Internationale Zusammenarbeit und Neutralität. Möglichkeiten und Berücksichtigung in unserer Sicherheitspolitik

ShortId
18.3135
Id
20183135
Updated
28.07.2023 03:40
Language
de
Title
Internationale Zusammenarbeit und Neutralität. Möglichkeiten und Berücksichtigung in unserer Sicherheitspolitik
AdditionalIndexing
09;08;04;48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Sicherheitspolitischen Bericht 2016 definiert der Bundesrat die "Kooperation" als einen der drei Kernbegriffe der sicherheitspolitischen Strategie. Doch stellen sich in Anbetracht unserer Tradition der "Neutralität" sowohl der Bundesrat als auch die eidgenössischen Räte immer wieder die Frage, welchen Handlungsspielraum wir bei internationaler Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich haben. Es wird oft angemerkt, dass die Neutralität erhebliche Einschränkungen bei der Kooperation mit sich bringt.</p><p>Im September 2017 hat die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport damit beauftragt, sie über die Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des schweizerischen Luftraums zu informieren, die die Neutralität nicht beeinträchtigen. </p><p>Zusammenfassend kommt die interessante Analyse des VBS von Ende November 2017 zu dem Schluss, dass zahlreiche Ausweitungen der Kooperation möglich sind, die die neutralitätsrechtlichen und neutralitätspolitischen Auflagen einhalten. Diese Ausweitungsmöglichkeiten betreffen namentlich die gemeinsame Anschaffung von Militärflugzeugen, die Bündelung von Logistik und Unterhalt von Militärflugzeugen, den Austausch von Militärpiloten, die Ausbildungszusammenarbeit, den Austausch von Luftlagedaten und die Interoperabilität. </p><p>Demzufolge hat die Behauptung, dass im Bereich der Sicherheit das Neutralitätsprinzip stärker wiegen würde als die Möglichkeiten der Kooperation, keine Gültigkeit mehr.</p>
  • <p>Die Armee kooperiert in verschiedenen Bereichen mit anderen Armeen. Die Luftwaffe trainiert zusammen mit anderen Luftwaffen, z. B. in Frankreich, Deutschland und Grossbritannien, und sie tauscht Daten für das Luftlagebild mit den Nachbarstaaten und künftig voraussichtlich auch via Air Situation Data Exchange mit der Nato aus. Seit 2004 wurden mit Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich Abkommen für den grenzüberschreitenden Luftpolizeidienst gegen nichtmilitärische Bedrohungen abgeschlossen.</p><p>Eine gemeinsame Beschaffung von Kampfflugzeugen wäre nicht sinnvoll. Die Handlungsfreiheit der Schweiz würde damit massiv eingeschränkt, weil sie die militärischen Anforderungen und den Zeitplan dem Partner anpassen müsste. Die Schweiz wäre als Partner auch wenig attraktiv: Nur bei ihr bestünde das Risiko, dass sie infolge einer Volksabstimmung in fortgeschrittenem Stadium aus dem Projekt aussteigen würde.</p><p>Das Potenzial internationaler Kooperation wird im Programm Air 2030 geprüft, allerdings setzt das Neutralitätsrecht enge Grenzen: Gemeinsame Logistik, gemeinsamer Unterhalt, gemeinsames Training, der Austausch von Piloten und ein gemeinsamer grenzüberschreitender Luftpolizeidienst sind alle nur so lange mit dem Neutralitätsrecht kompatibel, als der Partnerstaat nicht in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Für Aktivitäten und Bereiche, in denen die Kooperation zwar nützlich ist, ein Unterbruch aber keine schwerwiegenden Folgen hätte (z. B. Training), ist diese Einschränkung durchaus akzeptabel. Für den Betrieb der Luftwaffe absolut zwingende Aktivitäten (Logistik, Unterhalt) hingegen müssen notfalls mit nationalen Ressourcen erbracht werden können.</p><p>Internationale Kooperation ist nötig und nützlich. Bei den für den Einsatz der Armee kritischen Fähigkeiten und Infrastrukturen kann die Schweiz aber nicht voll auf internationale Kooperation setzen, wegen dem Neutralitätsrecht ebenso wie wegen dem Bedarf nach Selbstständigkeit. Diese ist ebenso wie die Kooperation ein Kernbegriff unserer Sicherheitspolitik.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Anbetracht der Wichtigkeit des Kernbegriffs "Kooperation" in unserer Sicherheitspolitik sowie der Möglichkeiten, die das Recht und unsere Politik der Neutralität bieten (Mitteilung des VBS von Ende November 2017), wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern werden die zahlreichen aufgezeigten Möglichkeiten internationaler Zusammenarbeit bei der Sicherheitspolitik und der Sicherung des Luftraums berücksichtigt, insbesondere bei den laufenden Bemühungen, neue Kampfflugzeuge anzuschaffen? Wird dieser Punkt auch in der Botschaft zum Planungsbeschluss Air 2030 enthalten sein?</p><p>2. Inwiefern werden diese Möglichkeiten internationaler Zusammenarbeit generell bei der Funktionsweise und der Entwicklung der anderen Komponenten unserer Armee und der Sicherheit untersucht?</p>
  • Internationale Zusammenarbeit und Neutralität. Möglichkeiten und Berücksichtigung in unserer Sicherheitspolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Sicherheitspolitischen Bericht 2016 definiert der Bundesrat die "Kooperation" als einen der drei Kernbegriffe der sicherheitspolitischen Strategie. Doch stellen sich in Anbetracht unserer Tradition der "Neutralität" sowohl der Bundesrat als auch die eidgenössischen Räte immer wieder die Frage, welchen Handlungsspielraum wir bei internationaler Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich haben. Es wird oft angemerkt, dass die Neutralität erhebliche Einschränkungen bei der Kooperation mit sich bringt.</p><p>Im September 2017 hat die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport damit beauftragt, sie über die Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des schweizerischen Luftraums zu informieren, die die Neutralität nicht beeinträchtigen. </p><p>Zusammenfassend kommt die interessante Analyse des VBS von Ende November 2017 zu dem Schluss, dass zahlreiche Ausweitungen der Kooperation möglich sind, die die neutralitätsrechtlichen und neutralitätspolitischen Auflagen einhalten. Diese Ausweitungsmöglichkeiten betreffen namentlich die gemeinsame Anschaffung von Militärflugzeugen, die Bündelung von Logistik und Unterhalt von Militärflugzeugen, den Austausch von Militärpiloten, die Ausbildungszusammenarbeit, den Austausch von Luftlagedaten und die Interoperabilität. </p><p>Demzufolge hat die Behauptung, dass im Bereich der Sicherheit das Neutralitätsprinzip stärker wiegen würde als die Möglichkeiten der Kooperation, keine Gültigkeit mehr.</p>
    • <p>Die Armee kooperiert in verschiedenen Bereichen mit anderen Armeen. Die Luftwaffe trainiert zusammen mit anderen Luftwaffen, z. B. in Frankreich, Deutschland und Grossbritannien, und sie tauscht Daten für das Luftlagebild mit den Nachbarstaaten und künftig voraussichtlich auch via Air Situation Data Exchange mit der Nato aus. Seit 2004 wurden mit Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich Abkommen für den grenzüberschreitenden Luftpolizeidienst gegen nichtmilitärische Bedrohungen abgeschlossen.</p><p>Eine gemeinsame Beschaffung von Kampfflugzeugen wäre nicht sinnvoll. Die Handlungsfreiheit der Schweiz würde damit massiv eingeschränkt, weil sie die militärischen Anforderungen und den Zeitplan dem Partner anpassen müsste. Die Schweiz wäre als Partner auch wenig attraktiv: Nur bei ihr bestünde das Risiko, dass sie infolge einer Volksabstimmung in fortgeschrittenem Stadium aus dem Projekt aussteigen würde.</p><p>Das Potenzial internationaler Kooperation wird im Programm Air 2030 geprüft, allerdings setzt das Neutralitätsrecht enge Grenzen: Gemeinsame Logistik, gemeinsamer Unterhalt, gemeinsames Training, der Austausch von Piloten und ein gemeinsamer grenzüberschreitender Luftpolizeidienst sind alle nur so lange mit dem Neutralitätsrecht kompatibel, als der Partnerstaat nicht in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Für Aktivitäten und Bereiche, in denen die Kooperation zwar nützlich ist, ein Unterbruch aber keine schwerwiegenden Folgen hätte (z. B. Training), ist diese Einschränkung durchaus akzeptabel. Für den Betrieb der Luftwaffe absolut zwingende Aktivitäten (Logistik, Unterhalt) hingegen müssen notfalls mit nationalen Ressourcen erbracht werden können.</p><p>Internationale Kooperation ist nötig und nützlich. Bei den für den Einsatz der Armee kritischen Fähigkeiten und Infrastrukturen kann die Schweiz aber nicht voll auf internationale Kooperation setzen, wegen dem Neutralitätsrecht ebenso wie wegen dem Bedarf nach Selbstständigkeit. Diese ist ebenso wie die Kooperation ein Kernbegriff unserer Sicherheitspolitik.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Anbetracht der Wichtigkeit des Kernbegriffs "Kooperation" in unserer Sicherheitspolitik sowie der Möglichkeiten, die das Recht und unsere Politik der Neutralität bieten (Mitteilung des VBS von Ende November 2017), wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern werden die zahlreichen aufgezeigten Möglichkeiten internationaler Zusammenarbeit bei der Sicherheitspolitik und der Sicherung des Luftraums berücksichtigt, insbesondere bei den laufenden Bemühungen, neue Kampfflugzeuge anzuschaffen? Wird dieser Punkt auch in der Botschaft zum Planungsbeschluss Air 2030 enthalten sein?</p><p>2. Inwiefern werden diese Möglichkeiten internationaler Zusammenarbeit generell bei der Funktionsweise und der Entwicklung der anderen Komponenten unserer Armee und der Sicherheit untersucht?</p>
    • Internationale Zusammenarbeit und Neutralität. Möglichkeiten und Berücksichtigung in unserer Sicherheitspolitik

Back to List