Verlustscheine aus Forderungen für nichtbezahlte Krankenkassenprämien

ShortId
18.3143
Id
20183143
Updated
28.07.2023 03:57
Language
de
Title
Verlustscheine aus Forderungen für nichtbezahlte Krankenkassenprämien
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat die Kantone und die Versicherer angehört, bevor er die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erlassen hat. Die Anhörungsunterlagen sind auf dem Internet veröffentlicht unter <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html">https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html</a> &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen &gt; 2011 &gt; EDI. Gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und von Santésuisse, den Schweizer Krankenversicherern, hat er Artikel 105f KVV und einige weitere dieser Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2018 klarer umschrieben.</p><p>Da die Verwaltung zusammen mit den Kantonen und den Versicherern eine praxistaugliche Lösung gesucht hat, geht der Bundesrat davon aus, dass diese auch taugt, um Missbräuche zu verhindern. </p><p>2. Die Aufgaben der Revisionsstelle sind in Artikel 105j KVV festgehalten. Daraus ergeben sich die Inhalte des Revisionsberichtes: Die Revisionsstelle muss bestätigen, dass sie die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG überprüft und dazu kontrolliert hat, ob die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind, das Mahnverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde, ein Verlustschein vorhanden ist, das Ausstellungsdatum des Verlustscheines im Vorjahr liegt, der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist und die Forderung dem Kanton gemeldet wurde, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde.</p><p>Zudem hat sie zu bestätigen, dass sie die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben des Versicherers überprüft hat bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen nach der Ausstellung eines Verlustscheins und der Rückerstattung an den Kanton.</p><p>3. Grundsätzlich ist es die externe Revisionsstelle des Versicherers, die den Bestand der Verlustscheine und der gleichwertigen Rechtstitel bei den Versicherern unter Anwendung von anerkannten Prüfungsstandards überprüft (Art. 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG, SR 832.12). Der Kanton kann eine andere Revisionsstelle bezeichnen, wenn er deren Kosten übernimmt (Art. 105j Abs. 3 KVV).</p><p>4. Dem Bundesrat sind keine Missbräuche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder Verwertung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln gemäss Artikel 64a KVG bekannt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Versicherer nicht verpflichtet sind, Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel zu verwerten (Art. 64a Abs. 5 KVG).</p><p>5. Der Versicherer hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderung aufzubewahren. Zudem ist er verpflichtet, sobald die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise beglichen hat, 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zurückzuerstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG). Deshalb dürfen Versicherer ihre Verlustscheine nicht an Inkassogesellschaften verkaufen.</p><p>Die Versicherer dürfen Aufgaben übertragen; nicht übertragen werden dürfen die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat und sonstige zentrale Führungsaufgaben, einschliesslich des Erlasses von Verfügungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVAG). Das Einziehen von Forderungen gehört nicht zu diesen Ausnahmen.</p><p>Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass ein Versicherer Dritte beauftragen kann, Forderungen, für welche ihm Verlustscheine ausgestellt wurden, einzutreiben. Dabei muss der Versicherer sicherstellen, dass der Kanton seinen Anteil an dem von der versicherten Person zur Begleichung ihrer Schuld bezahlten Betrag erhält. Die Versicherer dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden (Art. 5 Bst. f KVAG). Aufgrund dieser Vorgabe muss der Preis, den ein Versicherer für solche Aufträge zahlt, im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes des Dritten liegen. Der Versicherer hat zudem dafür zu sorgen, dass das Verhalten der beauftragten Dritten gegenüber den Versicherten derart bleibt, wie es für den Versicherer selber vertretbar wäre.</p><p>6. Die Gemeinden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101). Der Umfang ihrer Autonomie ergibt sich somit aus dem kantonalen Recht. Deshalb kann der Kanton ihnen die Pflicht, die Forderungen nach Artikel 64a KVG zu übernehmen, in seinem Recht übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 105f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) werden die Rechte und Pflichten der Krankenversicherer sowie der Kantone im Falle der Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen definiert. Unter anderem werden die Kantone in Artikel 64a Absatz 4 KVG verpflichtet, 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe gemäss Artikel 64a Absatz 3 KVG bilden (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen sowie Betreibungskosten), zu übernehmen. Die Krankenversicherer hingegen sind verpflichtet, die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren. Mit Artikel 105f KVV werden die Versicherer verpflichtet, die Kantone quartalsweise über die Entwicklung der ausgestellten Verlustscheine zu informieren sowie jährlich eine Zusammenstellung der Rückerstattungen sowie der Gesuche um Übernahme der Forderungen vorzulegen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück (Art. 64 Abs. 5 KVG).</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung von Artikel 105f KVV: Bildet die Bestimmung eine praxistaugliche Grundlage, um Missbräuche zu verhindern?</p><p>2. Welches sind die zwingenden Inhalte des Revisionsberichtes gemäss Artikel 105f Absatz 1 KVV?</p><p>3. Mit welchem Instrument wird der Bestand der bei den Versicherern hinterlegten Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel überprüft?</p><p>4. Sind ihm Missbräuche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder Verwertung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln gemäss Artikel 64a KVG bekannt? </p><p>5. Wie beurteilt er vor dem Hintergrund von Artikel 64a Absatz 5 KVG die Situation, dass manche Krankenversicherer Verlustscheine an Inkassobüros verkaufen und die Inkassobüros diese zedierten Verlustscheine aus Forderungen gemäss Artikel 64a KVG auf dem Betreibungsweg einzufordern versuchen?</p><p>6. Ist es rechtmässig, wenn einige Kantone die Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a KVG an die Gemeinden delegieren?</p>
  • Verlustscheine aus Forderungen für nichtbezahlte Krankenkassenprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat die Kantone und die Versicherer angehört, bevor er die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erlassen hat. Die Anhörungsunterlagen sind auf dem Internet veröffentlicht unter <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html">https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html</a> &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen &gt; 2011 &gt; EDI. Gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und von Santésuisse, den Schweizer Krankenversicherern, hat er Artikel 105f KVV und einige weitere dieser Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2018 klarer umschrieben.</p><p>Da die Verwaltung zusammen mit den Kantonen und den Versicherern eine praxistaugliche Lösung gesucht hat, geht der Bundesrat davon aus, dass diese auch taugt, um Missbräuche zu verhindern. </p><p>2. Die Aufgaben der Revisionsstelle sind in Artikel 105j KVV festgehalten. Daraus ergeben sich die Inhalte des Revisionsberichtes: Die Revisionsstelle muss bestätigen, dass sie die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG überprüft und dazu kontrolliert hat, ob die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind, das Mahnverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde, ein Verlustschein vorhanden ist, das Ausstellungsdatum des Verlustscheines im Vorjahr liegt, der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist und die Forderung dem Kanton gemeldet wurde, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde.</p><p>Zudem hat sie zu bestätigen, dass sie die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben des Versicherers überprüft hat bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen nach der Ausstellung eines Verlustscheins und der Rückerstattung an den Kanton.</p><p>3. Grundsätzlich ist es die externe Revisionsstelle des Versicherers, die den Bestand der Verlustscheine und der gleichwertigen Rechtstitel bei den Versicherern unter Anwendung von anerkannten Prüfungsstandards überprüft (Art. 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG, SR 832.12). Der Kanton kann eine andere Revisionsstelle bezeichnen, wenn er deren Kosten übernimmt (Art. 105j Abs. 3 KVV).</p><p>4. Dem Bundesrat sind keine Missbräuche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder Verwertung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln gemäss Artikel 64a KVG bekannt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Versicherer nicht verpflichtet sind, Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel zu verwerten (Art. 64a Abs. 5 KVG).</p><p>5. Der Versicherer hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderung aufzubewahren. Zudem ist er verpflichtet, sobald die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise beglichen hat, 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zurückzuerstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG). Deshalb dürfen Versicherer ihre Verlustscheine nicht an Inkassogesellschaften verkaufen.</p><p>Die Versicherer dürfen Aufgaben übertragen; nicht übertragen werden dürfen die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat und sonstige zentrale Führungsaufgaben, einschliesslich des Erlasses von Verfügungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVAG). Das Einziehen von Forderungen gehört nicht zu diesen Ausnahmen.</p><p>Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass ein Versicherer Dritte beauftragen kann, Forderungen, für welche ihm Verlustscheine ausgestellt wurden, einzutreiben. Dabei muss der Versicherer sicherstellen, dass der Kanton seinen Anteil an dem von der versicherten Person zur Begleichung ihrer Schuld bezahlten Betrag erhält. Die Versicherer dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden (Art. 5 Bst. f KVAG). Aufgrund dieser Vorgabe muss der Preis, den ein Versicherer für solche Aufträge zahlt, im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes des Dritten liegen. Der Versicherer hat zudem dafür zu sorgen, dass das Verhalten der beauftragten Dritten gegenüber den Versicherten derart bleibt, wie es für den Versicherer selber vertretbar wäre.</p><p>6. Die Gemeinden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101). Der Umfang ihrer Autonomie ergibt sich somit aus dem kantonalen Recht. Deshalb kann der Kanton ihnen die Pflicht, die Forderungen nach Artikel 64a KVG zu übernehmen, in seinem Recht übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 105f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) werden die Rechte und Pflichten der Krankenversicherer sowie der Kantone im Falle der Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen definiert. Unter anderem werden die Kantone in Artikel 64a Absatz 4 KVG verpflichtet, 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe gemäss Artikel 64a Absatz 3 KVG bilden (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen sowie Betreibungskosten), zu übernehmen. Die Krankenversicherer hingegen sind verpflichtet, die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren. Mit Artikel 105f KVV werden die Versicherer verpflichtet, die Kantone quartalsweise über die Entwicklung der ausgestellten Verlustscheine zu informieren sowie jährlich eine Zusammenstellung der Rückerstattungen sowie der Gesuche um Übernahme der Forderungen vorzulegen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück (Art. 64 Abs. 5 KVG).</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung von Artikel 105f KVV: Bildet die Bestimmung eine praxistaugliche Grundlage, um Missbräuche zu verhindern?</p><p>2. Welches sind die zwingenden Inhalte des Revisionsberichtes gemäss Artikel 105f Absatz 1 KVV?</p><p>3. Mit welchem Instrument wird der Bestand der bei den Versicherern hinterlegten Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel überprüft?</p><p>4. Sind ihm Missbräuche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder Verwertung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln gemäss Artikel 64a KVG bekannt? </p><p>5. Wie beurteilt er vor dem Hintergrund von Artikel 64a Absatz 5 KVG die Situation, dass manche Krankenversicherer Verlustscheine an Inkassobüros verkaufen und die Inkassobüros diese zedierten Verlustscheine aus Forderungen gemäss Artikel 64a KVG auf dem Betreibungsweg einzufordern versuchen?</p><p>6. Ist es rechtmässig, wenn einige Kantone die Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a KVG an die Gemeinden delegieren?</p>
    • Verlustscheine aus Forderungen für nichtbezahlte Krankenkassenprämien

Back to List