Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern von der Haushaltabgabe nach dem RTVG

ShortId
18.3158
Id
20183158
Updated
28.07.2023 03:53
Language
de
Title
Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern von der Haushaltabgabe nach dem RTVG
AdditionalIndexing
34;2446;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe bezahlen heute die volle Haushaltabgabe nach RTVG. Die Umstellung von der Geräte- auf die Haushaltabgabe trifft Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger empfindlich. So ist die Gebühr zwar in den Grundbedarf nach Skos eingerechnet. Aber im alten Modell konnten sich die Menschen frei entscheiden, ob sie sich selber durch den Verzicht auf ein Empfangsgerät mehr finanziellen Freiraum verschaffen. Diese Wahlmöglichkeit fällt mit dem neuen System weg. Bei einem Haushalteinkommen, das mit Leistungen der Sozialhilfe bestritten werden muss, fallen die entsprechenden Kosten merklich ins Gewicht. Insgesamt fallen heute rund 1,4 Milliarden Franken Einnahmen durch die Abgaben nach RTVG an. Die vom Bundesrat veranschlagten knapp 60 Millionen Ausfälle durch eine Befreiung aller Haushalte, die Sozialhilfe beziehen, machen also weniger als 5 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Der Bundesrat hat im Rahmen der Debatte um die Anpassung des RTVG und die No-Billag-Initiative eine substanzielle Senkung der Haushaltabgabe für Privatpersonen versprochen. Deshalb soll die hier geforderte entsprechende Befreiung ohne Anpassung der Haushaltabgabe für Privathaushalte umgesetzt werden.</p>
  • <p>Am 1. Januar 2019 startet das neue Abgabesystem. Dieses basiert auf einer Motion der KVF-N vom 23. Februar 2010 (10.3014), die den Bundesrat beauftragte, eine Vorlage zur Änderung der Gebührenpflicht im Sinne einer geräteunabhängigen Abgabe für alle Haushalte und alle Betriebe zu erarbeiten. Dabei seien Befreiungen von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen vorzusehen. Dieses Anliegen wurde mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), welche vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedet und vom Volk am 14. Juni 2015 angenommen wurde, umgesetzt. Mit der Befreiung von Personen mit jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente wurde derselbe Personenkreis von der Abgabe befreit, der bereits heute von der Zahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit ist.</p><p>Bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage wurden auch alternative Kriterien für die Abgabebefreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen geprüft. Diese erwiesen sich durchwegs als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug und wurden deshalb verworfen. Auch eine Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern wurde geprüft und verworfen, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) die Kosten für die Abgabe im Existenzminimum berücksichtigt sind. Die Skos stützt sich bei ihrer Empfehlung für die Festlegung des Grundbedarfs auf die Berechnung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Dieses nutzt dafür die Daten der Haushaltbudgetbefragung. Der definierte Skos-Warenkorb enthält in der Oberkategorie "Unterhaltung, Erholung und Kultur" die Empfangsgebühren nach RTVG (Unterkategorie 6632.04). Bei einer Befreiung von der Abgabe wäre damit zu rechnen, dass die Skos eine Anpassung bzw. Neuberechnung des Warenkorbes prüft.</p><p>Für Haushalte, in welchen keine Radio- und Fernsehempfangsgeräte vorhanden sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren seit Einführung des Abgabesystems ein Gesuch um Befreiung von der Zahlung der Abgabe einzureichen (Opting-out). Personen, die in einem Haushalt ohne Empfangsgeräte leben, müssen somit in den ersten fünf Jahren nach dem Systemwechsel weiterhin keine Abgabe entrichten.</p><p>Im Rahmen der Fragestunde hat die Vorsteherin des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Frage, ob eine Befreiung der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger von der Haushaltabgabe nach RTVG finanzierbar wäre, beantwortet (18.5129). Eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte würde zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte bzw. des Basistarifs für Unternehmen von 365 auf 380 Franken kompensiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Artikel 69b RTVG wird so ergänzt, dass Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung von der Haushaltabgabe den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und Leistungen der IV gleichgestellt werden. Die Befreiung ist ohne Anpassung der Haushaltabgabe für Private umzusetzen.</p>
  • Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern von der Haushaltabgabe nach dem RTVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe bezahlen heute die volle Haushaltabgabe nach RTVG. Die Umstellung von der Geräte- auf die Haushaltabgabe trifft Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger empfindlich. So ist die Gebühr zwar in den Grundbedarf nach Skos eingerechnet. Aber im alten Modell konnten sich die Menschen frei entscheiden, ob sie sich selber durch den Verzicht auf ein Empfangsgerät mehr finanziellen Freiraum verschaffen. Diese Wahlmöglichkeit fällt mit dem neuen System weg. Bei einem Haushalteinkommen, das mit Leistungen der Sozialhilfe bestritten werden muss, fallen die entsprechenden Kosten merklich ins Gewicht. Insgesamt fallen heute rund 1,4 Milliarden Franken Einnahmen durch die Abgaben nach RTVG an. Die vom Bundesrat veranschlagten knapp 60 Millionen Ausfälle durch eine Befreiung aller Haushalte, die Sozialhilfe beziehen, machen also weniger als 5 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Der Bundesrat hat im Rahmen der Debatte um die Anpassung des RTVG und die No-Billag-Initiative eine substanzielle Senkung der Haushaltabgabe für Privatpersonen versprochen. Deshalb soll die hier geforderte entsprechende Befreiung ohne Anpassung der Haushaltabgabe für Privathaushalte umgesetzt werden.</p>
    • <p>Am 1. Januar 2019 startet das neue Abgabesystem. Dieses basiert auf einer Motion der KVF-N vom 23. Februar 2010 (10.3014), die den Bundesrat beauftragte, eine Vorlage zur Änderung der Gebührenpflicht im Sinne einer geräteunabhängigen Abgabe für alle Haushalte und alle Betriebe zu erarbeiten. Dabei seien Befreiungen von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen vorzusehen. Dieses Anliegen wurde mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), welche vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedet und vom Volk am 14. Juni 2015 angenommen wurde, umgesetzt. Mit der Befreiung von Personen mit jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente wurde derselbe Personenkreis von der Abgabe befreit, der bereits heute von der Zahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit ist.</p><p>Bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage wurden auch alternative Kriterien für die Abgabebefreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen geprüft. Diese erwiesen sich durchwegs als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug und wurden deshalb verworfen. Auch eine Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern wurde geprüft und verworfen, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) die Kosten für die Abgabe im Existenzminimum berücksichtigt sind. Die Skos stützt sich bei ihrer Empfehlung für die Festlegung des Grundbedarfs auf die Berechnung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Dieses nutzt dafür die Daten der Haushaltbudgetbefragung. Der definierte Skos-Warenkorb enthält in der Oberkategorie "Unterhaltung, Erholung und Kultur" die Empfangsgebühren nach RTVG (Unterkategorie 6632.04). Bei einer Befreiung von der Abgabe wäre damit zu rechnen, dass die Skos eine Anpassung bzw. Neuberechnung des Warenkorbes prüft.</p><p>Für Haushalte, in welchen keine Radio- und Fernsehempfangsgeräte vorhanden sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren seit Einführung des Abgabesystems ein Gesuch um Befreiung von der Zahlung der Abgabe einzureichen (Opting-out). Personen, die in einem Haushalt ohne Empfangsgeräte leben, müssen somit in den ersten fünf Jahren nach dem Systemwechsel weiterhin keine Abgabe entrichten.</p><p>Im Rahmen der Fragestunde hat die Vorsteherin des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Frage, ob eine Befreiung der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger von der Haushaltabgabe nach RTVG finanzierbar wäre, beantwortet (18.5129). Eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte würde zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte bzw. des Basistarifs für Unternehmen von 365 auf 380 Franken kompensiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Artikel 69b RTVG wird so ergänzt, dass Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung von der Haushaltabgabe den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und Leistungen der IV gleichgestellt werden. Die Befreiung ist ohne Anpassung der Haushaltabgabe für Private umzusetzen.</p>
    • Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern von der Haushaltabgabe nach dem RTVG

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