Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmen

ShortId
18.3149
Id
20183149
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmen
AdditionalIndexing
04;24;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 49 KVG schreibt vor, dass die Vergütung der stationären Behandlungen nach KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten darf. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre.</p><p>Die Kantone benützen diese Bestimmung, um ihre Spitäler zu subventionieren, da der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Gesetz nicht abschliessend definiert ist. Dies hat verschiedene Folgen. Einerseits wird der Wettbewerb zwischen Privatkliniken und öffentlichen Spitälern verzerrt, da Erstere keine Subventionen erhalten. Andererseits wird das wettbewerbliche Potenzial des Swiss-DRG-Systems nicht genutzt, um die Spitäler dazu zu bringen, effizienter zu werden. Schliesslich wird auch der Wettbewerb zwischen den Spitälern der verschiedenen Kantone verzerrt, da manche Kantone weniger, manche Kantone mehr Subventionen für ihre Spitäler gewähren.</p>
  • <p>Die Kompetenz des Bundes bezüglich der Regelung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen beschränkt sich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch solche Leistungen verursachten Kosten und damit die Voraussetzungen für die einheitliche Abgeltung der effizienten Kosten der KVG-Leistungen zu schaffen. In der Entscheidung, welche Aufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen sie erteilen, sind Kantone und Spitalträger hingegen frei.</p><p>Daher kann der Bundesrat weder Massnahmen vorschlagen, welche die Gleichbehandlung der Spitäler durch die Kantone bezwecken sollen, noch die Auswirkungen solcher Massnahmen analysieren. Der Bundesrat wird jedoch dem Anliegen des Postulates nach Transparenz bezüglich Höhe und Zusammensetzung der Beiträge der Kantone für gemeinwirtschaftliche Leistungen mit der Berichterstattung in Erfüllung der überwiesenen Motion 16.3623 Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 und die Ablehnung der Ziffern 3 und 4 des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zum Thema der gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss Artikel 49 KVG zu verfassen. Insbesondere sollten die folgenden Elemente in diesem Bericht behandelt werden:</p><p>1. Wie hoch sind die jeweiligen Beträge an gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die von den Kantonen an die Spitäler fliessen (schweizweit und pro Kanton - absolut und pro Einwohner - und pro Spital)?</p><p>2. Unter welchen Titeln wird dieses Geld überwiesen (abschliessende Liste pro Kanton)?</p><p>3. Welche Massnahmen könnten vorgeschlagen werden, damit die Kantone alle Spitäler und Kliniken auf ihrem Gebiet bezüglich der Abgeltungen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen gleich behandeln?</p><p>4. Welche Effekte hätten diese Massnahmen auf die Gesundheitskosten, die Spitalstrukturen und insbesondere für den Prämienzahler?</p>
  • Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 49 KVG schreibt vor, dass die Vergütung der stationären Behandlungen nach KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten darf. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre.</p><p>Die Kantone benützen diese Bestimmung, um ihre Spitäler zu subventionieren, da der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Gesetz nicht abschliessend definiert ist. Dies hat verschiedene Folgen. Einerseits wird der Wettbewerb zwischen Privatkliniken und öffentlichen Spitälern verzerrt, da Erstere keine Subventionen erhalten. Andererseits wird das wettbewerbliche Potenzial des Swiss-DRG-Systems nicht genutzt, um die Spitäler dazu zu bringen, effizienter zu werden. Schliesslich wird auch der Wettbewerb zwischen den Spitälern der verschiedenen Kantone verzerrt, da manche Kantone weniger, manche Kantone mehr Subventionen für ihre Spitäler gewähren.</p>
    • <p>Die Kompetenz des Bundes bezüglich der Regelung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen beschränkt sich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch solche Leistungen verursachten Kosten und damit die Voraussetzungen für die einheitliche Abgeltung der effizienten Kosten der KVG-Leistungen zu schaffen. In der Entscheidung, welche Aufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen sie erteilen, sind Kantone und Spitalträger hingegen frei.</p><p>Daher kann der Bundesrat weder Massnahmen vorschlagen, welche die Gleichbehandlung der Spitäler durch die Kantone bezwecken sollen, noch die Auswirkungen solcher Massnahmen analysieren. Der Bundesrat wird jedoch dem Anliegen des Postulates nach Transparenz bezüglich Höhe und Zusammensetzung der Beiträge der Kantone für gemeinwirtschaftliche Leistungen mit der Berichterstattung in Erfüllung der überwiesenen Motion 16.3623 Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 und die Ablehnung der Ziffern 3 und 4 des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zum Thema der gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss Artikel 49 KVG zu verfassen. Insbesondere sollten die folgenden Elemente in diesem Bericht behandelt werden:</p><p>1. Wie hoch sind die jeweiligen Beträge an gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die von den Kantonen an die Spitäler fliessen (schweizweit und pro Kanton - absolut und pro Einwohner - und pro Spital)?</p><p>2. Unter welchen Titeln wird dieses Geld überwiesen (abschliessende Liste pro Kanton)?</p><p>3. Welche Massnahmen könnten vorgeschlagen werden, damit die Kantone alle Spitäler und Kliniken auf ihrem Gebiet bezüglich der Abgeltungen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen gleich behandeln?</p><p>4. Welche Effekte hätten diese Massnahmen auf die Gesundheitskosten, die Spitalstrukturen und insbesondere für den Prämienzahler?</p>
    • Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmen

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