Übersicht über die Leistungen zulasten der Allgemeinheit, die illegal Anwesende beziehen können

ShortId
18.3125
Id
20183125
Updated
28.07.2023 03:45
Language
de
Title
Übersicht über die Leistungen zulasten der Allgemeinheit, die illegal Anwesende beziehen können
AdditionalIndexing
2811;44;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Sans-Papiers, die sich in der Schweiz gegen Krankheit versichern müssen, sind zur Vergütung der Leistungen nach den Artikeln 25 bis 31 KVG berechtigt. Gegenüber der AHV, IV und EO sind versicherte Sans-Papiers grundsätzlich leistungsberechtigt, da sie die gesetzlich geforderten Kriterien des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllen (v. a. Art. 112 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 AHVG; siehe auch Motion SGK-N 18.3005, "Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers"). Das Gleiche gilt sinngemäss für die Familienzulagen<b></b>(Art. 4 und 13 FamZG). In der Regel kommt es jedoch nicht zu einem Leistungsbezug, da ein Behördenkontakt generell vermieden wird und die für Sozialversicherungsleistungen notwendigen gesicherten Personendaten oft fehlen.</p><p>Die berufliche Altersvorsorge basiert auf einem individuellen Sparprozess, der die Allgemeinheit nicht belastet. Ohne geregelten Aufenthalt besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sans-Papiers haben gemäss den Skos-Richtlinien keinen Anspruch auf kantonalrechtliche Sozialhilfe. Nach Artikel 12 BV haben sie jedoch Anspruch auf Nothilfe. Im Bereich des Arbeitsrechts sind beispielsweise die Bestimmungen über die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall (Art. 324a OR), bezahlte Ferien (Art. 329a OR) sowie die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge (Art. 356ff. OR) anwendbar. Weiter bestehen Ansprüche wie Leistungen der Unfallversicherung (Art. 1a UVG) oder ein unentgeltlicher Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Abs. 2 BV).</p><p>2. Es bestehen keine statistischen Angaben bezüglich der Gerichtsentscheide über Rechtsansprüche von Sans-Papiers. In den vereinzelten Entscheiden, die es im Bereich der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen gibt, wurden Leistungsansprüche der Sans-Papiers verneint (Urteil des BGer 9C 423/2013 vom 26. August 2014).</p><p>3. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Sie verfügen diesbezüglich über einen sehr weiten Ermessensspielraum und können die Voraussetzungen dafür selber festlegen. Die von den Antragstellern einzureichenden Dokumente bestimmen sich daher nach den kantonalen Verfahrensregeln.</p><p>4./5. Beim Bezug von Dienstleistungen und Gütern wie Fernsehempfang, Elektrizität und Wasser erfolgt keine Prüfung des Aufenthaltsrechts. Das Vertragsverhältnis entsteht in der Regel mit der tatsächlichen Nutzung. Eine Prüfung der Identität und des Aufenthaltsrechts ist zum Beispiel bei der Erteilung von Lernfahrausweisen, bei Handlungen des Standesamtes oder bei Notariatsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben.</p><p>6. Die ausländerrechtliche Regelung kann mit einem gültigen Ausländerausweis nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen sind Nachfragen bei den Migrationsämtern oder bei den Einwohnerkontrollen möglich.</p><p>7. Dazu besteht keine Statistik. In dem im Auftrag des SEM verfassten Bericht "Sans-Papiers in der Schweiz 2015" vom 12. Dezember 2015 wird die Anzahl der Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und mit AHV/IV/EO-Einzahlungen auf rund 2300 geschätzt.</p><p>8. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auch für die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) besitzt keine Angaben über die von Sans-Papiers entrichteten Einkommens- und Vermögenssteuern. Die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden können nur denjenigen natürlichen Personen, die im Steuerregister aufgeführt sind, eine Steuererklärung zukommen lassen. Nichtaufgeführte Sans-Papiers erhalten somit keine Steuererklärung und entrichten auch keine Einkommens- oder Vermögenssteuer. Die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit könnte bei Sans-Papiers im Rahmen der Quellenbesteuerung erfolgen. Auch dazu bestehen keine näheren Angaben. Steuern, die ohne Zutun derjenigen Personen erhoben werden, die die Steuer letztlich tragen (beispielsweise Mehrwertsteuer), fallen auch bei Sans-Papiers an.</p><p>9. Insbesondere aufgrund der fehlenden Daten bestehen keine Untersuchungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Sans-Papiers in der Schweiz.</p><p>10./11. Für die Strafverfolgung sind mit wenigen Ausnahmen die Kantone zuständig. Ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuchs oder des Nebenstrafrechts erfüllt, erfolgt die Strafverfolgung unabhängig vom ausländerrechtlichen Status der Täterinnen und Täter. Dies gilt auch für Sans-Papiers, denen ausnahmsweise aus humanitären Gründen insbesondere im Hinblick auf die Situation der Kinder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Illegal Anwesende sind Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie werden im </p><p>Folgenden als Sans-Papiers bezeichnet. </p><p>1. Auf welche Leistungen haben Sans-Papiers einen Rechtsanspruch aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?</p><p>2. Gibt es Gerichtsverfahren, in denen diese Leistungen von Sans-Papiers eingeklagt wurden?</p><p>3. Sans-Papiers können Prämienverbilligungen beantragen. Welche Dokumente reichen sie ein, und wie werden diese überprüft? </p><p>4. Welche Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit dürfen Sans-Papiers beziehen, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, also durch Gewohnheitsrecht?</p><p>5. Welche staatlichen bzw. parastaatlichen Leistungen/Dienstleistungen dürfen Sans-Papiers (gegen Gebühr oder auch nicht gegen Gebühr) in Anspruch nehmen? Fernsehempfang, Elektrizität, Dienstleistungen des Strassenverkehrsamtes, Fahrprüfungen, Dienstleistungen des Standesamtes, Notariatsdienstleistungen usw. </p><p>6. Wie klären die Behörden die Ansprüche auf diese Leistungen ab? Haben sie Zugriff auf die Einwohnerkontrollregister? Werden dabei Behörden/Verwaltungsstellen getäuscht?</p><p>7. Hat der Bund gesicherte Kenntnis, dass Sans-Papiers in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlen? Lässt sich dies quantifizieren?</p><p>8. Immer wieder wird behauptet, auch Sans-Papiers würden Steuern bezahlen. Dazu müsste ihnen jedoch die Gemeinde ein Formular zustellen, damit sie im Sinne der Selbstdeklaration ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen können.</p><p>Inwiefern hat der Bund Kenntnis, dass Sans-Papiers in der Schweiz Steuern entrichten?</p><p>9. Gibt es eine gesamtwirtschaftliche Kosten-Nutzen-Berechnung der Sans-Papiers?</p><p>10. Liegen nebst der Verletzung gegen das AuG Straftatbestände gegen das StGB und die Nebenstrafgesetzgebung vor, die bei Personen mit gültigen Aufenthaltsbewilligungen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würden? Welche? Welche Sanktionen würden den Normalbürger erwarten?</p><p>11. Gibt es eine Zweiklassengesellschaft, was die Strafverfolgung betrifft: Bürger, bei denen die Rechtsordnung konsequent durchgesetzt wird, und Personen, bei denen die Rechtsordnung nicht angewendet wird?</p>
  • Übersicht über die Leistungen zulasten der Allgemeinheit, die illegal Anwesende beziehen können
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Sans-Papiers, die sich in der Schweiz gegen Krankheit versichern müssen, sind zur Vergütung der Leistungen nach den Artikeln 25 bis 31 KVG berechtigt. Gegenüber der AHV, IV und EO sind versicherte Sans-Papiers grundsätzlich leistungsberechtigt, da sie die gesetzlich geforderten Kriterien des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllen (v. a. Art. 112 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 AHVG; siehe auch Motion SGK-N 18.3005, "Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers"). Das Gleiche gilt sinngemäss für die Familienzulagen<b></b>(Art. 4 und 13 FamZG). In der Regel kommt es jedoch nicht zu einem Leistungsbezug, da ein Behördenkontakt generell vermieden wird und die für Sozialversicherungsleistungen notwendigen gesicherten Personendaten oft fehlen.</p><p>Die berufliche Altersvorsorge basiert auf einem individuellen Sparprozess, der die Allgemeinheit nicht belastet. Ohne geregelten Aufenthalt besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sans-Papiers haben gemäss den Skos-Richtlinien keinen Anspruch auf kantonalrechtliche Sozialhilfe. Nach Artikel 12 BV haben sie jedoch Anspruch auf Nothilfe. Im Bereich des Arbeitsrechts sind beispielsweise die Bestimmungen über die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall (Art. 324a OR), bezahlte Ferien (Art. 329a OR) sowie die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge (Art. 356ff. OR) anwendbar. Weiter bestehen Ansprüche wie Leistungen der Unfallversicherung (Art. 1a UVG) oder ein unentgeltlicher Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Abs. 2 BV).</p><p>2. Es bestehen keine statistischen Angaben bezüglich der Gerichtsentscheide über Rechtsansprüche von Sans-Papiers. In den vereinzelten Entscheiden, die es im Bereich der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen gibt, wurden Leistungsansprüche der Sans-Papiers verneint (Urteil des BGer 9C 423/2013 vom 26. August 2014).</p><p>3. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Sie verfügen diesbezüglich über einen sehr weiten Ermessensspielraum und können die Voraussetzungen dafür selber festlegen. Die von den Antragstellern einzureichenden Dokumente bestimmen sich daher nach den kantonalen Verfahrensregeln.</p><p>4./5. Beim Bezug von Dienstleistungen und Gütern wie Fernsehempfang, Elektrizität und Wasser erfolgt keine Prüfung des Aufenthaltsrechts. Das Vertragsverhältnis entsteht in der Regel mit der tatsächlichen Nutzung. Eine Prüfung der Identität und des Aufenthaltsrechts ist zum Beispiel bei der Erteilung von Lernfahrausweisen, bei Handlungen des Standesamtes oder bei Notariatsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben.</p><p>6. Die ausländerrechtliche Regelung kann mit einem gültigen Ausländerausweis nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen sind Nachfragen bei den Migrationsämtern oder bei den Einwohnerkontrollen möglich.</p><p>7. Dazu besteht keine Statistik. In dem im Auftrag des SEM verfassten Bericht "Sans-Papiers in der Schweiz 2015" vom 12. Dezember 2015 wird die Anzahl der Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und mit AHV/IV/EO-Einzahlungen auf rund 2300 geschätzt.</p><p>8. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auch für die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) besitzt keine Angaben über die von Sans-Papiers entrichteten Einkommens- und Vermögenssteuern. Die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden können nur denjenigen natürlichen Personen, die im Steuerregister aufgeführt sind, eine Steuererklärung zukommen lassen. Nichtaufgeführte Sans-Papiers erhalten somit keine Steuererklärung und entrichten auch keine Einkommens- oder Vermögenssteuer. Die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit könnte bei Sans-Papiers im Rahmen der Quellenbesteuerung erfolgen. Auch dazu bestehen keine näheren Angaben. Steuern, die ohne Zutun derjenigen Personen erhoben werden, die die Steuer letztlich tragen (beispielsweise Mehrwertsteuer), fallen auch bei Sans-Papiers an.</p><p>9. Insbesondere aufgrund der fehlenden Daten bestehen keine Untersuchungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Sans-Papiers in der Schweiz.</p><p>10./11. Für die Strafverfolgung sind mit wenigen Ausnahmen die Kantone zuständig. Ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuchs oder des Nebenstrafrechts erfüllt, erfolgt die Strafverfolgung unabhängig vom ausländerrechtlichen Status der Täterinnen und Täter. Dies gilt auch für Sans-Papiers, denen ausnahmsweise aus humanitären Gründen insbesondere im Hinblick auf die Situation der Kinder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Illegal Anwesende sind Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie werden im </p><p>Folgenden als Sans-Papiers bezeichnet. </p><p>1. Auf welche Leistungen haben Sans-Papiers einen Rechtsanspruch aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?</p><p>2. Gibt es Gerichtsverfahren, in denen diese Leistungen von Sans-Papiers eingeklagt wurden?</p><p>3. Sans-Papiers können Prämienverbilligungen beantragen. Welche Dokumente reichen sie ein, und wie werden diese überprüft? </p><p>4. Welche Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit dürfen Sans-Papiers beziehen, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, also durch Gewohnheitsrecht?</p><p>5. Welche staatlichen bzw. parastaatlichen Leistungen/Dienstleistungen dürfen Sans-Papiers (gegen Gebühr oder auch nicht gegen Gebühr) in Anspruch nehmen? Fernsehempfang, Elektrizität, Dienstleistungen des Strassenverkehrsamtes, Fahrprüfungen, Dienstleistungen des Standesamtes, Notariatsdienstleistungen usw. </p><p>6. Wie klären die Behörden die Ansprüche auf diese Leistungen ab? Haben sie Zugriff auf die Einwohnerkontrollregister? Werden dabei Behörden/Verwaltungsstellen getäuscht?</p><p>7. Hat der Bund gesicherte Kenntnis, dass Sans-Papiers in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlen? Lässt sich dies quantifizieren?</p><p>8. Immer wieder wird behauptet, auch Sans-Papiers würden Steuern bezahlen. Dazu müsste ihnen jedoch die Gemeinde ein Formular zustellen, damit sie im Sinne der Selbstdeklaration ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen können.</p><p>Inwiefern hat der Bund Kenntnis, dass Sans-Papiers in der Schweiz Steuern entrichten?</p><p>9. Gibt es eine gesamtwirtschaftliche Kosten-Nutzen-Berechnung der Sans-Papiers?</p><p>10. Liegen nebst der Verletzung gegen das AuG Straftatbestände gegen das StGB und die Nebenstrafgesetzgebung vor, die bei Personen mit gültigen Aufenthaltsbewilligungen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würden? Welche? Welche Sanktionen würden den Normalbürger erwarten?</p><p>11. Gibt es eine Zweiklassengesellschaft, was die Strafverfolgung betrifft: Bürger, bei denen die Rechtsordnung konsequent durchgesetzt wird, und Personen, bei denen die Rechtsordnung nicht angewendet wird?</p>
    • Übersicht über die Leistungen zulasten der Allgemeinheit, die illegal Anwesende beziehen können

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