sportförderungsverordnung des Bundes definierten Anforderungen an den Sportunterricht in der Schule werden im üblichen Rahmen eingehalten (in der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche zu erteilen; im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten bzw. in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren). Die bundesrechtlichen Vorschriften verlangen von den Kantonen nicht, es seien obligatorisch Sportlager oder Schneesportlager durchzuführen.</p><p>Die Kantone und Gemeinden können bereits durch den Bund unterstützte Angebote nutzen. Dazu gehören in den Bereichen Sport und Kultur zum Beispiel das Sportförderungsprogramm "Jugend und Sport", die Schneesportinitiative Schweiz, der schulische Austausch zwischen Sprachregionen oder auch die Durchführung von Musiklagern. Im Bereich der Bildung und mit dem Ziel der Nachwuchsförderung unterstützt der Bund gezielt Akteure wie "Schweizer Jugend forscht" (SJf) und die Akademien der Wissenschaften Schweiz. Die Stiftung SJf bietet beispielsweise Studienwochen für Kinder und Jugendliche an. Die Akademien der Wissenschaften fördern und skalieren im Rahmen des Mint-Mandats schulergänzende Angebote (wie z. B. Tecdays oder Swiss Tecladies). Zudem bieten sie eine Übersicht über ausserschulische und schulergänzende Angebote im Mint-Bereich. Der Bund unterstützt auch die Stiftung Education 21, die als nationales Kompetenzzentrum für Bildung für nachhaltige Entwicklung unter anderem Unterstützung für Schul- und Klassenprojekte leistet.</p><p>2. Für die Finanzierung der Transportkosten bei Ausflügen, Exkursionen, Sportlagern ist ebenfalls die Schule respektive die Gemeinde oder der Kanton zuständig, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Es obliegt der Schule zu entscheiden, welche Verkehrsmittel benützt werden, um einen günstigen und sicheren Transport zu gewährleisten.</p><p>Die öffentlichen Verkehrsmittel bieten oftmals vergünstigte Fahrausweise für Schulklassen an. Der Bund hat keine gesetzliche Grundlage, die Transportunternehmen zu verpflichten, Schulkinder unentgeltlich zu transportieren.</p><p>Der Bundesrat begrüsst das Engagement verschiedener Städte und Gemeinden, welche mit dem regionalen Tarifverbund eine pauschale Abgeltung vereinbart haben: Dort können die begleiteten Schulklassen die öffentlichen Verkehrsmittel im Stadt- oder Gemeindegebiet für kleine Ausflüge unentgeltlich benützen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2017 hebt zwei Regelungen im Thurgauer Volksschulgesetz auf. Da dieser Entscheid Präzedenzcharakter hat, ist es nun rechtswidrig, von Eltern eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für Ausflüge, Exkursionen, Lager und andere Unternehmungen im Rahmen der Grundschule zu verlangen (ausgenommen sind Verpflegungskosten). So wären schulische Einrichtungen, die solche Veranstaltungen planen und die Eltern an den Kosten beteiligen wollten, im Unrecht. In seinem Urteil sieht das Bundesgericht darin eine Verletzung von Artikel 19 der Bundesverfassung, der einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht garantiert. Daraus folgt, dass die notwendigen Mittel, die direkt zur Bereitstellung der Grundschulbildung dienen, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Für obligatorische Exkursionen und Lager dagegen dürfen den Eltern die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen. Je nach Alter des Kindes belaufen sich diese Kosten auf lediglich 10 bis 16 Franken pro Tag.</p><p>Diese Rechtsprechung, die im Widerspruch zur aktuellen Praxis an den Schulen steht, würde keinerlei finanzielle Beteiligung der Eltern an sportlichen oder kulturellen Pflichtveranstaltungen im schulischen Rahmen mehr erlauben. Wer wird beispielsweise die Eintrittsgelder für das Verkehrshaus der Schweiz oder das Olympische Museum bezahlen und vor allem die Transportkosten, die einen Grossteil der Ausgaben für Sportlager ausmachen? Die Gemeinden? Die Kantone? Der Bund? Andere Partner?</p><p>Mit dem Ziel der Vermeidung von regionalen Ungleichheiten, von Verlusten für zahlreiche Akteure in Wirtschaft und Tourismus unseres Landes sowie des Verschwindens dieser Aktivitäten, die für eine hochwertige Bildung so wichtig sind, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Art der Subventionierung kann der Bundesrat im Rahmen seiner Zuständigkeiten anregen, um ganz oder teilweise die bisher von den Eltern verlangten Beiträge für kulturelle und sportliche Pflichtveranstaltungen im schulischen Bereich zu kompensieren?</p><p>2. Welches Finanzierungsmodell, das alle an den schulischen Transportkosten Beteiligten (Transportunternehmen und Gemeinwesen) einspannt, kann sich der Bundesrat vorstellen?</p>
    • Sind kulturelle Ausflüge und Sportlager im schulischen Rahmen noch erwünscht?

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