Kampf gegen Doping

ShortId
18.3139
Id
20183139
Updated
28.07.2023 03:39
Language
de
Title
Kampf gegen Doping
AdditionalIndexing
28;2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hatte erst mit der Berichterstattung in den Medien Kenntnis vom Vorfall. Er ist der Auffassung, dass Doping im Sport nichts verloren hat. Dies betrifft nicht nur eine Anwendung bei Athletinnen und Athleten. Er erwartet von sämtlichen Personen, die sich im Sport engagieren, dass sie sich gegen Doping im Sport einsetzen. Nur so lässt sich die Glaubwürdigkeit im Sport aufrechterhalten.</p><p>2. Für den Bundesrat ist zentral, dass Doping vom gesamten schweizerischen Sportsystem gemeinsam bekämpft wird. Er unterstützt in diesem Sinne die Bestrebungen der Ethik-Charta des Schweizer Sports. Das siebte Prinzip der Charta sieht eine Absage an Doping vor. Sämtliche im Sport engagierten Personen und Organisationen sind gehalten, ihre Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainer sowie Funktionäre nachhaltig aufzuklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung umgehend einzuschreiten. In sämtlichen Verträgen, die der Bund mit Sportverbänden schliesst, wird in einer Integritätsklausel festgehalten, dass die Verbände ihr Handeln an der Ethik-Charta auszurichten haben. Ein Verstoss gegen diese Integritätsklausel kann zur Auflösung eines Vertrags und allenfalls zur Rückforderung von ausgerichteten Subventionen führen.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen ausreichen, um Doping in der Schweiz effizient zu bekämpfen. Es gilt, die bestehenden Möglichkeiten des Gesetzes auszuschöpfen. Bereits heute werden dopende Sportlerinnen und Sportler durch das Sportsystem rigoros sanktioniert. Entsprechende Sanktionen führen bei Berufssportlerinnen und -sportlern regelmässig zu einem faktischen Berufsverbot. Das Umfeld kann mit den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung zur Rechenschaft gezogen werden. Der Bund hat den vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraum genutzt und Kompetenzen und Aufgaben im Bereich der Dopingbekämpfung an die privatrechtliche Stiftung Antidoping Schweiz abgetreten. Die rechtlichen Mittel lassen eine enge Zusammenarbeit zwischen staatlichen Instanzen (u. a. Zoll, Swissmedic, Polizei und Staatsanwaltschaften) sowie Antidoping Schweiz zu.</p><p>4. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf, weitere legislatorische Massnahmen zu treffen. Nebst den Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetzes bestehen verwaltungsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die es erlauben, geleistete finanzielle Beiträge von fehlbaren Sportverbänden zurückzufordern.</p><p>5. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in den umliegenden Staaten mit Interesse. Er hat davon Kenntnis genommen, dass in Deutschland der Eigenkonsum von Doping bestraft wird. Ihm sind jedoch bis anhin keine Fälle von verurteilten Sportlerinnen oder Sportlern bekannt.</p><p>6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die schweizerische Gesetzgebung international Vorbildcharakter hat und eine effiziente und effektive Bekämpfung von Doping erlaubt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kürzlich wurde bekannt, dass Antidoping Schweiz im Juli 2014 gegen einen Privattrainer Strafanzeige eingereicht hatte, der verdächtigt wurde, ein Wachstumshormon importiert zu haben, das für Schweizer Athleten bestimmt war. Später sagte der Trainer aus, das Wachstumshormon sei für seinen Eigengebrauch gewesen. Diesbezüglich stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wusste der Bundesrat von diesem Fall und was ist seine Auffassung zu dem Thema?</p><p>2. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um auch Trainerinnen und Trainer, die bei Sportverbänden unter Vertrag stehen, klar zu sanktionieren?</p><p>3. Stehen die Massnahmen gegen Doping, die im Sportförderungsgesetz festgehalten sind, noch in Einklang mit den in letzter Zeit aufgedeckten Dopingfällen? Falls nicht, was gedenkt der Bundesrat dagegen zu unternehmen?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um den Kampf gegen Doping zu verstärken, sowohl im Bereich der Sanktionen durch Sportverbände als auch in strafrechtlicher Hinsicht für Beihilfe zum Doping durch Dritte?</p><p>5. Deutschland hat kürzlich seine Gesetzgebung geändert und stellt nun auch das Doping für den Eigengebrauch unter Strafe. Was hält der Bundesrat von dieser Praxis, und ist eine solche Regelung auch in der Schweiz denkbar? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?</p><p>6. Sollte unser Land nicht als Vorbild vorangehen, mit einer Gesetzgebung, die einen effektiven Kampf gegen Doping ermöglicht?</p>
  • Kampf gegen Doping
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hatte erst mit der Berichterstattung in den Medien Kenntnis vom Vorfall. Er ist der Auffassung, dass Doping im Sport nichts verloren hat. Dies betrifft nicht nur eine Anwendung bei Athletinnen und Athleten. Er erwartet von sämtlichen Personen, die sich im Sport engagieren, dass sie sich gegen Doping im Sport einsetzen. Nur so lässt sich die Glaubwürdigkeit im Sport aufrechterhalten.</p><p>2. Für den Bundesrat ist zentral, dass Doping vom gesamten schweizerischen Sportsystem gemeinsam bekämpft wird. Er unterstützt in diesem Sinne die Bestrebungen der Ethik-Charta des Schweizer Sports. Das siebte Prinzip der Charta sieht eine Absage an Doping vor. Sämtliche im Sport engagierten Personen und Organisationen sind gehalten, ihre Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainer sowie Funktionäre nachhaltig aufzuklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung umgehend einzuschreiten. In sämtlichen Verträgen, die der Bund mit Sportverbänden schliesst, wird in einer Integritätsklausel festgehalten, dass die Verbände ihr Handeln an der Ethik-Charta auszurichten haben. Ein Verstoss gegen diese Integritätsklausel kann zur Auflösung eines Vertrags und allenfalls zur Rückforderung von ausgerichteten Subventionen führen.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen ausreichen, um Doping in der Schweiz effizient zu bekämpfen. Es gilt, die bestehenden Möglichkeiten des Gesetzes auszuschöpfen. Bereits heute werden dopende Sportlerinnen und Sportler durch das Sportsystem rigoros sanktioniert. Entsprechende Sanktionen führen bei Berufssportlerinnen und -sportlern regelmässig zu einem faktischen Berufsverbot. Das Umfeld kann mit den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung zur Rechenschaft gezogen werden. Der Bund hat den vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraum genutzt und Kompetenzen und Aufgaben im Bereich der Dopingbekämpfung an die privatrechtliche Stiftung Antidoping Schweiz abgetreten. Die rechtlichen Mittel lassen eine enge Zusammenarbeit zwischen staatlichen Instanzen (u. a. Zoll, Swissmedic, Polizei und Staatsanwaltschaften) sowie Antidoping Schweiz zu.</p><p>4. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf, weitere legislatorische Massnahmen zu treffen. Nebst den Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetzes bestehen verwaltungsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die es erlauben, geleistete finanzielle Beiträge von fehlbaren Sportverbänden zurückzufordern.</p><p>5. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in den umliegenden Staaten mit Interesse. Er hat davon Kenntnis genommen, dass in Deutschland der Eigenkonsum von Doping bestraft wird. Ihm sind jedoch bis anhin keine Fälle von verurteilten Sportlerinnen oder Sportlern bekannt.</p><p>6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die schweizerische Gesetzgebung international Vorbildcharakter hat und eine effiziente und effektive Bekämpfung von Doping erlaubt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kürzlich wurde bekannt, dass Antidoping Schweiz im Juli 2014 gegen einen Privattrainer Strafanzeige eingereicht hatte, der verdächtigt wurde, ein Wachstumshormon importiert zu haben, das für Schweizer Athleten bestimmt war. Später sagte der Trainer aus, das Wachstumshormon sei für seinen Eigengebrauch gewesen. Diesbezüglich stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wusste der Bundesrat von diesem Fall und was ist seine Auffassung zu dem Thema?</p><p>2. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um auch Trainerinnen und Trainer, die bei Sportverbänden unter Vertrag stehen, klar zu sanktionieren?</p><p>3. Stehen die Massnahmen gegen Doping, die im Sportförderungsgesetz festgehalten sind, noch in Einklang mit den in letzter Zeit aufgedeckten Dopingfällen? Falls nicht, was gedenkt der Bundesrat dagegen zu unternehmen?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um den Kampf gegen Doping zu verstärken, sowohl im Bereich der Sanktionen durch Sportverbände als auch in strafrechtlicher Hinsicht für Beihilfe zum Doping durch Dritte?</p><p>5. Deutschland hat kürzlich seine Gesetzgebung geändert und stellt nun auch das Doping für den Eigengebrauch unter Strafe. Was hält der Bundesrat von dieser Praxis, und ist eine solche Regelung auch in der Schweiz denkbar? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?</p><p>6. Sollte unser Land nicht als Vorbild vorangehen, mit einer Gesetzgebung, die einen effektiven Kampf gegen Doping ermöglicht?</p>
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