Fühlen sich die SBB von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen?

ShortId
18.3138
Id
20183138
Updated
28.07.2023 03:39
Language
de
Title
Fühlen sich die SBB von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen?
AdditionalIndexing
48;2831;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort zu den Fragen Bourgeois 18.5134 und Derder 18.5210 in der Fragestunde vom 12. März 2018 zur gleichen Thematik sowie auf seine Antwort zur Interpellation Piller Carrard 14.3750 und die zahlreichen dort erwähnten weiteren Antworten.</p><p>1. Die SBB haben die erwähnte Ausschreibung (publication 1008329 / identification 166923) am 29. März 2018 berichtigt. Die gesamten Ausschreibungsunterlagen wurden ins Französische übersetzt und publiziert. Zudem können die Anbieter neu ihre Angebote auch auf Französisch einreichen. Die SBB verweisen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2017 (ATAF B-2570/2017) zwar die Beschwerde gegen die Ausschreibung der Betonschwellen gutgeheissen hat, dies jedoch mit der Einigung der Parteien bezüglich Sprache der Ausschreibungsunterlagen und Eingabe der Offerten für die konkrete Beschaffung begründet.</p><p>2. Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen des Interpellanten. Die Bestimmungen über den Sprachengebrauch in öffentlichen Beschaffungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) gelten sowohl für den Bund als auch für die bundesnahen Organisationen wie die SBB. Gemäss geltendem Beschaffungsrecht werden Güter und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen ausgeschrieben und zugeschlagen. Bei Bauvorhaben und damit verbundenen Lieferungen und Dienstleistungen erfolgt die Veröffentlichung wenigstens in der Amtssprache des Standorts der Baute. Nicht erforderlich ist hingegen, die Ausschreibungsunterlagen (z. B. Pläne, technische Spezifikationen usw.) in mehreren Sprachen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auftrag nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung eine Zusammenfassung in einer WTO-Sprache beigefügt werden.</p><p>3./4. Die Thematik ist Gegenstand der laufenden Totalrevision des BöB (17.019, Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851), welche voraussichtlich in der Sommersession 2018 im Nationalrat behandelt wird.</p><p>Gemäss Botschaft des Bundesrates sind die SBB gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f BöB (BBl 2017 2005) dem Beschaffungsrecht unterstellt für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb des Schienennetzes, also sowohl für Aufgaben der Netzerstellung und des Netzbetriebs als auch für den Bahnverkehr auf diesen Netzen. Dies entspricht der heutigen Regelung.</p><p>Der Bundesrat schlägt dem Parlament bezüglich Sprachen vor, im Gesetz (Art. 48 Abs. 5) neu den folgenden Grundsatz aufzunehmen: "Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieter und des Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz angemessen Rechnung tragen. Er kann die Anforderungen nach Leistungstypen differenzieren."</p><p>Der Bundesrat hat in der obgenannten Botschaft unter Ziffer 1.2.5 festgehalten, dass er dementsprechend folgende Anpassungen auf Verordnungsstufe beabsichtigt: Bei Bauleistungen ist die Ausschreibung wenigstens in der Amtssprache am Standort der Baute, bei Lieferungen und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu publizieren. Bei Leistungen im Ausland oder im Bereich von hochspezialisierten technischen Leistungen kann die Ausschreibung ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes und zusätzlich in einer anderen Sprache veröffentlicht werden. Die Ausschreibungsunterlagen sollen aus den erheblichen Kostengründen nicht in mehreren Sprachen vorgelegt werden müssen. Der Bundesrat ist überzeugt, mit diesen Massnahmen auf Verordnungsstufe die Mehrsprachigkeit in der Schweiz pragmatisch und angemessen zu berücksichtigen. Er wird die Anwendung dieser Regelungen aufmerksam verfolgen und ist bereit, aufgrund der Erfahrungen mittelfristig zu prüfen, ob weitere Massnahmen angezeigt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 20. Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde eines Unternehmens aus dem Kanton Freiburg gutgeheissen, bezüglich einer Ausschreibung der SBB, bei der die technische Dokumentation nur auf Deutsch vorhanden war und ausschliesslich Angebote auf Deutsch angenommen wurden.</p><p>In seinem Entscheid (BVGer B-2570/2017) weist das BVGer die Vergabestelle an, die Ausschreibungsunterlagen in die französische Sprache zu übersetzen und auch Einreichungen auf Französisch zu akzeptieren.</p><p>Am 19. Februar 2018 jedoch lancierten die SBB eine neue Ausschreibung für vergleichbare Arbeiten, deren technische Dokumentation nur auf Deutsch vorhanden war und für die ausschliesslich Antworten auf Deutsch angenommen wurden! Anscheinend wurde die Sachlage im Nachhinein dann aber doch neu beurteilt.</p><p>Angesichts dieser durchaus schockierenden Situation wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es akzeptabel, dass ein Unternehmen wie die SBB sich nicht von sich aus einem Entscheid des BVGer fügt?</p><p>2. Kann der Bund als Hauptaktionär der SBB hinnehmen, dass dieses Unternehmen nach wie vor bei seinen Ausschreibungen Unternehmen aus der lateinischen Schweiz diskriminiert?</p><p>3. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die SBB in Zukunft diese unfaire Praxis einstellen und die Unternehmen aus den unterschiedlichen Sprachregionen unseres Landes gleichwertig behandeln, was die Angebote auf Ausschreibungen betrifft?</p><p>4. Wird in der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen berücksichtigt, dass stets in mindestens zwei Amtssprachen Ausschreibungen zu veröffentlichen und Angebote zu akzeptieren sind?</p>
  • Fühlen sich die SBB von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort zu den Fragen Bourgeois 18.5134 und Derder 18.5210 in der Fragestunde vom 12. März 2018 zur gleichen Thematik sowie auf seine Antwort zur Interpellation Piller Carrard 14.3750 und die zahlreichen dort erwähnten weiteren Antworten.</p><p>1. Die SBB haben die erwähnte Ausschreibung (publication 1008329 / identification 166923) am 29. März 2018 berichtigt. Die gesamten Ausschreibungsunterlagen wurden ins Französische übersetzt und publiziert. Zudem können die Anbieter neu ihre Angebote auch auf Französisch einreichen. Die SBB verweisen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2017 (ATAF B-2570/2017) zwar die Beschwerde gegen die Ausschreibung der Betonschwellen gutgeheissen hat, dies jedoch mit der Einigung der Parteien bezüglich Sprache der Ausschreibungsunterlagen und Eingabe der Offerten für die konkrete Beschaffung begründet.</p><p>2. Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen des Interpellanten. Die Bestimmungen über den Sprachengebrauch in öffentlichen Beschaffungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) gelten sowohl für den Bund als auch für die bundesnahen Organisationen wie die SBB. Gemäss geltendem Beschaffungsrecht werden Güter und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen ausgeschrieben und zugeschlagen. Bei Bauvorhaben und damit verbundenen Lieferungen und Dienstleistungen erfolgt die Veröffentlichung wenigstens in der Amtssprache des Standorts der Baute. Nicht erforderlich ist hingegen, die Ausschreibungsunterlagen (z. B. Pläne, technische Spezifikationen usw.) in mehreren Sprachen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auftrag nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung eine Zusammenfassung in einer WTO-Sprache beigefügt werden.</p><p>3./4. Die Thematik ist Gegenstand der laufenden Totalrevision des BöB (17.019, Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851), welche voraussichtlich in der Sommersession 2018 im Nationalrat behandelt wird.</p><p>Gemäss Botschaft des Bundesrates sind die SBB gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f BöB (BBl 2017 2005) dem Beschaffungsrecht unterstellt für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb des Schienennetzes, also sowohl für Aufgaben der Netzerstellung und des Netzbetriebs als auch für den Bahnverkehr auf diesen Netzen. Dies entspricht der heutigen Regelung.</p><p>Der Bundesrat schlägt dem Parlament bezüglich Sprachen vor, im Gesetz (Art. 48 Abs. 5) neu den folgenden Grundsatz aufzunehmen: "Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieter und des Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz angemessen Rechnung tragen. Er kann die Anforderungen nach Leistungstypen differenzieren."</p><p>Der Bundesrat hat in der obgenannten Botschaft unter Ziffer 1.2.5 festgehalten, dass er dementsprechend folgende Anpassungen auf Verordnungsstufe beabsichtigt: Bei Bauleistungen ist die Ausschreibung wenigstens in der Amtssprache am Standort der Baute, bei Lieferungen und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu publizieren. Bei Leistungen im Ausland oder im Bereich von hochspezialisierten technischen Leistungen kann die Ausschreibung ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes und zusätzlich in einer anderen Sprache veröffentlicht werden. Die Ausschreibungsunterlagen sollen aus den erheblichen Kostengründen nicht in mehreren Sprachen vorgelegt werden müssen. Der Bundesrat ist überzeugt, mit diesen Massnahmen auf Verordnungsstufe die Mehrsprachigkeit in der Schweiz pragmatisch und angemessen zu berücksichtigen. Er wird die Anwendung dieser Regelungen aufmerksam verfolgen und ist bereit, aufgrund der Erfahrungen mittelfristig zu prüfen, ob weitere Massnahmen angezeigt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 20. Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde eines Unternehmens aus dem Kanton Freiburg gutgeheissen, bezüglich einer Ausschreibung der SBB, bei der die technische Dokumentation nur auf Deutsch vorhanden war und ausschliesslich Angebote auf Deutsch angenommen wurden.</p><p>In seinem Entscheid (BVGer B-2570/2017) weist das BVGer die Vergabestelle an, die Ausschreibungsunterlagen in die französische Sprache zu übersetzen und auch Einreichungen auf Französisch zu akzeptieren.</p><p>Am 19. Februar 2018 jedoch lancierten die SBB eine neue Ausschreibung für vergleichbare Arbeiten, deren technische Dokumentation nur auf Deutsch vorhanden war und für die ausschliesslich Antworten auf Deutsch angenommen wurden! Anscheinend wurde die Sachlage im Nachhinein dann aber doch neu beurteilt.</p><p>Angesichts dieser durchaus schockierenden Situation wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es akzeptabel, dass ein Unternehmen wie die SBB sich nicht von sich aus einem Entscheid des BVGer fügt?</p><p>2. Kann der Bund als Hauptaktionär der SBB hinnehmen, dass dieses Unternehmen nach wie vor bei seinen Ausschreibungen Unternehmen aus der lateinischen Schweiz diskriminiert?</p><p>3. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die SBB in Zukunft diese unfaire Praxis einstellen und die Unternehmen aus den unterschiedlichen Sprachregionen unseres Landes gleichwertig behandeln, was die Angebote auf Ausschreibungen betrifft?</p><p>4. Wird in der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen berücksichtigt, dass stets in mindestens zwei Amtssprachen Ausschreibungen zu veröffentlichen und Angebote zu akzeptieren sind?</p>
    • Fühlen sich die SBB von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen?

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