Notwendige Kindesschutzmassnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern

ShortId
18.3121
Id
20183121
Updated
28.07.2023 03:47
Language
de
Title
Notwendige Kindesschutzmassnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern
AdditionalIndexing
2811;1236;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen können - nebst weiteren Gründen - gemäss den Artikeln 62f. AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Je nach Finanzierungsmodell werden in gewissen Kantonen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen als Sozialhilfeleistungen abgegolten. </p><p>Die Migrationsämter sind verpflichtet, auch bei Verfügungen im Rahmen der Artikel 62f. AuG ihren Ermessensspielraum auszuschöpfen. Insbesondere ist hierbei auch ein Verschulden am Bezug von Sozialhilfe zu berücksichtigen. Leider drohen gewisse Migrationsämter bei gewährter Sozialhilfe jedoch systematisch an, die Bewilligung der Familie im Sinne der Artikel 62f. AuG zu entziehen. Diese Praxis ist in den entsprechenden Kantonen bekannt und kann dazu führen, dass auf sozialhilfeauslösende Kindesschutzmassnahmen verzichtet wird, um den aufenthaltsrechtlichen Status der Familie nicht zu gefährden. Dies widerspricht der Verpflichtung der Schweiz, das Wohl des Kindes in allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Uno-KRK). Die Finanzierungsmodalitäten von Kindesschutzmassnahmen dürfen hierbei keine Rolle spielen. </p><p>Es ist heute nicht möglich, den Umfang dieser Entwicklung zu beschreiben und damit Einschätzungen vornehmen zu können, ob Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat soll deshalb in einem Bericht aufzeigen:</p><p>1. wie die Widerrufspraxis von Bewilligungen im Zusammenhang mit sozialhilfeauslösenden Kindesschutzmassnahmen gemäss den Artikeln 62f. AuG in den Kantonen ausgestaltet ist;</p><p>2. wie viele Kinder von angedrohten oder vollzogenen Bewilligungsentzügen in diesem Zusammenhang betroffen sind;</p><p>3. mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass auch im Rahmen von Verfügungen gemäss den Artikeln 62f. AuG aufgrund von Sozialhilfebezug stets das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird. </p>
  • <p>1. Der Bundesrat wurde bereits beauftragt, einen Bericht in Erfüllung des Postulates der SPK-S 17.3260, "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten", vom 30. März 2017 vorzulegen. Dabei werden soweit möglich auch die Auswirkungen von Kindesschutzmassnahmen auf den Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen untersucht.</p><p>2. Die Anzahl der betroffenen Kinder wird statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung ist daher nicht möglich.</p><p>3. Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Migrationsämtern unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden (Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). In diesen Meldungen werden die Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit wie Kindesschutzmassnahmen nicht ausgewiesen. Nach einer solchen Meldung werden die betroffenen Personen über mögliche ausländerrechtliche Folgen eines Sozialhilfebezugs informiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde oder dass die Voraussetzungen für einen Widerruf tatsächlich erfüllt sind.</p><p>Die kantonalen Behörden entscheiden beim Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen nach pflichtgemässem Ermessen; dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Massnahmen zu beachten. Bei einem Widerruf wegen des Bezugs von Sozialhilfe sind die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 des Ausländergesetzes; AuG; SR 142.20). Dies gilt auch für die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und das persönliche Verschulden dafür. Bei Familien sind zudem die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) einzuhalten. Das Staatssekretariat für Migration wird seine Weisungen dahingehend präzisieren.</p><p>Mit der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Integration, BBl 2016 8899) und den geplanten Ausführungsbestimmungen wird präzisiert, welche Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) den Migrationsbehörden unaufgefordert gemeldet werden müssen. Die unaufgeforderte Meldung von Kindesschutzmassnahmen hat insbesondere zum Ziel, die Entscheide der Kesb frühzeitig mit allfälligen Entscheiden der Migrationsbehörde abzustimmen. Mit dieser verbesserten Koordination zwischen den beteiligten Behörden wird auch den Anliegen des Postulates Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu der kantonalen Praxis von Kindesschutzmassnahmen und dem Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Bericht und wenn nötig Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.</p>
  • Notwendige Kindesschutzmassnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen können - nebst weiteren Gründen - gemäss den Artikeln 62f. AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Je nach Finanzierungsmodell werden in gewissen Kantonen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen als Sozialhilfeleistungen abgegolten. </p><p>Die Migrationsämter sind verpflichtet, auch bei Verfügungen im Rahmen der Artikel 62f. AuG ihren Ermessensspielraum auszuschöpfen. Insbesondere ist hierbei auch ein Verschulden am Bezug von Sozialhilfe zu berücksichtigen. Leider drohen gewisse Migrationsämter bei gewährter Sozialhilfe jedoch systematisch an, die Bewilligung der Familie im Sinne der Artikel 62f. AuG zu entziehen. Diese Praxis ist in den entsprechenden Kantonen bekannt und kann dazu führen, dass auf sozialhilfeauslösende Kindesschutzmassnahmen verzichtet wird, um den aufenthaltsrechtlichen Status der Familie nicht zu gefährden. Dies widerspricht der Verpflichtung der Schweiz, das Wohl des Kindes in allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Uno-KRK). Die Finanzierungsmodalitäten von Kindesschutzmassnahmen dürfen hierbei keine Rolle spielen. </p><p>Es ist heute nicht möglich, den Umfang dieser Entwicklung zu beschreiben und damit Einschätzungen vornehmen zu können, ob Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat soll deshalb in einem Bericht aufzeigen:</p><p>1. wie die Widerrufspraxis von Bewilligungen im Zusammenhang mit sozialhilfeauslösenden Kindesschutzmassnahmen gemäss den Artikeln 62f. AuG in den Kantonen ausgestaltet ist;</p><p>2. wie viele Kinder von angedrohten oder vollzogenen Bewilligungsentzügen in diesem Zusammenhang betroffen sind;</p><p>3. mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass auch im Rahmen von Verfügungen gemäss den Artikeln 62f. AuG aufgrund von Sozialhilfebezug stets das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird. </p>
    • <p>1. Der Bundesrat wurde bereits beauftragt, einen Bericht in Erfüllung des Postulates der SPK-S 17.3260, "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten", vom 30. März 2017 vorzulegen. Dabei werden soweit möglich auch die Auswirkungen von Kindesschutzmassnahmen auf den Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen untersucht.</p><p>2. Die Anzahl der betroffenen Kinder wird statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung ist daher nicht möglich.</p><p>3. Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Migrationsämtern unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden (Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). In diesen Meldungen werden die Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit wie Kindesschutzmassnahmen nicht ausgewiesen. Nach einer solchen Meldung werden die betroffenen Personen über mögliche ausländerrechtliche Folgen eines Sozialhilfebezugs informiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde oder dass die Voraussetzungen für einen Widerruf tatsächlich erfüllt sind.</p><p>Die kantonalen Behörden entscheiden beim Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen nach pflichtgemässem Ermessen; dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Massnahmen zu beachten. Bei einem Widerruf wegen des Bezugs von Sozialhilfe sind die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 des Ausländergesetzes; AuG; SR 142.20). Dies gilt auch für die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und das persönliche Verschulden dafür. Bei Familien sind zudem die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) einzuhalten. Das Staatssekretariat für Migration wird seine Weisungen dahingehend präzisieren.</p><p>Mit der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Integration, BBl 2016 8899) und den geplanten Ausführungsbestimmungen wird präzisiert, welche Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) den Migrationsbehörden unaufgefordert gemeldet werden müssen. Die unaufgeforderte Meldung von Kindesschutzmassnahmen hat insbesondere zum Ziel, die Entscheide der Kesb frühzeitig mit allfälligen Entscheiden der Migrationsbehörde abzustimmen. Mit dieser verbesserten Koordination zwischen den beteiligten Behörden wird auch den Anliegen des Postulates Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu der kantonalen Praxis von Kindesschutzmassnahmen und dem Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Bericht und wenn nötig Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.</p>
    • Notwendige Kindesschutzmassnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern

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