Keine verschleierten Soldatinnen in unserer Armee!

ShortId
18.3141
Id
20183141
Updated
28.07.2023 03:57
Language
de
Title
Keine verschleierten Soldatinnen in unserer Armee!
AdditionalIndexing
09;28;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat auf diverse Punkte in meiner Frage 18.5184, "Verschleierte Frauen in unserer Armee?", nicht oder nur lapidar geantwortet und hat die Tolerierung des demonstrativen Tragens eines Hidschabs von einer muslimischen Rekrutin gerechtfertigt, die sich in den sozialen Netzwerken damit brüstete, als erste verschleierte Frau ihren Militärdienst zu leisten. Als Argument wurde vorgebracht, ein Kopftuch sei zu tolerieren, wenn es unsichtbar bliebe. Es folgte in der Antwort des Chefs des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)</p><p>eine durchaus gewagte Unterscheidung zwischen Schleier (frz. "voile", im Übrigen die von der Rekrutin verwendete Bezeichnung) und Kopftuch (frz. "foulard").</p><p>Diese Antwort, so viel ist festzuhalten, ist realitätsfremd. Tatsächlich ist der Hidschab, ob man ihn nun als Schleier oder als Kopftuch bezeichnet, immer sichtbar (so wie auch auf dem von der Rekrutin veröffentlichten Foto). </p><p>Zudem steht diese Antwort im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen, die besagen, dass in unserer Armee sämtliche Kleidungsstücke untersagt sind, die von einer militärischen Kopfbedeckung nicht verdeckt werden können:</p><p>1. Artikel 58 Absatz 3 des Dienstreglementes der Armee, der das Tragen von Uniformstücken, die nicht den Vorschriften entsprechen, untersagt;</p><p>2. Reglement 51.009, "Bekleidung und Packungen", das den wohlbekannten Grundsatz des einheitlichen Tenüs aller Angehörigen eines Verbandes, die am gleichen Standort die gleiche Tätigkeit ausüben, festhält (Ziff. 3 Abs. 1) und sichtbare private Ausrüstungsgegenstände untersagt.</p><p>Anscheinend ermöglicht es die geltende Regelung also den Truppenkommandanten, namentlich das Tragen des Hidschabs durch die Soldatinnen unserer Armee zu untersagen. Wenn dies der Fall ist, liegt es in der Pflicht der betreffenden Führungskräfte, ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, wobei sie vom VBS und ggf. vom Bundesrat zu unterstützen sind.</p><p>Andernfalls obliegt es dem VBS, falls nötig dem Bundesrat, reglementarische oder auch gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die das Tragen sämtlicher Kleidungsstücke, die von einer militärischen Kopfbedeckung nicht verdeckt werden können, untersagen. </p><p>Denn unsere Armee muss ein Ort der Integration bleiben. Sie darf nicht zu einem Ort werden, wo man seine Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppierungen zur Schau stellt.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bestehende Reglement 51.009, "Bekleidung und Packungen", das Tragen von privaten Ausrüstungsgegenständen klar regelt und somit keine zusätzlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden müssen. Ziffer 4 dieses Reglements besagt, dass bei allen Tenüs keine privaten Bekleidungsstücke und privaten Gegenstände sichtbar sein dürfen. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Kommandanten, dieses Reglement umzusetzen und dessen Einhaltung zu kontrollieren. Wie in der Antwort auf die Frage 18.5184 festgehalten, hat der Chef VBS bereits Anweisungen erteilt, das Reglement ausnahmslos anzuwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat ist dazu angehalten, sei es durch die strikte Durchsetzung der geltenden Bestimmungen oder durch die Einführung eventuell notwendiger neuer gesetzlicher oder reglementarischer Grundlagen, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um in unserer Armee jegliche Form der Bekleidung zu untersagen, die nicht durch eine militärische Kopfbedeckung verdeckt werden kann.</p>
  • Keine verschleierten Soldatinnen in unserer Armee!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat auf diverse Punkte in meiner Frage 18.5184, "Verschleierte Frauen in unserer Armee?", nicht oder nur lapidar geantwortet und hat die Tolerierung des demonstrativen Tragens eines Hidschabs von einer muslimischen Rekrutin gerechtfertigt, die sich in den sozialen Netzwerken damit brüstete, als erste verschleierte Frau ihren Militärdienst zu leisten. Als Argument wurde vorgebracht, ein Kopftuch sei zu tolerieren, wenn es unsichtbar bliebe. Es folgte in der Antwort des Chefs des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)</p><p>eine durchaus gewagte Unterscheidung zwischen Schleier (frz. "voile", im Übrigen die von der Rekrutin verwendete Bezeichnung) und Kopftuch (frz. "foulard").</p><p>Diese Antwort, so viel ist festzuhalten, ist realitätsfremd. Tatsächlich ist der Hidschab, ob man ihn nun als Schleier oder als Kopftuch bezeichnet, immer sichtbar (so wie auch auf dem von der Rekrutin veröffentlichten Foto). </p><p>Zudem steht diese Antwort im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen, die besagen, dass in unserer Armee sämtliche Kleidungsstücke untersagt sind, die von einer militärischen Kopfbedeckung nicht verdeckt werden können:</p><p>1. Artikel 58 Absatz 3 des Dienstreglementes der Armee, der das Tragen von Uniformstücken, die nicht den Vorschriften entsprechen, untersagt;</p><p>2. Reglement 51.009, "Bekleidung und Packungen", das den wohlbekannten Grundsatz des einheitlichen Tenüs aller Angehörigen eines Verbandes, die am gleichen Standort die gleiche Tätigkeit ausüben, festhält (Ziff. 3 Abs. 1) und sichtbare private Ausrüstungsgegenstände untersagt.</p><p>Anscheinend ermöglicht es die geltende Regelung also den Truppenkommandanten, namentlich das Tragen des Hidschabs durch die Soldatinnen unserer Armee zu untersagen. Wenn dies der Fall ist, liegt es in der Pflicht der betreffenden Führungskräfte, ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, wobei sie vom VBS und ggf. vom Bundesrat zu unterstützen sind.</p><p>Andernfalls obliegt es dem VBS, falls nötig dem Bundesrat, reglementarische oder auch gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die das Tragen sämtlicher Kleidungsstücke, die von einer militärischen Kopfbedeckung nicht verdeckt werden können, untersagen. </p><p>Denn unsere Armee muss ein Ort der Integration bleiben. Sie darf nicht zu einem Ort werden, wo man seine Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppierungen zur Schau stellt.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bestehende Reglement 51.009, "Bekleidung und Packungen", das Tragen von privaten Ausrüstungsgegenständen klar regelt und somit keine zusätzlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden müssen. Ziffer 4 dieses Reglements besagt, dass bei allen Tenüs keine privaten Bekleidungsstücke und privaten Gegenstände sichtbar sein dürfen. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Kommandanten, dieses Reglement umzusetzen und dessen Einhaltung zu kontrollieren. Wie in der Antwort auf die Frage 18.5184 festgehalten, hat der Chef VBS bereits Anweisungen erteilt, das Reglement ausnahmslos anzuwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat ist dazu angehalten, sei es durch die strikte Durchsetzung der geltenden Bestimmungen oder durch die Einführung eventuell notwendiger neuer gesetzlicher oder reglementarischer Grundlagen, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um in unserer Armee jegliche Form der Bekleidung zu untersagen, die nicht durch eine militärische Kopfbedeckung verdeckt werden kann.</p>
    • Keine verschleierten Soldatinnen in unserer Armee!

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