Gesundheit im Gefängnis. Wie kann die notwendige Versorgung nichtversicherter Personen garantiert werden?

ShortId
18.3129
Id
20183129
Updated
28.07.2023 03:41
Language
de
Title
Gesundheit im Gefängnis. Wie kann die notwendige Versorgung nichtversicherter Personen garantiert werden?
AdditionalIndexing
1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Etwa 2000 Häftlinge in der Schweiz sind nicht krankenversichert, namentlich weil sie zum Zeitpunkt ihrer Festnahme nicht in diesem Land wohnhaft waren. Es kommt daher vor, dass die zuständigen Behörden sich aus finanziellen Gründen davor scheuen, eine medizinische Versorgung zu gewähren. Expertenschätzungen zufolge werden demnach mehrere Hundert Personen mit chronischen Krankheiten oder Infektionen nicht behandelt; und dies, obwohl, wie der Bundesrat angemerkt hat (16.3986), Personen im Freiheitsentzug häufiger als die Gesamtbevölkerung von Infektionskrankheiten betroffen sind.</p><p>Diese Sachlage steht im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip, das im Schweizer Recht (Art. 75 StGB) und diversen von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verankert ist. Nach diesem Grundsatz haben Personen im Freiheitsentzug das Recht auf die gleiche medizinische Versorgung wie Personen in Freiheit.</p><p>2013 haben die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Empfehlungen zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung in Strafvollzugsanstalten abgegeben. Darin legen sie den Kantonen nahe, "eine Vollzugsmedizin zu erarbeiten und zu erlassen, welche die Grundversorgung aller inhaftierten Personen" gewährleistet. Offenbar ohne Erfolg, denn im Jahre 2016 wurde auf der Tagung von Santé Prison Suisse festgestellt, dass nichtversicherten Häftlingen gewisse wichtige Versorgungsleistungen noch immer verweigert wurden. Im März 2017 reichte Acat eine Petition ein, in der gefordert wird, die Finanzierung der medizinischen Versorgung von nichtversicherten Häftlingen zu gewährleisten.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat davon Kenntnis, dass sich in Anstalten des Freiheitsentzuges inhaftierte Personen aufhalten, die nicht krankenversichert sind. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Es ist anzunehmen, dass es inhaftierte Personen gibt, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und deshalb auch nicht gemäss KVG versicherungspflichtig sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass die gesundheitliche Versorgung nicht in allen Fällen adäquat gewährleistet ist. Diese Problematik wird gegenwärtig im Rahmen einer Arbeitsgruppe durch Expertinnen und Experten des Bundes und der Kantone näher analysiert.</p><p>1. Es ist fraglich, ob Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) überhaupt als Rechtsgrundlage zur Regelung der gesundheitlichen Versorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung dienen könnte. Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat zwar Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken Personen ein. Dies dient aber gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999 1979) dem Ziel, "Abweichungen von den für den Vollzug geltenden Regeln aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich zu regeln".</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Fehlmann Rielle 16.3986, "Politik der Schadenminderung im Gefängnis. Antrag auf Standortbestimmung", vom 22. Februar 2017 sowie in seiner Antwort auf die Frage Herzog 18.5033, "Werden aus Gefängnissen bald Schönheitskliniken?", vom 5. März 2018 bereits festgestellt hat, kommt dem Staat aufgrund der in der Bundesverfassung und in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen zu. Diese haben Anspruch auf eine medizinische Behandlung, welche gleichwertig ist wie jene, die Patientinnen und Patienten in Freiheit zusteht ("Äquivalenzprinzip"). Personen in Haft haben folglich Anspruch auf eine aus medizinischer Sicht erforderliche, einwandfreie medizinische Betreuung und Behandlung. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug von Massnahmen des Freiheitsentzuges (Art. 372 StGB) sowie der Betrieb von Anstalten des Freiheitsentzuges (Art. 377-379 StGB) grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallen. Letztere sind angehalten, für einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu sorgen (Art. 372 Abs. 3 StGB).</p><p>Es liegt deshalb nicht in der Kompetenz des Bundes, Standards zur Gesundheitsversorgung in Haft festzulegen. In seinen bisherigen Stellungnahmen verwies der Bundesrat jedoch auf bestehende Mechanismen, welche auf eine einwandfreie Gesundheitsversorgung für alle inhaftierten Personen abzielen. Hierzu sind namentlich die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erlassene "Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug" (Quelle: http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf), die von der KKJPD und der GDK gemeinsam getragene Organisation Santé Prison Suisse (SPS) sowie die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zu zählen. Letztere ist beauftragt, die Einhaltung der Rechte von Personen im Freiheitsentzug zu überprüfen; eine adäquate Gesundheitsversorgung gehört aus Sicht des Bundesrates dazu.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach Artikel 387 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ist der Bundesrat befugt, "nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über ... den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen". Ist der Bundesrat bereit, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, um in sämtlichen Kantonen inhaftierten Personen, die nicht krankenversichert sind, den Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten? Wenn ja, welche Massnahmen innert welcher Frist und mit welcher Nachverfolgung schlägt er vor? </p><p>Die Qualität der medizinischen Versorgung in Gefängnissen wird durch weitere Faktoren beeinträchtigt: unzureichende Budgets, Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Entscheide über mögliche Behandlungen durch Personen ohne medizinische Ausbildung. Ist der Bundesrat bereit einzugreifen, um einen Bundesstandard zu garantieren?</p>
  • Gesundheit im Gefängnis. Wie kann die notwendige Versorgung nichtversicherter Personen garantiert werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Etwa 2000 Häftlinge in der Schweiz sind nicht krankenversichert, namentlich weil sie zum Zeitpunkt ihrer Festnahme nicht in diesem Land wohnhaft waren. Es kommt daher vor, dass die zuständigen Behörden sich aus finanziellen Gründen davor scheuen, eine medizinische Versorgung zu gewähren. Expertenschätzungen zufolge werden demnach mehrere Hundert Personen mit chronischen Krankheiten oder Infektionen nicht behandelt; und dies, obwohl, wie der Bundesrat angemerkt hat (16.3986), Personen im Freiheitsentzug häufiger als die Gesamtbevölkerung von Infektionskrankheiten betroffen sind.</p><p>Diese Sachlage steht im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip, das im Schweizer Recht (Art. 75 StGB) und diversen von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verankert ist. Nach diesem Grundsatz haben Personen im Freiheitsentzug das Recht auf die gleiche medizinische Versorgung wie Personen in Freiheit.</p><p>2013 haben die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Empfehlungen zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung in Strafvollzugsanstalten abgegeben. Darin legen sie den Kantonen nahe, "eine Vollzugsmedizin zu erarbeiten und zu erlassen, welche die Grundversorgung aller inhaftierten Personen" gewährleistet. Offenbar ohne Erfolg, denn im Jahre 2016 wurde auf der Tagung von Santé Prison Suisse festgestellt, dass nichtversicherten Häftlingen gewisse wichtige Versorgungsleistungen noch immer verweigert wurden. Im März 2017 reichte Acat eine Petition ein, in der gefordert wird, die Finanzierung der medizinischen Versorgung von nichtversicherten Häftlingen zu gewährleisten.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat davon Kenntnis, dass sich in Anstalten des Freiheitsentzuges inhaftierte Personen aufhalten, die nicht krankenversichert sind. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Es ist anzunehmen, dass es inhaftierte Personen gibt, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und deshalb auch nicht gemäss KVG versicherungspflichtig sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass die gesundheitliche Versorgung nicht in allen Fällen adäquat gewährleistet ist. Diese Problematik wird gegenwärtig im Rahmen einer Arbeitsgruppe durch Expertinnen und Experten des Bundes und der Kantone näher analysiert.</p><p>1. Es ist fraglich, ob Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) überhaupt als Rechtsgrundlage zur Regelung der gesundheitlichen Versorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung dienen könnte. Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat zwar Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken Personen ein. Dies dient aber gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999 1979) dem Ziel, "Abweichungen von den für den Vollzug geltenden Regeln aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich zu regeln".</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Fehlmann Rielle 16.3986, "Politik der Schadenminderung im Gefängnis. Antrag auf Standortbestimmung", vom 22. Februar 2017 sowie in seiner Antwort auf die Frage Herzog 18.5033, "Werden aus Gefängnissen bald Schönheitskliniken?", vom 5. März 2018 bereits festgestellt hat, kommt dem Staat aufgrund der in der Bundesverfassung und in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen zu. Diese haben Anspruch auf eine medizinische Behandlung, welche gleichwertig ist wie jene, die Patientinnen und Patienten in Freiheit zusteht ("Äquivalenzprinzip"). Personen in Haft haben folglich Anspruch auf eine aus medizinischer Sicht erforderliche, einwandfreie medizinische Betreuung und Behandlung. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug von Massnahmen des Freiheitsentzuges (Art. 372 StGB) sowie der Betrieb von Anstalten des Freiheitsentzuges (Art. 377-379 StGB) grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallen. Letztere sind angehalten, für einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu sorgen (Art. 372 Abs. 3 StGB).</p><p>Es liegt deshalb nicht in der Kompetenz des Bundes, Standards zur Gesundheitsversorgung in Haft festzulegen. In seinen bisherigen Stellungnahmen verwies der Bundesrat jedoch auf bestehende Mechanismen, welche auf eine einwandfreie Gesundheitsversorgung für alle inhaftierten Personen abzielen. Hierzu sind namentlich die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erlassene "Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug" (Quelle: http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf), die von der KKJPD und der GDK gemeinsam getragene Organisation Santé Prison Suisse (SPS) sowie die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zu zählen. Letztere ist beauftragt, die Einhaltung der Rechte von Personen im Freiheitsentzug zu überprüfen; eine adäquate Gesundheitsversorgung gehört aus Sicht des Bundesrates dazu.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach Artikel 387 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ist der Bundesrat befugt, "nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über ... den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen". Ist der Bundesrat bereit, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, um in sämtlichen Kantonen inhaftierten Personen, die nicht krankenversichert sind, den Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten? Wenn ja, welche Massnahmen innert welcher Frist und mit welcher Nachverfolgung schlägt er vor? </p><p>Die Qualität der medizinischen Versorgung in Gefängnissen wird durch weitere Faktoren beeinträchtigt: unzureichende Budgets, Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Entscheide über mögliche Behandlungen durch Personen ohne medizinische Ausbildung. Ist der Bundesrat bereit einzugreifen, um einen Bundesstandard zu garantieren?</p>
    • Gesundheit im Gefängnis. Wie kann die notwendige Versorgung nichtversicherter Personen garantiert werden?

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