Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt. Es braucht mehr Transparenz

ShortId
18.3151
Id
20183151
Updated
28.07.2023 03:55
Language
de
Title
Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt. Es braucht mehr Transparenz
AdditionalIndexing
52;55;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Informationen auf der Liste der Wirkstoffe, die seit 2005 vom Markt genommen wurden, sind auf der Website des BLW aufgeschaltet. Seit 2016 publiziert das BLW auch die Liste der Mittel, deren Bewilligung abgelaufen ist oder entzogen wurde. Diese Listen enthalten keine Informationen zu den Gründen für die Marktrücknahme bzw. den Bewilligungsentzug.</p><p>2. Es gibt zahlreiche Gründe, die zu einem Bewilligungsentzug führen können. Eine Bewilligung läuft ab, wenn kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird. Die Bewilligung eines Mittels wird entzogen, wenn es einen Wirkstoff enthält, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) reevaluiert werden muss und für den kein Gesuch um Reevaluation eingereicht wurde. Eine Bewilligung kann auch auf Ersuchen der Bewilligungsinhaberin entzogen werden. Und schliesslich wird eine Bewilligung entzogen, wenn ihre Überprüfung ergibt, dass die aktuellen Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. In letzterem Fall wird die Bewilligungsinhaberin angehört. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 12. Februar 2018, den Umweltschutzorganisationen ein Beschwerderecht zu gewähren, wird auch diesen die Möglichkeit gegeben, sich zu diesen Verfügungen zu äussern.</p><p>3. Der Wirkstoff Ametryn war in der Schweiz als Pflanzenschutzmittel nie zugelassen. Die Bewilligung von Paraquat wurde 1989 entzogen; knapp 30 Jahre nach dieser Entscheidung sind die Informationen zu den Gründen für diesen Entzug nicht mehr verfügbar. Der Entzug der Bewilligungen der anderen Wirkstoffe erfolgte 2007 bei Atrazin und Permethrin, 2008 bei Methidation und 2009 bei Diafenthiuron. Diese vier Wirkstoffe wurden gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 10 der PSMV vom Markt genommen, weil kein Gesuch für deren Reevaluation eingereicht wurde.</p><p>4. Die Risikoprüfung und die Einstufung der Mittel wird vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, dem Bundesamt für Umwelt und Agroscope vorgenommen. Bei neuen Mitteln basiert die Prüfung auf den Unterlagen, die die Firmen einreichen. Bei der Überprüfung von alten Mitteln stützt sich die Beurteilung in erster Linie auf die Ergebnisse der Neubewertung der Wirkstoffe in der EU, bei der in der Fachliteratur veröffentlichte Studien berücksichtigt werden.</p><p>5. Die Bewilligungsentscheide werden über das elektronische Pflanzenschutzmittelverzeichnis publiziert. Basierend auf den geltenden Bestimmungen der PSMV werden die Bewilligungsgesuche nicht publiziert. In der Verordnung ist nicht vorgesehen, die Nichterteilung einer Bewilligung zu kommunizieren; auch in unseren Nachbarländern werden diese Informationen nicht publiziert. Im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel ist vorgesehen, Informationen aus dem Zulassungsverfahren über die Eigenschaften und Risiken der einzelnen Pflanzenschutzmittel besser zu kommunizieren.</p><p>6. Gemäss den Bestimmungen der PSMV (Art. 52) ist davon auszugehen, dass die meisten Informationen in den von den Firmen eingereichten Unterlagen vertraulich zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere den Inhalt der Studien- und Versuchsberichte. Die Zulassungsstelle kann Informationen aus diesen Unterlagen, die die Eigenschaften und Risiken der Mittel zusammenfassen, veröffentlichen.</p><p>7. Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82) wird vom Bundesrat geändert. Dieser Anhang enthält unter anderem die Wirkstoffe, die nicht in der Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffe gemäss Anhang 1 der PSMV aufgeführt sind und die folgenden Kriterien erfüllen:</p><p>- Die Stoffe wurden nicht gestützt auf eine Prüfung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt genehmigt;</p><p>- die Stoffe wurden in bestimmte Risikokategorien bezüglich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt eingestuft, und</p><p>- es wird davon ausgegangen, dass ein Export dieser Stoffe stattfinden kann.</p><p>8. Der Bundesrat hat die ChemPICV am 10. November 2004 verabschiedet (AS 2004 4787). Anhang 1 wurde am 18. Mai 2005 (AS 2005 2695), am 10. Dezember 2010 (AS 2011 113) mit der Aufnahme von Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat und Permethrin sowie am 22. März 2017 (AS 2017 2593) mit der Aufnahme von Diafenthiuron geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ametryn, Atrazin, Methidathion, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron sind Pestizide, deren Einsatz in der Schweiz wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt verboten ist. Sie sind in Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgelistet und unterliegen einem Notifizierungs- und Informationsverfahren für die Ausfuhr. </p><p>Gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Pestizid wegen seiner Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt vom Markt nehmen. Kann der Bundesrat eine umfassende Liste aller Pestizide, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt vom Markt genommen worden sind, zur Verfügung stellen, jeweils einschliesslich des Widerrufsentscheids sowie des Jahres und der Gründe für den Entscheid? Kann er das Verfahren erklären, das dazu führen kann, dass eine Bewilligung für das Inverkehrbringen widerrufen wird, insbesondere in Bezug auf die Anhörung der interessierten Kreise?</p><p>Bei den oben aufgezählten Pestiziden handelt es sich um Stoffe, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt verboten worden sind. Kann der Bundesrat für diese sechs Stoffe jeweils den Widerrufsentscheid, das Jahr und die Gründe, das Mittel vom Markt zu nehmen, veröffentlichen?</p><p>Gemäss PSMV ist das BLW dafür zuständig, Gesuche um Bewilligung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu prüfen. Nimmt es dazu eine Beurteilung der in der Fachliteratur veröffentlichten Studien vor, wie es in der Europäischen Union praktiziert wird? Kann das BLW die Gesuche, die Beurteilungen und die Entscheide der Erteilung oder Nichterteilung der Bewilligung für das Inverkehrbringen veröffentlichen, wie es die Europäische Union auch tut? Kann es namentlich die vollständigen Dossiers betreffend Ametryn, Atrazin, Methidathion, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron publizieren?</p><p>Gemäss der PIC-Verordnung ist das Bundesamt für Umwelt (Bafu) für die Aufnahme neuer Pestizide in Anhang 1 der PIC-Verordnung zuständig. Kann der Bundesrat erklären, auf welchen Grundlagen diese Entscheide getroffen werden, und kann er das Verfahren erläutern? Kann der Bundesrat die Entscheide für alle in Anhang 1 aufgelisteten Pestizide veröffentlichen, namentlich für Ametryn, Atrazin, Methidathion, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron, und dabei jeweils insbesondere das Jahr des Entscheids und die Gründe, die zum Entscheid geführt haben, angeben?</p>
  • Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt. Es braucht mehr Transparenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Informationen auf der Liste der Wirkstoffe, die seit 2005 vom Markt genommen wurden, sind auf der Website des BLW aufgeschaltet. Seit 2016 publiziert das BLW auch die Liste der Mittel, deren Bewilligung abgelaufen ist oder entzogen wurde. Diese Listen enthalten keine Informationen zu den Gründen für die Marktrücknahme bzw. den Bewilligungsentzug.</p><p>2. Es gibt zahlreiche Gründe, die zu einem Bewilligungsentzug führen können. Eine Bewilligung läuft ab, wenn kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird. Die Bewilligung eines Mittels wird entzogen, wenn es einen Wirkstoff enthält, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) reevaluiert werden muss und für den kein Gesuch um Reevaluation eingereicht wurde. Eine Bewilligung kann auch auf Ersuchen der Bewilligungsinhaberin entzogen werden. Und schliesslich wird eine Bewilligung entzogen, wenn ihre Überprüfung ergibt, dass die aktuellen Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. In letzterem Fall wird die Bewilligungsinhaberin angehört. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 12. Februar 2018, den Umweltschutzorganisationen ein Beschwerderecht zu gewähren, wird auch diesen die Möglichkeit gegeben, sich zu diesen Verfügungen zu äussern.</p><p>3. Der Wirkstoff Ametryn war in der Schweiz als Pflanzenschutzmittel nie zugelassen. Die Bewilligung von Paraquat wurde 1989 entzogen; knapp 30 Jahre nach dieser Entscheidung sind die Informationen zu den Gründen für diesen Entzug nicht mehr verfügbar. Der Entzug der Bewilligungen der anderen Wirkstoffe erfolgte 2007 bei Atrazin und Permethrin, 2008 bei Methidation und 2009 bei Diafenthiuron. Diese vier Wirkstoffe wurden gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 10 der PSMV vom Markt genommen, weil kein Gesuch für deren Reevaluation eingereicht wurde.</p><p>4. Die Risikoprüfung und die Einstufung der Mittel wird vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, dem Bundesamt für Umwelt und Agroscope vorgenommen. Bei neuen Mitteln basiert die Prüfung auf den Unterlagen, die die Firmen einreichen. Bei der Überprüfung von alten Mitteln stützt sich die Beurteilung in erster Linie auf die Ergebnisse der Neubewertung der Wirkstoffe in der EU, bei der in der Fachliteratur veröffentlichte Studien berücksichtigt werden.</p><p>5. Die Bewilligungsentscheide werden über das elektronische Pflanzenschutzmittelverzeichnis publiziert. Basierend auf den geltenden Bestimmungen der PSMV werden die Bewilligungsgesuche nicht publiziert. In der Verordnung ist nicht vorgesehen, die Nichterteilung einer Bewilligung zu kommunizieren; auch in unseren Nachbarländern werden diese Informationen nicht publiziert. Im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel ist vorgesehen, Informationen aus dem Zulassungsverfahren über die Eigenschaften und Risiken der einzelnen Pflanzenschutzmittel besser zu kommunizieren.</p><p>6. Gemäss den Bestimmungen der PSMV (Art. 52) ist davon auszugehen, dass die meisten Informationen in den von den Firmen eingereichten Unterlagen vertraulich zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere den Inhalt der Studien- und Versuchsberichte. Die Zulassungsstelle kann Informationen aus diesen Unterlagen, die die Eigenschaften und Risiken der Mittel zusammenfassen, veröffentlichen.</p><p>7. Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82) wird vom Bundesrat geändert. Dieser Anhang enthält unter anderem die Wirkstoffe, die nicht in der Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffe gemäss Anhang 1 der PSMV aufgeführt sind und die folgenden Kriterien erfüllen:</p><p>- Die Stoffe wurden nicht gestützt auf eine Prüfung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt genehmigt;</p><p>- die Stoffe wurden in bestimmte Risikokategorien bezüglich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt eingestuft, und</p><p>- es wird davon ausgegangen, dass ein Export dieser Stoffe stattfinden kann.</p><p>8. Der Bundesrat hat die ChemPICV am 10. November 2004 verabschiedet (AS 2004 4787). Anhang 1 wurde am 18. Mai 2005 (AS 2005 2695), am 10. Dezember 2010 (AS 2011 113) mit der Aufnahme von Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat und Permethrin sowie am 22. März 2017 (AS 2017 2593) mit der Aufnahme von Diafenthiuron geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ametryn, Atrazin, Methidathion, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron sind Pestizide, deren Einsatz in der Schweiz wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt verboten ist. Sie sind in Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgelistet und unterliegen einem Notifizierungs- und Informationsverfahren für die Ausfuhr. </p><p>Gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Pestizid wegen seiner Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt vom Markt nehmen. Kann der Bundesrat eine umfassende Liste aller Pestizide, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt vom Markt genommen worden sind, zur Verfügung stellen, jeweils einschliesslich des Widerrufsentscheids sowie des Jahres und der Gründe für den Entscheid? Kann er das Verfahren erklären, das dazu führen kann, dass eine Bewilligung für das Inverkehrbringen widerrufen wird, insbesondere in Bezug auf die Anhörung der interessierten Kreise?</p><p>Bei den oben aufgezählten Pestiziden handelt es sich um Stoffe, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt verboten worden sind. Kann der Bundesrat für diese sechs Stoffe jeweils den Widerrufsentscheid, das Jahr und die Gründe, das Mittel vom Markt zu nehmen, veröffentlichen?</p><p>Gemäss PSMV ist das BLW dafür zuständig, Gesuche um Bewilligung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu prüfen. Nimmt es dazu eine Beurteilung der in der Fachliteratur veröffentlichten Studien vor, wie es in der Europäischen Union praktiziert wird? Kann das BLW die Gesuche, die Beurteilungen und die Entscheide der Erteilung oder Nichterteilung der Bewilligung für das Inverkehrbringen veröffentlichen, wie es die Europäische Union auch tut? Kann es namentlich die vollständigen Dossiers betreffend Ametryn, Atrazin, Methidathion, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron publizieren?</p><p>Gemäss der PIC-Verordnung ist das Bundesamt für Umwelt (Bafu) für die Aufnahme neuer Pestizide in Anhang 1 der PIC-Verordnung zuständig. Kann der Bundesrat erklären, auf welchen Grundlagen diese Entscheide getroffen werden, und kann er das Verfahren erläutern? Kann der Bundesrat die Entscheide für alle in Anhang 1 aufgelisteten Pestizide veröffentlichen, namentlich für Ametryn, Atrazin, Methidathion, Paraquat, Permethrin und Diafenthiuron, und dabei jeweils insbesondere das Jahr des Entscheids und die Gründe, die zum Entscheid geführt haben, angeben?</p>
    • Verbot gefährlicher Pestizide auf dem Schweizer Markt. Es braucht mehr Transparenz

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