Konditionalität in der Entwicklungshilfe am Beispiel von Afghanistan

ShortId
18.3154
Id
20183154
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Konditionalität in der Entwicklungshilfe am Beispiel von Afghanistan
AdditionalIndexing
08;2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Seit 2006 ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz, Afghanistan und dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge in Kraft (SR 0.142.393). Seit 2015 wurde parallel dazu das bilaterale Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe verhandelt. Dieses legt den rechtlichen Rahmen fest, in dem Projekte und Programme der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz in Afghanistan umgesetzt werden. Mit dem Abkommen werden für die Schweiz wichtige Grundsätze völkerrechtlich festgehalten: So werden Immunitäten und Privilegien geregelt, zum Beispiel die Ausnahme importierter Güter für die Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit von Zöllen und Mehrwertsteuer.</p><p>Im Rahmen der Beratung der Botschaft zur internationalen Zusammenarbeit 2017-2020 (BBl 2016 2333) hat das Parlament beschlossen, zwei der zugehörigen Bundesbeschlüsse wie folgt zu ergänzen: "Die internationale Zusammenarbeit und die Migrationspolitik werden dort, wo es im Interesse der Schweiz ist, strategisch miteinander verknüpft, indem Konflikt- und Migrationsursachen bearbeitet werden. Der Abschluss von Abkommen und Partnerschaften im Migrationsbereich wird vorangetrieben." Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist daher bestrebt, auch in den Rahmenabkommen eine Klausel zu integrieren, welche diese Möglichkeit der strategischen Verknüpfung aufnimmt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenabkommens mit Afghanistan war es nicht mehr möglich, eine Klausel zur strategischen Verknüpfung der internationalen Zusammenarbeit mit Migrationspolitik explizit aufzunehmen.</p><p>Die Rückübernahme abgewiesener Asylbewerber wird im Rahmen von bilateralen Treffen regelmässig thematisiert und stand bei den Verhandlungen des Rahmenabkommens nicht im Vordergrund. Im Anschluss an einen Zwischenfall im September 2017 schlugen die afghanischen Behörden vor, ein Expertentreffen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 2006 durchzuführen. Dieses hat im April 2018 in Genf stattgefunden. Dabei einigten sich die Expertinnen und Experten unter anderem auf raschere Behandlungszeiten für Anfragen des Staatssekretariats für Migration (SEM) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) sowie auf die Wiederaufnahme von Rückführungen nach Afghanistan. Die vom Interpellanten erwähnte zeitweise Blockade der begleiteten Rückführungen konnte deshalb mittlerweile einvernehmlich mit den afghanischen Behörden gelöst werden.</p><p>3. Das Rahmenabkommen wurde in der Ämterkonsultation allen Departementen zur Stellungnahme unterbreitet. Die Koordination und der gegenseitige Informationsfluss zwischen dem EDA und anderen interessierten Stellen des Bundes - insbesondere dem SEM - sind gewährleistet.</p><p>4. Bei der Umsetzung der strategischen Verknüpfung zwischen internationaler Zusammenarbeit und Migrationspolitik werden drei Ebenen berücksichtigt. Erstens die politische Verknüpfung, indem politische Prozesse und Instrumente wie Migrationspartnerschaften genutzt werden. Zweitens die geografische Verknüpfung, indem Migration besser in aussenpolitische Strategien integriert wird: So prüfen die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) des EDA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) des WBF systematisch, ob die Migrationsthematik als einer der Interventionsbereiche in ihre Länder- und Regionalstrategien aufgenommen werden soll. Drittens, die thematische Verknüpfung, indem Ursachen von Flucht bearbeitet und somit erzwungener Migration vorgebeugt wird sowie indem der Schutz und die wirtschaftliche Selbstständigkeit in den Herkunftsregionen verbessert werden. Die Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen EDA und WBF sowie in Abstimmung mit dem EJPD innerhalb der Interdepartementalen Struktur zur internationalen Migrationszusammenarbeit (IMZ). Die praktische Umsetzung des Verknüpfungsauftrags wird jährlich im IMZ-Bericht präsentiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Umsetzung der vom Parlament geforderten und vom Bundesrat bekräftigten Konditionalität in der Entwicklungszusammenarbeit stellen sich am Beispiel Afghanistan Fragen. Im September 2017 verweigerten die afghanischen Behörden in Kabul aus formellen Gründen die Einreise einer rückgeführten Person. Seither kann das SEM auf Anweisung der afghanischen Behörden keine begleiteten Rückführungen mehr durchführen. Auch versuchte die Schweiz im Frühling 2017, sich an einem Rückführungssonderflug Deutschlands nach Afghanistan zu beteiligen, was jedoch von Afghanistan nicht bewilligt wurde. Die Zusammenarbeit Afghanistans mit dem SEM ist überdies mangelhaft, da die Behandlungszeiten für Anfragen des SEM bei der Ersatzpapierbeschaffung für auszuschaffende Afghaninnen und Afghanen mehrere Monate dauern. Trotz dieser Probleme unterzeichnete die Schweiz Anfang März ein Rahmenabkommen mit dem afghanischen Finanzministerium betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit. </p><p>Angesichts dieser Vorgänge bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Beinhaltet das Rahmenabkommen mit Afghanistan Klauseln, die der Konditionalität Rechnung tragen? Falls nein, weshalb nicht?</p><p>2. Inwiefern hat die Schweiz versucht, das Abkommen zu nutzen, um die afghanischen Behörden zu verbesserter Kooperation im Bereich der Rückübernahme zu bewegen?</p><p>3. Inwiefern sind die nichtentwicklungsspezifischen Interessen des Bundes bei diesem Rahmenabkommen berücksichtigt worden, und inwiefern ist der Inhalt des Abkommens mit anderen Departementen koordiniert worden? Inwiefern werden derartige Abkommen dem beim Bund propagierten "whole of government"-Ansatz gerecht?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat der vom Parlament geforderten und von ihm selbst u. a. in seiner Botschaft über die internationale Zusammenarbeit der Schweiz 2017-2020 bekräftigten Konditionalität in der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen?</p>
  • Konditionalität in der Entwicklungshilfe am Beispiel von Afghanistan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Seit 2006 ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz, Afghanistan und dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge in Kraft (SR 0.142.393). Seit 2015 wurde parallel dazu das bilaterale Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe verhandelt. Dieses legt den rechtlichen Rahmen fest, in dem Projekte und Programme der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz in Afghanistan umgesetzt werden. Mit dem Abkommen werden für die Schweiz wichtige Grundsätze völkerrechtlich festgehalten: So werden Immunitäten und Privilegien geregelt, zum Beispiel die Ausnahme importierter Güter für die Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit von Zöllen und Mehrwertsteuer.</p><p>Im Rahmen der Beratung der Botschaft zur internationalen Zusammenarbeit 2017-2020 (BBl 2016 2333) hat das Parlament beschlossen, zwei der zugehörigen Bundesbeschlüsse wie folgt zu ergänzen: "Die internationale Zusammenarbeit und die Migrationspolitik werden dort, wo es im Interesse der Schweiz ist, strategisch miteinander verknüpft, indem Konflikt- und Migrationsursachen bearbeitet werden. Der Abschluss von Abkommen und Partnerschaften im Migrationsbereich wird vorangetrieben." Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist daher bestrebt, auch in den Rahmenabkommen eine Klausel zu integrieren, welche diese Möglichkeit der strategischen Verknüpfung aufnimmt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenabkommens mit Afghanistan war es nicht mehr möglich, eine Klausel zur strategischen Verknüpfung der internationalen Zusammenarbeit mit Migrationspolitik explizit aufzunehmen.</p><p>Die Rückübernahme abgewiesener Asylbewerber wird im Rahmen von bilateralen Treffen regelmässig thematisiert und stand bei den Verhandlungen des Rahmenabkommens nicht im Vordergrund. Im Anschluss an einen Zwischenfall im September 2017 schlugen die afghanischen Behörden vor, ein Expertentreffen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 2006 durchzuführen. Dieses hat im April 2018 in Genf stattgefunden. Dabei einigten sich die Expertinnen und Experten unter anderem auf raschere Behandlungszeiten für Anfragen des Staatssekretariats für Migration (SEM) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) sowie auf die Wiederaufnahme von Rückführungen nach Afghanistan. Die vom Interpellanten erwähnte zeitweise Blockade der begleiteten Rückführungen konnte deshalb mittlerweile einvernehmlich mit den afghanischen Behörden gelöst werden.</p><p>3. Das Rahmenabkommen wurde in der Ämterkonsultation allen Departementen zur Stellungnahme unterbreitet. Die Koordination und der gegenseitige Informationsfluss zwischen dem EDA und anderen interessierten Stellen des Bundes - insbesondere dem SEM - sind gewährleistet.</p><p>4. Bei der Umsetzung der strategischen Verknüpfung zwischen internationaler Zusammenarbeit und Migrationspolitik werden drei Ebenen berücksichtigt. Erstens die politische Verknüpfung, indem politische Prozesse und Instrumente wie Migrationspartnerschaften genutzt werden. Zweitens die geografische Verknüpfung, indem Migration besser in aussenpolitische Strategien integriert wird: So prüfen die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) des EDA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) des WBF systematisch, ob die Migrationsthematik als einer der Interventionsbereiche in ihre Länder- und Regionalstrategien aufgenommen werden soll. Drittens, die thematische Verknüpfung, indem Ursachen von Flucht bearbeitet und somit erzwungener Migration vorgebeugt wird sowie indem der Schutz und die wirtschaftliche Selbstständigkeit in den Herkunftsregionen verbessert werden. Die Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen EDA und WBF sowie in Abstimmung mit dem EJPD innerhalb der Interdepartementalen Struktur zur internationalen Migrationszusammenarbeit (IMZ). Die praktische Umsetzung des Verknüpfungsauftrags wird jährlich im IMZ-Bericht präsentiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Umsetzung der vom Parlament geforderten und vom Bundesrat bekräftigten Konditionalität in der Entwicklungszusammenarbeit stellen sich am Beispiel Afghanistan Fragen. Im September 2017 verweigerten die afghanischen Behörden in Kabul aus formellen Gründen die Einreise einer rückgeführten Person. Seither kann das SEM auf Anweisung der afghanischen Behörden keine begleiteten Rückführungen mehr durchführen. Auch versuchte die Schweiz im Frühling 2017, sich an einem Rückführungssonderflug Deutschlands nach Afghanistan zu beteiligen, was jedoch von Afghanistan nicht bewilligt wurde. Die Zusammenarbeit Afghanistans mit dem SEM ist überdies mangelhaft, da die Behandlungszeiten für Anfragen des SEM bei der Ersatzpapierbeschaffung für auszuschaffende Afghaninnen und Afghanen mehrere Monate dauern. Trotz dieser Probleme unterzeichnete die Schweiz Anfang März ein Rahmenabkommen mit dem afghanischen Finanzministerium betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit. </p><p>Angesichts dieser Vorgänge bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Beinhaltet das Rahmenabkommen mit Afghanistan Klauseln, die der Konditionalität Rechnung tragen? Falls nein, weshalb nicht?</p><p>2. Inwiefern hat die Schweiz versucht, das Abkommen zu nutzen, um die afghanischen Behörden zu verbesserter Kooperation im Bereich der Rückübernahme zu bewegen?</p><p>3. Inwiefern sind die nichtentwicklungsspezifischen Interessen des Bundes bei diesem Rahmenabkommen berücksichtigt worden, und inwiefern ist der Inhalt des Abkommens mit anderen Departementen koordiniert worden? Inwiefern werden derartige Abkommen dem beim Bund propagierten "whole of government"-Ansatz gerecht?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat der vom Parlament geforderten und von ihm selbst u. a. in seiner Botschaft über die internationale Zusammenarbeit der Schweiz 2017-2020 bekräftigten Konditionalität in der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen?</p>
    • Konditionalität in der Entwicklungshilfe am Beispiel von Afghanistan

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