Ultraleicht-Helikopter auch in der Schweiz zulassen

ShortId
18.3152
Id
20183152
Updated
28.07.2023 03:55
Language
de
Title
Ultraleicht-Helikopter auch in der Schweiz zulassen
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten zehn Jahren fand ein enormer und rasanter Entwicklungsschub im Leichthelikopter-Segment statt. Die Wirtschaftlichkeit betreffend Unterhalt hat durch neue Technologien enorm gewonnen. In Deutschland, Frankreich, Italien und diversen weiteren Ländern sind UL-Helikopter bereits seit einigen Jahren zugelassen. UL-Helikopter sind umweltfreundlich (bleifreies Benzin anstelle von Flugbenzin), verbrauchen weniger Treibstoff, sind im Vergleich zu Turbinen-Helikoptern weniger laut und günstiger im Betrieb und Unterhalt. Die Branche hat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, damit der erzeugte Lärm sehr niedrige Werte erreicht. Zudem ist für die Ausbildung und das fortlaufende Training der Einsatz moderner Technologie mit vielen Vorteilen verbunden. Zur Förderung des dringend benötigten Nachwuchses an Berufshelikopterpiloten in der Schweiz sind die UL-Helikopter wegen ihrer Kosteneffizienz ein zeitgemässes und sparsames Fluggerät. Damit die Schweiz nicht zu einer Insel in der internationalen Luftfahrt wird, sind UL-Helikopter zuzulassen.</p>
  • <p>UL-Helikopter sind wegen ihres geringen Gewichtes von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Verordnung vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit; Easa-Grundverordnung) ausgenommen (vgl. Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Lit. e der genannten Verordnung) und werden von den Regelungen der EU über die Luftfahrzeuge nicht erfasst. Nach geltendem EU-Luftfahrtrecht können auf solchen "Non-Easa-Luftfahrzeugen" geflogene Flugstunden nicht für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Easa-Lizenz angerechnet werden. In der Folge ist Nachwuchsförderung von Berufshelikopterpilotinnen und -piloten mit UL-Helikoptern nur sehr bedingt möglich. Zudem ist nicht zu erwarten, dass es bei einer Zulassung von UL-Helikoptern mit Verbrennungsmotor in der Schweiz zur gewünschten Substitution von herkömmlichen Helikoptern durch umweltfreundlichere UL-Helikopter kommen würde. Auch aufgrund der durch UL-Helikopter mit Verbrennungsmotor zusätzlich entstehenden Lärmemissionen erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, die Luftfahrtverordnung anzupassen.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Förderung von neuen Technologien, beispielsweise sind elektrisch angetriebene UL-Helikopter bereits heute zulässig. Der Bundesrat schätzt den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) zu leistenden Initialaufwand (Rechtsetzung, Aufbau von Know-how), um ein hauptsächlich zu Freizeitzwecken genutztes Luftfahrzeug mit geringer volkswirtschaftlicher Relevanz in der Schweiz zuzulassen, derzeit jedoch als unverhältnismässig hoch ein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2b Absatz 2 Litera c der Luftfahrtverordnung so zu ändern, dass nicht nur Tragschrauber mit Verbrennungsmotor, sondern alle Drehflügler mit Verbrennungsmotor und somit auch Ultraleichthelikopter (UL-Helikopter) vom Verbot ausgenommen werden, wie von der Easa in Artikel 4 Absatz 4 und Anhang II Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehen.</p>
  • Ultraleicht-Helikopter auch in der Schweiz zulassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten zehn Jahren fand ein enormer und rasanter Entwicklungsschub im Leichthelikopter-Segment statt. Die Wirtschaftlichkeit betreffend Unterhalt hat durch neue Technologien enorm gewonnen. In Deutschland, Frankreich, Italien und diversen weiteren Ländern sind UL-Helikopter bereits seit einigen Jahren zugelassen. UL-Helikopter sind umweltfreundlich (bleifreies Benzin anstelle von Flugbenzin), verbrauchen weniger Treibstoff, sind im Vergleich zu Turbinen-Helikoptern weniger laut und günstiger im Betrieb und Unterhalt. Die Branche hat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, damit der erzeugte Lärm sehr niedrige Werte erreicht. Zudem ist für die Ausbildung und das fortlaufende Training der Einsatz moderner Technologie mit vielen Vorteilen verbunden. Zur Förderung des dringend benötigten Nachwuchses an Berufshelikopterpiloten in der Schweiz sind die UL-Helikopter wegen ihrer Kosteneffizienz ein zeitgemässes und sparsames Fluggerät. Damit die Schweiz nicht zu einer Insel in der internationalen Luftfahrt wird, sind UL-Helikopter zuzulassen.</p>
    • <p>UL-Helikopter sind wegen ihres geringen Gewichtes von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Verordnung vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit; Easa-Grundverordnung) ausgenommen (vgl. Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Lit. e der genannten Verordnung) und werden von den Regelungen der EU über die Luftfahrzeuge nicht erfasst. Nach geltendem EU-Luftfahrtrecht können auf solchen "Non-Easa-Luftfahrzeugen" geflogene Flugstunden nicht für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Easa-Lizenz angerechnet werden. In der Folge ist Nachwuchsförderung von Berufshelikopterpilotinnen und -piloten mit UL-Helikoptern nur sehr bedingt möglich. Zudem ist nicht zu erwarten, dass es bei einer Zulassung von UL-Helikoptern mit Verbrennungsmotor in der Schweiz zur gewünschten Substitution von herkömmlichen Helikoptern durch umweltfreundlichere UL-Helikopter kommen würde. Auch aufgrund der durch UL-Helikopter mit Verbrennungsmotor zusätzlich entstehenden Lärmemissionen erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, die Luftfahrtverordnung anzupassen.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Förderung von neuen Technologien, beispielsweise sind elektrisch angetriebene UL-Helikopter bereits heute zulässig. Der Bundesrat schätzt den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) zu leistenden Initialaufwand (Rechtsetzung, Aufbau von Know-how), um ein hauptsächlich zu Freizeitzwecken genutztes Luftfahrzeug mit geringer volkswirtschaftlicher Relevanz in der Schweiz zuzulassen, derzeit jedoch als unverhältnismässig hoch ein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2b Absatz 2 Litera c der Luftfahrtverordnung so zu ändern, dass nicht nur Tragschrauber mit Verbrennungsmotor, sondern alle Drehflügler mit Verbrennungsmotor und somit auch Ultraleichthelikopter (UL-Helikopter) vom Verbot ausgenommen werden, wie von der Easa in Artikel 4 Absatz 4 und Anhang II Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehen.</p>
    • Ultraleicht-Helikopter auch in der Schweiz zulassen

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