Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann

ShortId
18.3120
Id
20183120
Updated
28.07.2023 03:47
Language
de
Title
Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann
AdditionalIndexing
28;04;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz gelten auch für die Kantone. Das Uno-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) wurde von der Schweiz im Jahr 1997 ratifiziert. Sie hat sich damit verpflichtet, seine Bestimmungen umzusetzen, und ist auch dafür verantwortlich, dass die Kantone sich daran halten. Im Innenverhältnis sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung allerdings die Kantone für die Umsetzung der Verpflichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.</p><p>In Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann pflegt der Bund einen regelmässigen Austausch mit den Kantonen. Dies geschieht in erster Linie im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG). In der SKG sind alle öffentlichen Fachstellen für die Gleichstellung von Frau und Mann der Kantone, Städte und des Bundes zusammengeschlossen. Heute sind dies neben dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann 15 kantonale und 5 städtische Fachstellen. Die SKG wird auch in die laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Cedaw-Empfehlungen 2017-2020 einbezogen.</p><p>Der Bundesrat ergreift grundsätzlich keine Aufsichtsmassnahmen, wenn eine behauptete Rechtsverletzung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden könnte. Bei gewichtigen öffentlichen Interessen kann jedoch ein Schreiben an eine Kantonsregierung gerichtet werden, in welchem diese auf problematische Situationen hingewiesen wird. Der Bund nimmt jedoch keine Ersatzvornahmen oder gar Interventionen vor.</p><p>Das Bundesgericht kann nur angerufen werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Fehlt ein konkreter Diskriminierungsfall, sind die Möglichkeiten jedoch sehr beschränkt. Eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass könnte allenfalls wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots innert 30 Tagen nach der amtlichen Publikation des Erlasses eingereicht werden (Art. 82 Bst. b BGG). Theoretisch denkbar wäre ein Schadenersatz- oder Feststellungsbegehren wegen Untätigkeit der kantonalen Behörden. Ein solches Begehren müsste von betroffenen Personen oder einem klageberechtigten Verband allerdings zunächst bei der zuständigen kantonalen Instanz geltend gemacht werden.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. November 2011 (BGE 137 I 305), in dem es um die Abschaffung der Gleichstellungskommission des Kantons Zug ging, die verfassungs- und völkerrechtliche Verpflichtung von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Erlass von Gleichstellungsmassnahmen bekräftigt. Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz BV als auch das Cedaw-Übereinkommen einen klaren Sozialgestaltungsauftrag an Bund und Kantone enthalten, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung tätig zu werden. Gemäss Bundesgericht sind gewisse institutionelle und organisatorische Vorkehrungen notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Verfassungsauftrags. Die Kantone müssten über Stellen mit den notwendigen Fachkenntnissen, Kompetenzen und Ressourcen verfügen, um die vom Übereinkommen verlangte Aufgabe wirksam wahrnehmen zu können. Diese Feststellung, die sich insbesondere an Kantone ohne spezialisierte Gleichstellungsfachstelle richtet, wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 2017 (1C_504/2016, E. 4) bestätigt.</p><p>Vom zuständigen Uno-Ausschuss des Cedaw-Übereinkommens hat die Schweiz im November 2016 die Empfehlung erhalten, die Gleichstellungsfachstellen in Bund und Kantonen zu stärken. Wie vom Ausschuss gefordert, wird die Schweiz bereits Ende 2018 über die Umsetzung dieser Empfehlung Bericht erstatten.</p><p>In Anbetracht dieser Ausführungen bringt nach Ansicht des Bundesrates ein zusätzlicher Bericht über die Situation in den Kantonen keinen Mehrwert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Es gibt Kantone, welche in ihren politischen Zielen keinen Schwerpunkt auf die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann legen und auch über kein Gleichstellungsbüro oder eine ähnliche Fachstelle verfügen, welche sich der Thematik annehmen würden. Es gibt sogar Kantone, welche der festen Überzeugung sind, dass sie den Verfassungs- und Gesetzesauftrag ohne besondere Massnahmen erfüllen. Deshalb erscheint es mir angezeigt, dass der Bundesrat in einem umfassenden Bericht Folgendes aufzeigt: </p><p>1. Welche Kantone gehen in welcher Art und Weise, mit welchen Projekten, mit welchen Mitteln (finanziell und personell) und mit welchen reglementarischen Grundlagen die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann, des Gleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) an? </p><p>2. Wie wird die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann, des Gleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) in den Kantonen beaufsichtigt, und welche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Kantonen gibt es dabei?</p><p>3. Welche juristischen Möglichkeiten gibt es, gegen eine mangelhafte oder fehlende Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann, des Gleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) durch einen Kanton rechtlich respektive klageweise vorzugehen? Dabei ist nicht von einem konkreten Fall auszugehen, indem eine Person direkt durch diese mangelhafte Erfüllung schlechtergestellt wird, sondern fallunabhängig.</p>
  • Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz gelten auch für die Kantone. Das Uno-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) wurde von der Schweiz im Jahr 1997 ratifiziert. Sie hat sich damit verpflichtet, seine Bestimmungen umzusetzen, und ist auch dafür verantwortlich, dass die Kantone sich daran halten. Im Innenverhältnis sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung allerdings die Kantone für die Umsetzung der Verpflichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.</p><p>In Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann pflegt der Bund einen regelmässigen Austausch mit den Kantonen. Dies geschieht in erster Linie im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG). In der SKG sind alle öffentlichen Fachstellen für die Gleichstellung von Frau und Mann der Kantone, Städte und des Bundes zusammengeschlossen. Heute sind dies neben dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann 15 kantonale und 5 städtische Fachstellen. Die SKG wird auch in die laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Cedaw-Empfehlungen 2017-2020 einbezogen.</p><p>Der Bundesrat ergreift grundsätzlich keine Aufsichtsmassnahmen, wenn eine behauptete Rechtsverletzung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden könnte. Bei gewichtigen öffentlichen Interessen kann jedoch ein Schreiben an eine Kantonsregierung gerichtet werden, in welchem diese auf problematische Situationen hingewiesen wird. Der Bund nimmt jedoch keine Ersatzvornahmen oder gar Interventionen vor.</p><p>Das Bundesgericht kann nur angerufen werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Fehlt ein konkreter Diskriminierungsfall, sind die Möglichkeiten jedoch sehr beschränkt. Eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass könnte allenfalls wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots innert 30 Tagen nach der amtlichen Publikation des Erlasses eingereicht werden (Art. 82 Bst. b BGG). Theoretisch denkbar wäre ein Schadenersatz- oder Feststellungsbegehren wegen Untätigkeit der kantonalen Behörden. Ein solches Begehren müsste von betroffenen Personen oder einem klageberechtigten Verband allerdings zunächst bei der zuständigen kantonalen Instanz geltend gemacht werden.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. November 2011 (BGE 137 I 305), in dem es um die Abschaffung der Gleichstellungskommission des Kantons Zug ging, die verfassungs- und völkerrechtliche Verpflichtung von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Erlass von Gleichstellungsmassnahmen bekräftigt. Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz BV als auch das Cedaw-Übereinkommen einen klaren Sozialgestaltungsauftrag an Bund und Kantone enthalten, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung tätig zu werden. Gemäss Bundesgericht sind gewisse institutionelle und organisatorische Vorkehrungen notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Verfassungsauftrags. Die Kantone müssten über Stellen mit den notwendigen Fachkenntnissen, Kompetenzen und Ressourcen verfügen, um die vom Übereinkommen verlangte Aufgabe wirksam wahrnehmen zu können. Diese Feststellung, die sich insbesondere an Kantone ohne spezialisierte Gleichstellungsfachstelle richtet, wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 2017 (1C_504/2016, E. 4) bestätigt.</p><p>Vom zuständigen Uno-Ausschuss des Cedaw-Übereinkommens hat die Schweiz im November 2016 die Empfehlung erhalten, die Gleichstellungsfachstellen in Bund und Kantonen zu stärken. Wie vom Ausschuss gefordert, wird die Schweiz bereits Ende 2018 über die Umsetzung dieser Empfehlung Bericht erstatten.</p><p>In Anbetracht dieser Ausführungen bringt nach Ansicht des Bundesrates ein zusätzlicher Bericht über die Situation in den Kantonen keinen Mehrwert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Es gibt Kantone, welche in ihren politischen Zielen keinen Schwerpunkt auf die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann legen und auch über kein Gleichstellungsbüro oder eine ähnliche Fachstelle verfügen, welche sich der Thematik annehmen würden. Es gibt sogar Kantone, welche der festen Überzeugung sind, dass sie den Verfassungs- und Gesetzesauftrag ohne besondere Massnahmen erfüllen. Deshalb erscheint es mir angezeigt, dass der Bundesrat in einem umfassenden Bericht Folgendes aufzeigt: </p><p>1. Welche Kantone gehen in welcher Art und Weise, mit welchen Projekten, mit welchen Mitteln (finanziell und personell) und mit welchen reglementarischen Grundlagen die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann, des Gleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) an? </p><p>2. Wie wird die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann, des Gleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) in den Kantonen beaufsichtigt, und welche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Kantonen gibt es dabei?</p><p>3. Welche juristischen Möglichkeiten gibt es, gegen eine mangelhafte oder fehlende Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Gleichstellung von Frau und Mann, des Gleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) durch einen Kanton rechtlich respektive klageweise vorzugehen? Dabei ist nicht von einem konkreten Fall auszugehen, indem eine Person direkt durch diese mangelhafte Erfüllung schlechtergestellt wird, sondern fallunabhängig.</p>
    • Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann

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