Grenzgängerbesteuerung im Tessin. Lassen sich die Ausgleichszahlungen 2018 und 2019 mit dem Bau von Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Verkehr verknüpfen?

ShortId
18.3118
Id
20183118
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Grenzgängerbesteuerung im Tessin. Lassen sich die Ausgleichszahlungen 2018 und 2019 mit dem Bau von Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Verkehr verknüpfen?
AdditionalIndexing
2446;2811;08;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (SR 0.642.045.43) sieht namentlich eine Überweisung seitens der kantonalen Steuerbehörden (Tessin, Graubünden, Wallis) zugunsten des italienischen Staates von 40 Prozent (in der Praxis seit 1985 38,8 Prozent) der Steuereinnahmen aus der Besteuerung der italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger vor. Die Vereinbarung enthält die rechtliche Verpflichtung, dass dieser finanzielle Ausgleich an die italienischen Grenzgemeinden geht, in denen eine entsprechende Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnhaft ist. Sie enthält keine Bestimmungen, wie dieser finanzielle Ausgleich von den Gemeinden zu verwenden ist. Nichtsdestotrotz anerkennt die Präambel, dass der Abschluss der Vereinbarung auch erfolgte unter Berücksichtigung "der Aufwendungen für öffentliche Werke und Dienste, die einigen italienischen Grenzgemeinden wegen der dort ansässigen Personen entstehen". Im Rahmen der Zusammenkünfte gemäss Artikel 5 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass die italienische Vertretung die schweizerische Vertretung über die Verwendung der Beträge informiert. Neben dieser Bestimmung allgemeiner Art enthält die Vereinbarung keine rechtliche Einschränkung, die den Schweizer Behörden ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Verwendung des finanziellen Ausgleichs ermöglichen würde. Die Infrastrukturfrage in Italien wurde auch bei den letzten Steuerverhandlungen angesprochen. Italien hat eine einseitige Erklärung über den Ausbau seiner Infrastruktur im Rahmen der Fortschritte im Dossier Grenzgängerbesteuerung sowie im Dossier Campione d'Italia verabschiedet.</p><p>3./5. Bei der Finanzierung der Infrastruktur gilt das Territorialitätsprinzip. Demnach obliegt es Italien, seine Infrastrukturen zu planen und zu finanzieren. Der Bundesrat wird sich bei den politischen Kontakten und im bilateralen Dialog weiterhin für die Realisierung von Infrastrukturarbeiten von öffentlichem Interesse engagieren. Dies kann sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene im Rahmen grenzüberschreitender Treffen geschehen.</p><p>4. Artikel 56 der Bundesverfassung ermächtigt die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen, in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge zu schliessen. Die Finanzierung von grenzüberschreitender Infrastruktur fällt grundsätzlich in diese Kompetenz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die geltende Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Tessin sieht vor, dass vom Gesamtbetrag, den der Schweizer Fiskus einkassiert, jährlich ein Anteil von 38,8 Prozent an Italien überwiesen wird. Diese Ausgleichszahlungen werden gemäss der geltenden bilateralen Vereinbarung von den kantonalen Behörden vorgenommen. Sie werden vom italienischen Zentralstaat an die Grenzgemeinden weitergeleitet und stellen für diese eine wichtige Steuerquelle dar. Historisch gesehen haben diese Zahlungen auch die Funktion eines steuerlichen Ausgleichs und sind bestimmt für Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und die Deckung von Infrastrukturkosten.</p><p>Im Januar 2018 wurde die Eisenbahnlinie Varese-Stabio-Mendrisio-Lugano in Betrieb genommen. Diese internationale Strecke soll eine effiziente Bahnverbindung ermöglichen, mit welcher sich der grenzüberschreitende Verkehr zwischen Norditalien und dem Tessin besser steuern lässt. Die neue Bahnverbindung ist eine Chance für die über 60 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die täglich in der Region unterwegs sind. Wenn viele Leute Zug fahren, würde dies die Strassen, die vor dem Kollaps stehen, merklich entlasten.</p><p>Nach der Inbetriebnahme der Strecke hat sich jedoch gezeigt, dass an den Bahnhöfen auf der italienischen Seite ein chronischer und schwerwiegender Mangel an Parkplätzen besteht. Die öffentlichen Busverbindungen an den italienischen Bahnhöfen sind ungenügend, und der Mangel an bahnhofnahen Parkplätzen, mit denen sich Park and Rail fördern liesse, hält die Leute vom Zugfahren ab.</p><p>1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, mit Italien darüber zu diskutieren, dass die Ausgleichszahlungen der nächsten Jahre, beispielsweise 2018 und 2019, spezifisch dafür eingesetzt werden, um an den italienischen Bahnhöfen an der Strecke Varese-Lugano Park-and-Rail-Parkplätze zu schaffen?</p><p>2. Erlauben die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auf internationaler Ebene eine formale Verknüpfung zwischen der Verwendung der Ausgleichszahlungen und dem Bau von Park-and-Rail-Parkplätzen?</p><p>3. Falls solche Lösungen formaler Art nicht möglich sind: Was will der Bund unternehmen, um den Bau der Infrastruktur voranzutreiben, die für die Nutzung der Bahnverbindung nötig ist?</p><p>4. Welchen Handlungsspielraum hat der Kanton, im Rahmen seiner eigenen aussenpolitischen Zuständigkeiten bei grenzüberschreitenden Fragen, um ein Abkommen mit der Lombardei auszuhandeln, in dem die Verwendung der Ausgleichszahlungen mit dem Bau von Park-and-Rail-Parkplätzen verknüpft wird?</p><p>5. Sieht der Bundesrat für die Erstellung der fehlenden Infrastruktur andere Möglichkeiten auf politischer und operativer Ebene?</p>
  • Grenzgängerbesteuerung im Tessin. Lassen sich die Ausgleichszahlungen 2018 und 2019 mit dem Bau von Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Verkehr verknüpfen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (SR 0.642.045.43) sieht namentlich eine Überweisung seitens der kantonalen Steuerbehörden (Tessin, Graubünden, Wallis) zugunsten des italienischen Staates von 40 Prozent (in der Praxis seit 1985 38,8 Prozent) der Steuereinnahmen aus der Besteuerung der italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger vor. Die Vereinbarung enthält die rechtliche Verpflichtung, dass dieser finanzielle Ausgleich an die italienischen Grenzgemeinden geht, in denen eine entsprechende Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnhaft ist. Sie enthält keine Bestimmungen, wie dieser finanzielle Ausgleich von den Gemeinden zu verwenden ist. Nichtsdestotrotz anerkennt die Präambel, dass der Abschluss der Vereinbarung auch erfolgte unter Berücksichtigung "der Aufwendungen für öffentliche Werke und Dienste, die einigen italienischen Grenzgemeinden wegen der dort ansässigen Personen entstehen". Im Rahmen der Zusammenkünfte gemäss Artikel 5 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass die italienische Vertretung die schweizerische Vertretung über die Verwendung der Beträge informiert. Neben dieser Bestimmung allgemeiner Art enthält die Vereinbarung keine rechtliche Einschränkung, die den Schweizer Behörden ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Verwendung des finanziellen Ausgleichs ermöglichen würde. Die Infrastrukturfrage in Italien wurde auch bei den letzten Steuerverhandlungen angesprochen. Italien hat eine einseitige Erklärung über den Ausbau seiner Infrastruktur im Rahmen der Fortschritte im Dossier Grenzgängerbesteuerung sowie im Dossier Campione d'Italia verabschiedet.</p><p>3./5. Bei der Finanzierung der Infrastruktur gilt das Territorialitätsprinzip. Demnach obliegt es Italien, seine Infrastrukturen zu planen und zu finanzieren. Der Bundesrat wird sich bei den politischen Kontakten und im bilateralen Dialog weiterhin für die Realisierung von Infrastrukturarbeiten von öffentlichem Interesse engagieren. Dies kann sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene im Rahmen grenzüberschreitender Treffen geschehen.</p><p>4. Artikel 56 der Bundesverfassung ermächtigt die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen, in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge zu schliessen. Die Finanzierung von grenzüberschreitender Infrastruktur fällt grundsätzlich in diese Kompetenz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die geltende Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Tessin sieht vor, dass vom Gesamtbetrag, den der Schweizer Fiskus einkassiert, jährlich ein Anteil von 38,8 Prozent an Italien überwiesen wird. Diese Ausgleichszahlungen werden gemäss der geltenden bilateralen Vereinbarung von den kantonalen Behörden vorgenommen. Sie werden vom italienischen Zentralstaat an die Grenzgemeinden weitergeleitet und stellen für diese eine wichtige Steuerquelle dar. Historisch gesehen haben diese Zahlungen auch die Funktion eines steuerlichen Ausgleichs und sind bestimmt für Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und die Deckung von Infrastrukturkosten.</p><p>Im Januar 2018 wurde die Eisenbahnlinie Varese-Stabio-Mendrisio-Lugano in Betrieb genommen. Diese internationale Strecke soll eine effiziente Bahnverbindung ermöglichen, mit welcher sich der grenzüberschreitende Verkehr zwischen Norditalien und dem Tessin besser steuern lässt. Die neue Bahnverbindung ist eine Chance für die über 60 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die täglich in der Region unterwegs sind. Wenn viele Leute Zug fahren, würde dies die Strassen, die vor dem Kollaps stehen, merklich entlasten.</p><p>Nach der Inbetriebnahme der Strecke hat sich jedoch gezeigt, dass an den Bahnhöfen auf der italienischen Seite ein chronischer und schwerwiegender Mangel an Parkplätzen besteht. Die öffentlichen Busverbindungen an den italienischen Bahnhöfen sind ungenügend, und der Mangel an bahnhofnahen Parkplätzen, mit denen sich Park and Rail fördern liesse, hält die Leute vom Zugfahren ab.</p><p>1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, mit Italien darüber zu diskutieren, dass die Ausgleichszahlungen der nächsten Jahre, beispielsweise 2018 und 2019, spezifisch dafür eingesetzt werden, um an den italienischen Bahnhöfen an der Strecke Varese-Lugano Park-and-Rail-Parkplätze zu schaffen?</p><p>2. Erlauben die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auf internationaler Ebene eine formale Verknüpfung zwischen der Verwendung der Ausgleichszahlungen und dem Bau von Park-and-Rail-Parkplätzen?</p><p>3. Falls solche Lösungen formaler Art nicht möglich sind: Was will der Bund unternehmen, um den Bau der Infrastruktur voranzutreiben, die für die Nutzung der Bahnverbindung nötig ist?</p><p>4. Welchen Handlungsspielraum hat der Kanton, im Rahmen seiner eigenen aussenpolitischen Zuständigkeiten bei grenzüberschreitenden Fragen, um ein Abkommen mit der Lombardei auszuhandeln, in dem die Verwendung der Ausgleichszahlungen mit dem Bau von Park-and-Rail-Parkplätzen verknüpft wird?</p><p>5. Sieht der Bundesrat für die Erstellung der fehlenden Infrastruktur andere Möglichkeiten auf politischer und operativer Ebene?</p>
    • Grenzgängerbesteuerung im Tessin. Lassen sich die Ausgleichszahlungen 2018 und 2019 mit dem Bau von Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Verkehr verknüpfen?

Back to List