Obligatorische Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit. Instrument zur Verbesserung des sozialen Schutzes

ShortId
18.3126
Id
20183126
Updated
28.07.2023 03:46
Language
de
Title
Obligatorische Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit. Instrument zur Verbesserung des sozialen Schutzes
AdditionalIndexing
44;2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann einerseits nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und andererseits nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) freiwillig versichert werden. Es besteht heute eine Vielfalt von individuell ausgestalteten Verträgen und sozialpartnerschaftlichen Lösungen für das Risiko des Erwerbsausfalls. Diese Vielfalt an möglichen Taggeldversicherungslösungen führt dazu, dass die Taggeldversicherung nach KVG als Erwerbsausfallversicherung keine grosse Bedeutung mehr hat. Im Jahr 2016 (Quelle: Statistik OKP 2016, Tabelle 6.01) waren rund 153 800 Personen in der Einzelversicherung nach KVG versichert. Die Anzahl dieser Verträge ist stetig zurückgegangen. Nicht bekannt ist hingegen die Anzahl der in der Kollektivversicherung nach KVG versicherten Personen, da in den entsprechenden Verträgen nur die versicherte Lohnsumme ohne Bezug auf die einzelnen Arbeitnehmer vereinbart wird.</p><p>Der Hauptteil der Krankentaggeldversicherung nach VVG wird über Kollektivverträge abgeschlossen. Die Tarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Verträge bedürfen nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes von 2007 nicht der Genehmigung durch die Finma, und diese erhebt somit auch keine spezifischen Daten dazu. Zudem werden die Prämien dieser Verträge in Abhängigkeit von der gesamten Lohnsumme bestimmt, sodass die Anzahl der Versicherten auch nicht aus dem Prämienvolumen eruierbar wäre.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat sich zuletzt im Bericht vom 28. Juni 2017 in Erfüllung des Postulates Nordmann 12.3087 mit der Frage einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung befasst. Er hielt an der Beurteilung fest, dass sich das bestehende System der sozialpartnerschaftlichen Lösungen grundsätzlich bewährt hat und dass ein ausreichender Versicherungsschutz für einen Grossteil der unselbstständig Erwerbstätigen mittels einer fakultativen Versicherung gewährleistet ist. Er kam auch zum Schluss, dass es für ihn keine Anhaltspunkte gibt, dass sich die Kostenschranke oder das politische Umfeld, die Hauptgründe gegen die Einführung einer weiteren obligatorischen Versicherung, seit der Publikation des Berichtes "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" vom 30. September 2009 in Erfüllung des Postulates 04.3000 der SGK-N (<a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Service &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) wesentlich verändert hätten. Die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung ist auch aus Kostengründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend begründbar. Wie der Bundesrat wiederholt ausgeführt hat (in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Humbel 14.3861 und 10.3821, zur Motion Poggia 12.3072 und zuletzt im bereits erwähnten Bericht in Erfüllung des Postulates Nordmann 12.3087), zieht er die geltende Regelung, die vor allem auf sozialpartnerschaftlichen Lösungen beruht, einem gesetzlichen Obligatorium vor.</p><p>4. Die Taggeldversicherung nach KVG beinhaltet für die Versicherer mehrere Auflagen wie Aufnahmepflicht, Mindestdauer der Leistungen, Gleichbehandlung und befristete Versicherungsvorbehalte. Bei der Taggeldversicherung nach VVG, die eine viel grössere Bedeutung hat, wird den Versicherern bei der Ausgestaltung ihrer Versicherungsprodukte ein grösserer Spielraum eingeräumt. Der Bundesrat erachtet in diesem Bereich eine strengere Regulierung nicht für angezeigt, verweist jedoch auf die hängige VVG-Revision.</p><p>Eine neue staatliche Summenversicherung im Sinne einer sozialen Taggeldversicherung bei Krankheit für Personen, die kein oder nur gelegentlich ein Erwerbseinkommen haben, strebt der Bundesrat nicht an.</p><p>5. Der Bundesrat hat am 1. Februar 2017 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, in Zusammenarbeit mit anderen Departementen gesetzliche Anpassungen zur besseren Rechtssicherheit und Anerkennung von pflegenden Angehörigen zu erarbeiten. Der Bundesrat wird voraussichtlich vor der Sommerpause die Vernehmlassung dazu eröffnen. Die Änderungen betreffen eine bessere Rechtssicherheit bei kurzzeitigen pflegebedingten Arbeitsabwesenheiten, den Erlass einer rechtlichen Grundlage für einen Betreuungsurlaub für Eltern von schwerkranken und schwer verunfallten Kindern und die Erweiterung der Betreuungsgutschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Schweiz sind viele Menschen dem Risiko ausgesetzt, im Fall von Krankheit und Erwerbsausfall ihren Lebensbedarf nicht decken zu können, da die obligatorischen Sozialversicherungen dieses Risiko nicht übernehmen. Ob eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wird, hängt auch vom guten Willen der Arbeitgeber und von den Versicherungsunternehmen ab. Der rechtliche Rahmen ist rudimentär, sodass neben den nichterwerbstätigen Personen immer häufiger auch Personen, die zwar angestellt sind, deren Arbeitsverhältnisse aber prekär sind, ohne Schutz dastehen. Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine private Einzeltaggeldversicherung abzuschliessen; diese ist aber sehr teuer und daher für viele unerschwinglich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, die sehr kleine Arbeitspensen haben, die die Erwerbstätigkeit für die Pflege von Angehörigen - seien es Kinder oder betagte oder kranke Personen - unterbrechen oder die unbezahlten Urlaub nehmen, befinden sich darum in einer schwierigen Lage. Konsequenzen hat auch die vorübergehende Reduktion des Beschäftigungsgrades, beispielsweise für die Kinderbetreuung. Frauen, die den grössten Teil der Pflegearbeit übernehmen, die weniger traditionelle Arbeiten verrichten oder atypische Beschäftigungen haben, sind dem Risiko von Erwerbsausfall bei Krankheit besonders ausgesetzt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Kann die Zahl der Personen, die über eine Krankentaggeldversicherung verfügen, beziffert werden?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung, dass angesichts der Risiken von Erwerbsausfall bei Krankheit die Lage von Personen in prekären Arbeitsverhältnissen, namentlich vieler Frauen, mit der Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung spürbar verbessert werden könnte?</p><p>3. Ist er bereit, die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung noch einmal zu prüfen?</p><p>4. Wenn nicht, gedenkt er, das Weiterlaufen der Krankentaggeldversicherung bei unbezahltem Urlaub oder vorübergehender Reduktion des Beschäftigungsgrads zu erleichtern? Oder ist er bereit, die Möglichkeit einer staatlichen Summenversicherung für nicht oder schlecht in den Arbeitsmarkt integrierte Personen zu prüfen?</p><p>5. Welche anderen Versicherungslösungen sind denkbar, um bei Personen, die Pflegearbeit leisten, das Risiko von Erwerbsausfällen bei Krankheit zu decken?</p>
  • Obligatorische Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit. Instrument zur Verbesserung des sozialen Schutzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann einerseits nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und andererseits nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) freiwillig versichert werden. Es besteht heute eine Vielfalt von individuell ausgestalteten Verträgen und sozialpartnerschaftlichen Lösungen für das Risiko des Erwerbsausfalls. Diese Vielfalt an möglichen Taggeldversicherungslösungen führt dazu, dass die Taggeldversicherung nach KVG als Erwerbsausfallversicherung keine grosse Bedeutung mehr hat. Im Jahr 2016 (Quelle: Statistik OKP 2016, Tabelle 6.01) waren rund 153 800 Personen in der Einzelversicherung nach KVG versichert. Die Anzahl dieser Verträge ist stetig zurückgegangen. Nicht bekannt ist hingegen die Anzahl der in der Kollektivversicherung nach KVG versicherten Personen, da in den entsprechenden Verträgen nur die versicherte Lohnsumme ohne Bezug auf die einzelnen Arbeitnehmer vereinbart wird.</p><p>Der Hauptteil der Krankentaggeldversicherung nach VVG wird über Kollektivverträge abgeschlossen. Die Tarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Verträge bedürfen nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes von 2007 nicht der Genehmigung durch die Finma, und diese erhebt somit auch keine spezifischen Daten dazu. Zudem werden die Prämien dieser Verträge in Abhängigkeit von der gesamten Lohnsumme bestimmt, sodass die Anzahl der Versicherten auch nicht aus dem Prämienvolumen eruierbar wäre.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat sich zuletzt im Bericht vom 28. Juni 2017 in Erfüllung des Postulates Nordmann 12.3087 mit der Frage einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung befasst. Er hielt an der Beurteilung fest, dass sich das bestehende System der sozialpartnerschaftlichen Lösungen grundsätzlich bewährt hat und dass ein ausreichender Versicherungsschutz für einen Grossteil der unselbstständig Erwerbstätigen mittels einer fakultativen Versicherung gewährleistet ist. Er kam auch zum Schluss, dass es für ihn keine Anhaltspunkte gibt, dass sich die Kostenschranke oder das politische Umfeld, die Hauptgründe gegen die Einführung einer weiteren obligatorischen Versicherung, seit der Publikation des Berichtes "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" vom 30. September 2009 in Erfüllung des Postulates 04.3000 der SGK-N (<a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Service &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) wesentlich verändert hätten. Die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung ist auch aus Kostengründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend begründbar. Wie der Bundesrat wiederholt ausgeführt hat (in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Humbel 14.3861 und 10.3821, zur Motion Poggia 12.3072 und zuletzt im bereits erwähnten Bericht in Erfüllung des Postulates Nordmann 12.3087), zieht er die geltende Regelung, die vor allem auf sozialpartnerschaftlichen Lösungen beruht, einem gesetzlichen Obligatorium vor.</p><p>4. Die Taggeldversicherung nach KVG beinhaltet für die Versicherer mehrere Auflagen wie Aufnahmepflicht, Mindestdauer der Leistungen, Gleichbehandlung und befristete Versicherungsvorbehalte. Bei der Taggeldversicherung nach VVG, die eine viel grössere Bedeutung hat, wird den Versicherern bei der Ausgestaltung ihrer Versicherungsprodukte ein grösserer Spielraum eingeräumt. Der Bundesrat erachtet in diesem Bereich eine strengere Regulierung nicht für angezeigt, verweist jedoch auf die hängige VVG-Revision.</p><p>Eine neue staatliche Summenversicherung im Sinne einer sozialen Taggeldversicherung bei Krankheit für Personen, die kein oder nur gelegentlich ein Erwerbseinkommen haben, strebt der Bundesrat nicht an.</p><p>5. Der Bundesrat hat am 1. Februar 2017 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, in Zusammenarbeit mit anderen Departementen gesetzliche Anpassungen zur besseren Rechtssicherheit und Anerkennung von pflegenden Angehörigen zu erarbeiten. Der Bundesrat wird voraussichtlich vor der Sommerpause die Vernehmlassung dazu eröffnen. Die Änderungen betreffen eine bessere Rechtssicherheit bei kurzzeitigen pflegebedingten Arbeitsabwesenheiten, den Erlass einer rechtlichen Grundlage für einen Betreuungsurlaub für Eltern von schwerkranken und schwer verunfallten Kindern und die Erweiterung der Betreuungsgutschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Schweiz sind viele Menschen dem Risiko ausgesetzt, im Fall von Krankheit und Erwerbsausfall ihren Lebensbedarf nicht decken zu können, da die obligatorischen Sozialversicherungen dieses Risiko nicht übernehmen. Ob eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wird, hängt auch vom guten Willen der Arbeitgeber und von den Versicherungsunternehmen ab. Der rechtliche Rahmen ist rudimentär, sodass neben den nichterwerbstätigen Personen immer häufiger auch Personen, die zwar angestellt sind, deren Arbeitsverhältnisse aber prekär sind, ohne Schutz dastehen. Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine private Einzeltaggeldversicherung abzuschliessen; diese ist aber sehr teuer und daher für viele unerschwinglich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, die sehr kleine Arbeitspensen haben, die die Erwerbstätigkeit für die Pflege von Angehörigen - seien es Kinder oder betagte oder kranke Personen - unterbrechen oder die unbezahlten Urlaub nehmen, befinden sich darum in einer schwierigen Lage. Konsequenzen hat auch die vorübergehende Reduktion des Beschäftigungsgrades, beispielsweise für die Kinderbetreuung. Frauen, die den grössten Teil der Pflegearbeit übernehmen, die weniger traditionelle Arbeiten verrichten oder atypische Beschäftigungen haben, sind dem Risiko von Erwerbsausfall bei Krankheit besonders ausgesetzt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Kann die Zahl der Personen, die über eine Krankentaggeldversicherung verfügen, beziffert werden?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung, dass angesichts der Risiken von Erwerbsausfall bei Krankheit die Lage von Personen in prekären Arbeitsverhältnissen, namentlich vieler Frauen, mit der Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung spürbar verbessert werden könnte?</p><p>3. Ist er bereit, die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung noch einmal zu prüfen?</p><p>4. Wenn nicht, gedenkt er, das Weiterlaufen der Krankentaggeldversicherung bei unbezahltem Urlaub oder vorübergehender Reduktion des Beschäftigungsgrads zu erleichtern? Oder ist er bereit, die Möglichkeit einer staatlichen Summenversicherung für nicht oder schlecht in den Arbeitsmarkt integrierte Personen zu prüfen?</p><p>5. Welche anderen Versicherungslösungen sind denkbar, um bei Personen, die Pflegearbeit leisten, das Risiko von Erwerbsausfällen bei Krankheit zu decken?</p>
    • Obligatorische Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit. Instrument zur Verbesserung des sozialen Schutzes

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