Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der VEP. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen

ShortId
18.3108
Id
20183108
Updated
28.07.2023 14:41
Language
de
Title
Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der VEP. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen
AdditionalIndexing
44;2811;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Entsendegesetz regelt neben den minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber, die vorübergehend Angestellte in die Schweiz entsenden (Art. 6 EntsG und Art. 6 der Entsendeverordnung, EntsV). Das EntsG sieht vor, dass die zuständige Behörde bei Verstössen gegen die Meldepflicht eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG). Die VEP regelt in Artikel 9 Absatz 1bis, dass das Meldeverfahren nach Artikel 6 EntsV sinngemäss gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (die nicht dem EntsG unterstehen) sowie für Schweizer Arbeitgeber, die vorübergehend (für bis zu drei Monate) Personen aus dem europäischen Ausland anstellen. Doch gleichzeitig legt die VEP auch Folgendes fest: "Mit einer Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt" (Art. 32a VEP). Diese Bestimmung ist strafrechtlicher Natur, anders als Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a EntsG (Verwaltungssanktion). Daraus ergibt sich bei Verstössen gegen die Meldepflicht eine erhebliche Ungleichbehandlung von ausländischen Arbeitgebern einerseits und inländischen Arbeitgebern und selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern andererseits: Verwaltungsverfahren und Verwaltungssanktion für die einen, Strafverfahren und strafrechtliche Sanktion für die anderen. Beim Meldeverfahren handelt es sich weder um ein Bewilligungsverfahren zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch um ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es geht einzig darum, dass die Anwesenheit in der Schweiz mitgeteilt wird (auch wenn diese Mitteilung für die Behörde sehr wichtig ist), was eine Kontrolle der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ermöglicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens bei einer Verletzung dieser Pflicht scheint daher offensichtlich unverhältnismässig. Mit einem Verwaltungsverfahren auch für Schweizer Arbeitgeber und selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, welche die Meldepflicht verletzen, liessen sich die Verfahren und Sanktionen für diese identischen Verstösse vereinheitlichen.</p>
  • <p>Die Sanktionen bei Verstössen gegen das Meldeverfahren basieren - je nach betroffenem Personenkreis - auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen: Ausländische Arbeitgeber, die Angestellte in die Schweiz entsenden, unterliegen der Meldepflicht nach dem Entsendegesetz (EntsG; SR 823.20). Bei einem Verstoss gegen diese Meldepflicht kann gemäss EntsG eine Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von 5000 Franken ausgesprochen werden. Dagegen liegt die gesetzliche Grundlage der Meldepflicht von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Schweiz eine Stelle bis zu drei Monaten antreten, sowie Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Dienstleistung als Selbstständige erbringen, im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Ein Verstoss gegen diese Meldepflicht kann gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 AuG in Verbindung mit Artikel 32a der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden (strafrechtliche Sanktion).</p><p>Die divergierenden Sanktionsverfahren begründen sich folglich in den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Der Bundesrat erachtet eine Harmonisierung der Sanktionsverfahren bei Verstössen gegen die Meldepflicht im Grundsatz als sinnvoll. Eine Umsetzung, wie sie die Motion vorsieht, ist jedoch nicht möglich, da eine Anpassung von Artikel 32a VEP eine Änderung des AuG bedingen würde. Da sich der Bundesrat für wirksame Sanktionen zur Vermeidung von Missbräuchen im Bereich des Meldeverfahrens einsetzt, ist er bereit, zusammen mit den zuständigen Stellen und kantonalen Behörden zu prüfen, ob eine Harmonisierung der Sanktionsverfahren bei Verstössen gegen die Meldepflicht einem breitabgestützten Anliegen entspricht. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, in welchem Rahmen eine Harmonisierung angestrebt wird. Der Schwerpunkt muss zwingend auf einer wirksamen Umsetzung des Gesetzes liegen, um Missbrauch im Bereich des Meldeverfahrens zu verhindern und eine Schwächung der Sanktionen zu vermeiden.</p><p>Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion überweisen, wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsantrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) so anzupassen, dass die Strafe bei Nichteinhaltung des Meldeverfahrens durch selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder durch Schweizer Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion und nicht eine strafrechtliche Busse ist. Auf diese Weise soll die VEP an die im Entsendegesetz (EntsG) vorgesehene Regelung angeglichen werden.</p>
  • Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der VEP. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Entsendegesetz regelt neben den minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber, die vorübergehend Angestellte in die Schweiz entsenden (Art. 6 EntsG und Art. 6 der Entsendeverordnung, EntsV). Das EntsG sieht vor, dass die zuständige Behörde bei Verstössen gegen die Meldepflicht eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG). Die VEP regelt in Artikel 9 Absatz 1bis, dass das Meldeverfahren nach Artikel 6 EntsV sinngemäss gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (die nicht dem EntsG unterstehen) sowie für Schweizer Arbeitgeber, die vorübergehend (für bis zu drei Monate) Personen aus dem europäischen Ausland anstellen. Doch gleichzeitig legt die VEP auch Folgendes fest: "Mit einer Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt" (Art. 32a VEP). Diese Bestimmung ist strafrechtlicher Natur, anders als Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a EntsG (Verwaltungssanktion). Daraus ergibt sich bei Verstössen gegen die Meldepflicht eine erhebliche Ungleichbehandlung von ausländischen Arbeitgebern einerseits und inländischen Arbeitgebern und selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern andererseits: Verwaltungsverfahren und Verwaltungssanktion für die einen, Strafverfahren und strafrechtliche Sanktion für die anderen. Beim Meldeverfahren handelt es sich weder um ein Bewilligungsverfahren zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch um ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es geht einzig darum, dass die Anwesenheit in der Schweiz mitgeteilt wird (auch wenn diese Mitteilung für die Behörde sehr wichtig ist), was eine Kontrolle der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ermöglicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens bei einer Verletzung dieser Pflicht scheint daher offensichtlich unverhältnismässig. Mit einem Verwaltungsverfahren auch für Schweizer Arbeitgeber und selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, welche die Meldepflicht verletzen, liessen sich die Verfahren und Sanktionen für diese identischen Verstösse vereinheitlichen.</p>
    • <p>Die Sanktionen bei Verstössen gegen das Meldeverfahren basieren - je nach betroffenem Personenkreis - auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen: Ausländische Arbeitgeber, die Angestellte in die Schweiz entsenden, unterliegen der Meldepflicht nach dem Entsendegesetz (EntsG; SR 823.20). Bei einem Verstoss gegen diese Meldepflicht kann gemäss EntsG eine Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von 5000 Franken ausgesprochen werden. Dagegen liegt die gesetzliche Grundlage der Meldepflicht von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Schweiz eine Stelle bis zu drei Monaten antreten, sowie Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Dienstleistung als Selbstständige erbringen, im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Ein Verstoss gegen diese Meldepflicht kann gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 AuG in Verbindung mit Artikel 32a der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden (strafrechtliche Sanktion).</p><p>Die divergierenden Sanktionsverfahren begründen sich folglich in den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Der Bundesrat erachtet eine Harmonisierung der Sanktionsverfahren bei Verstössen gegen die Meldepflicht im Grundsatz als sinnvoll. Eine Umsetzung, wie sie die Motion vorsieht, ist jedoch nicht möglich, da eine Anpassung von Artikel 32a VEP eine Änderung des AuG bedingen würde. Da sich der Bundesrat für wirksame Sanktionen zur Vermeidung von Missbräuchen im Bereich des Meldeverfahrens einsetzt, ist er bereit, zusammen mit den zuständigen Stellen und kantonalen Behörden zu prüfen, ob eine Harmonisierung der Sanktionsverfahren bei Verstössen gegen die Meldepflicht einem breitabgestützten Anliegen entspricht. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, in welchem Rahmen eine Harmonisierung angestrebt wird. Der Schwerpunkt muss zwingend auf einer wirksamen Umsetzung des Gesetzes liegen, um Missbrauch im Bereich des Meldeverfahrens zu verhindern und eine Schwächung der Sanktionen zu vermeiden.</p><p>Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion überweisen, wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsantrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) so anzupassen, dass die Strafe bei Nichteinhaltung des Meldeverfahrens durch selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder durch Schweizer Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion und nicht eine strafrechtliche Busse ist. Auf diese Weise soll die VEP an die im Entsendegesetz (EntsG) vorgesehene Regelung angeglichen werden.</p>
    • Meldepflicht nach dem Entsendegesetz und nach der VEP. Sanktionsverfahren bei Verstössen vereinheitlichen

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