Grundversorgung in den strategischen Zielen der Unternehmen, bei denen der Bund Hauptaktionär ist

ShortId
18.3113
Id
20183113
Updated
28.07.2023 03:49
Language
de
Title
Grundversorgung in den strategischen Zielen der Unternehmen, bei denen der Bund Hauptaktionär ist
AdditionalIndexing
48;04;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die strategischen Ziele des Bundesrates für Post, SBB und Swisscom enthalten allesamt einerseits einen Grundversorgungsauftrag, andererseits die Erwartung (für alle Unternehmensteile), branchenübliche Renditen zu erzielen und den Unternehmenswert zu steigern, nicht zuletzt um Aktionärserwartungen zu erfüllen. Diese Vorgaben führen zwangsläufig zu einem Widerspruch zwischen Sicherstellung und Weiterentwicklung der Grundversorgung sowie dem Anspruch, damit auch Gewinn erzielen zu müssen. Nur mit klaren Vorgaben mit welchen finanziellen Mitteln aus dem Unternehmen und mittels Subventionen eine Unterdeckung in der Grundversorgung vermieden wird, kann verhindert werden, dass</p><p>a. Gewinne in nichtsubventionierte Bereiche verschoben werden und</p><p>b. unerwünschte Anreizsysteme für ergebnisabhängige Lohnbestandteile entstehen. Unternehmenswertsteigerungen oder eine branchenübliche Rendite von Bereichen zu verlangen, die auf der Basis des politisch gewollten Grundversorgungsauftrags eine Kostenunterdeckung aufweisen, ist je nach Dienstleistung nicht realisierbar und deshalb als Ziel kontraproduktiv.</p><p>In den letzten Jahren wurden im Parlament regelmässig Diskussionen rund um den Umfang der Service-Public-Leistungen geführt. Oft haben Anpassungen zu Unmut geführt, eine demokratische Einflussmöglichkeit zu Leistung und Finanzierung besteht aber nicht.</p>
  • <p>Laut Botschaft vom 8. Mai 2013 zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (BBl 2013 3407) besteht ein allgemeiner Handlungsauftrag für den Staat, sich für das politisch näher zu definierende Ziel einzusetzen, dass die Bevölkerung Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs hat. Die Erfüllung dieses Auftrages kann nicht über die strategischen Ziele des Bundesrates für Post, SBB und Swisscom gewährleistet werden. Vielmehr sind die Anforderungen an die Grundversorgung im Bereich von Post, Zahlungsverkehr, öffentlichem Verkehr und Fernmeldediensten in Gesetzen, Verordnungen und Konzessionen geregelt (z. B. Postgesetz, SR 783.0, samt zugehöriger Verordnung, SR 783.01; Personenbeförderungsgesetz, SR 745.1, samt zugehöriger Verordnung, SR 745.11; Fernmeldegesetz, SR 784.10, und Fernmeldedienstverordnung, SR 784.101.1). Bei der Gestaltung dieses Rechtsrahmens wirkt das Parlament in massgeblicher Weise mit. Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Grundversorgung obliegt den zuständigen Fachbehörden: im Falle der Post Bakom, Postcom, Bundesamt für Verkehr (BAV), Finma und die Schweizerische Nationalbank; im Falle der SBB das BAV; im Falle der Swisscom Bakom und Comcom.</p><p>Die strategischen Ziele des Bundesrates für Post, SBB und Swisscom haben eine andere Funktion: Sie widerspiegeln die Aktionärsinteressen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber diesen Unternehmen. Sie dienen nicht als Instrument zur Erreichung anderer (z. B. sozial-, regional-, versorgungs-, wirtschafts-, beschäftigungs-, sicherheits-, umwelt- oder aussen-)politischer Ziele. Sie sind unterteilt in Vorgaben zur betrieblichen Entwicklung (unternehmensbezogene Ziele) und zur Erfüllung der der jeweiligen Unternehmung übertragenen Aufgaben (aufgabenbezogene Ziele). In Bezug auf Letztere macht der Eigner keine Vorgaben, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen oder weiter gehende Einschränkungen vorsehen.</p><p>Die operative Umsetzung der strategischen Ziele ist nicht Sache des Eigners, sondern liegt in der Verantwortung der Unternehmensführung.</p><p>Ein zentrales Anliegen aus Aktionärssicht ist die Sicherung und Steigerung des Unternehmenswertes. Diese Erwartung bezieht sich auf die Unternehmung als Ganze. Der Bundesrat setzt keine spezifischen Gewinnziele für Unternehmensteile, die einen Grundversorgungsauftrag erfüllen.</p><p>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, den Umfang und die Erwartungen an die Grundversorgung in den Gesetzen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem hat er Rahmenbedingungen für die Erbringung der Grundversorgung zu schaffen, die keine adversen unternehmerischen Anreize setzen. Im Bereich des Bestellverfahrens für den regionalen Personenverkehr (RPV) ist seit Längerem Handlungsbedarf erkannt. Der Bundesrat hat in Erfüllung der Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates 13.3663 unter engem Einbezug der Kantone und der Transportunternehmen ein Projekt zur Reform des Bestellverfahrens im RPV lanciert. Erste Richtungsentscheide des UVEK und der Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KÖV) sind im Laufe dieses Jahres zu erwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, so rasch wie möglich eine Anpassung der strategischen Ziele bei der Post AG, den SBB und der Swisscom vorzunehmen, die den Erwartungen an eine flächendeckende, allen zugängliche, qualitativ hochwertige Grundversorgung zu angemessenen Preisen gerecht wird. </p><p>1. Unternehmensbereiche, die für die Grundversorgung verantwortlich sind, sollen von Renditezielen befreit werden und auf eine Verpflichtung zur Steigerung des Unternehmenswertes soll verzichtet werden. Art und Weise, wie Querfinanzierungen von nichtkostendeckenden Dienstleistungen der Grundversorgung möglich sind, sollen in den Zielen definiert werden.</p><p>2. Für die Bestimmung des Umfangs der Grundversorgung, deren regelmässige Anpassungen sowie die Finanzierung nichtkostendeckender Grundversorgungsleistungen soll eine gesetzliche Grundlage für die parlamentarische Mitsprache geschaffen werden.</p>
  • Grundversorgung in den strategischen Zielen der Unternehmen, bei denen der Bund Hauptaktionär ist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die strategischen Ziele des Bundesrates für Post, SBB und Swisscom enthalten allesamt einerseits einen Grundversorgungsauftrag, andererseits die Erwartung (für alle Unternehmensteile), branchenübliche Renditen zu erzielen und den Unternehmenswert zu steigern, nicht zuletzt um Aktionärserwartungen zu erfüllen. Diese Vorgaben führen zwangsläufig zu einem Widerspruch zwischen Sicherstellung und Weiterentwicklung der Grundversorgung sowie dem Anspruch, damit auch Gewinn erzielen zu müssen. Nur mit klaren Vorgaben mit welchen finanziellen Mitteln aus dem Unternehmen und mittels Subventionen eine Unterdeckung in der Grundversorgung vermieden wird, kann verhindert werden, dass</p><p>a. Gewinne in nichtsubventionierte Bereiche verschoben werden und</p><p>b. unerwünschte Anreizsysteme für ergebnisabhängige Lohnbestandteile entstehen. Unternehmenswertsteigerungen oder eine branchenübliche Rendite von Bereichen zu verlangen, die auf der Basis des politisch gewollten Grundversorgungsauftrags eine Kostenunterdeckung aufweisen, ist je nach Dienstleistung nicht realisierbar und deshalb als Ziel kontraproduktiv.</p><p>In den letzten Jahren wurden im Parlament regelmässig Diskussionen rund um den Umfang der Service-Public-Leistungen geführt. Oft haben Anpassungen zu Unmut geführt, eine demokratische Einflussmöglichkeit zu Leistung und Finanzierung besteht aber nicht.</p>
    • <p>Laut Botschaft vom 8. Mai 2013 zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (BBl 2013 3407) besteht ein allgemeiner Handlungsauftrag für den Staat, sich für das politisch näher zu definierende Ziel einzusetzen, dass die Bevölkerung Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs hat. Die Erfüllung dieses Auftrages kann nicht über die strategischen Ziele des Bundesrates für Post, SBB und Swisscom gewährleistet werden. Vielmehr sind die Anforderungen an die Grundversorgung im Bereich von Post, Zahlungsverkehr, öffentlichem Verkehr und Fernmeldediensten in Gesetzen, Verordnungen und Konzessionen geregelt (z. B. Postgesetz, SR 783.0, samt zugehöriger Verordnung, SR 783.01; Personenbeförderungsgesetz, SR 745.1, samt zugehöriger Verordnung, SR 745.11; Fernmeldegesetz, SR 784.10, und Fernmeldedienstverordnung, SR 784.101.1). Bei der Gestaltung dieses Rechtsrahmens wirkt das Parlament in massgeblicher Weise mit. Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Grundversorgung obliegt den zuständigen Fachbehörden: im Falle der Post Bakom, Postcom, Bundesamt für Verkehr (BAV), Finma und die Schweizerische Nationalbank; im Falle der SBB das BAV; im Falle der Swisscom Bakom und Comcom.</p><p>Die strategischen Ziele des Bundesrates für Post, SBB und Swisscom haben eine andere Funktion: Sie widerspiegeln die Aktionärsinteressen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber diesen Unternehmen. Sie dienen nicht als Instrument zur Erreichung anderer (z. B. sozial-, regional-, versorgungs-, wirtschafts-, beschäftigungs-, sicherheits-, umwelt- oder aussen-)politischer Ziele. Sie sind unterteilt in Vorgaben zur betrieblichen Entwicklung (unternehmensbezogene Ziele) und zur Erfüllung der der jeweiligen Unternehmung übertragenen Aufgaben (aufgabenbezogene Ziele). In Bezug auf Letztere macht der Eigner keine Vorgaben, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen oder weiter gehende Einschränkungen vorsehen.</p><p>Die operative Umsetzung der strategischen Ziele ist nicht Sache des Eigners, sondern liegt in der Verantwortung der Unternehmensführung.</p><p>Ein zentrales Anliegen aus Aktionärssicht ist die Sicherung und Steigerung des Unternehmenswertes. Diese Erwartung bezieht sich auf die Unternehmung als Ganze. Der Bundesrat setzt keine spezifischen Gewinnziele für Unternehmensteile, die einen Grundversorgungsauftrag erfüllen.</p><p>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, den Umfang und die Erwartungen an die Grundversorgung in den Gesetzen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem hat er Rahmenbedingungen für die Erbringung der Grundversorgung zu schaffen, die keine adversen unternehmerischen Anreize setzen. Im Bereich des Bestellverfahrens für den regionalen Personenverkehr (RPV) ist seit Längerem Handlungsbedarf erkannt. Der Bundesrat hat in Erfüllung der Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates 13.3663 unter engem Einbezug der Kantone und der Transportunternehmen ein Projekt zur Reform des Bestellverfahrens im RPV lanciert. Erste Richtungsentscheide des UVEK und der Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KÖV) sind im Laufe dieses Jahres zu erwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, so rasch wie möglich eine Anpassung der strategischen Ziele bei der Post AG, den SBB und der Swisscom vorzunehmen, die den Erwartungen an eine flächendeckende, allen zugängliche, qualitativ hochwertige Grundversorgung zu angemessenen Preisen gerecht wird. </p><p>1. Unternehmensbereiche, die für die Grundversorgung verantwortlich sind, sollen von Renditezielen befreit werden und auf eine Verpflichtung zur Steigerung des Unternehmenswertes soll verzichtet werden. Art und Weise, wie Querfinanzierungen von nichtkostendeckenden Dienstleistungen der Grundversorgung möglich sind, sollen in den Zielen definiert werden.</p><p>2. Für die Bestimmung des Umfangs der Grundversorgung, deren regelmässige Anpassungen sowie die Finanzierung nichtkostendeckender Grundversorgungsleistungen soll eine gesetzliche Grundlage für die parlamentarische Mitsprache geschaffen werden.</p>
    • Grundversorgung in den strategischen Zielen der Unternehmen, bei denen der Bund Hauptaktionär ist

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