Einführung einer Medienabgabe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

ShortId
18.3160
Id
20183160
Updated
28.07.2023 03:53
Language
de
Title
Einführung einer Medienabgabe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
AdditionalIndexing
34;2446;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 68 RTVG trifft alle Haushalte der natürlichen Personen gleichermassen; dies im Unterschied zu der Abgabe für Unternehmen, die einerseits einen Freibetrag kennt und sich andererseits am Umsatz bemisst (Art. 70ff. RTVG). Angesichts der nicht zu unterschätzenden Belastung von Haushalten mit kleinen Einkommen durch Steuern und Abgaben ist diese Abweichung vom Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stossend. Das Gesetz soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass die Haushaltabgabe durch eine Medienabgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ersetzt wird. Als Berechnungs- und Erhebungsgrundlage kann die direkte Bundessteuer (Prozentsatz) oder eine Spezialregelung dienen. In der Umsetzung soll geprüft werden, ob eine solche Steuer direkt durch den Bund mit der direkten Bundessteuer eingezogen oder zum Schutze der Unabhängigkeit der Medien (Art. 3a RTVG) weiterhin durch eine ausgelagerte Erhebungsstelle erhoben werden soll.</p>
  • <p>Das Parlament hat die verschiedenen Möglichkeiten betreffend Abgaben, Erhebung und Ausstattung im Rahmen der RTVG-Revision intensiv diskutiert. Durch den Wechsel von der Empfangsgebühr zu einer allgemeinen Abgabe für Radio und Fernsehen ab 2019 wird der jährliche Betrag pro Haushalt von heute 451 auf 365 Franken sinken. Der Bundesrat hat anlässlich der Festlegung der Abgabenhöhe ausdrücklich festgehalten, dass er bereits im Jahr 2020 und danach alle zwei Jahre die Höhe der Abgabe überprüfen wird mit dem Ziel, sie weiter zu senken, um die Belastung der Haushalte weiter zu verringern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Personen mit jährlichen Ergänzungsleistungen nach AHV und IV auf Gesuch hin von der Abgabe befreit werden. Während fünf Jahren gilt dies ebenso für Haushalte ohne Radio- und Fernsehempfangsmöglichkeit. Ausserdem werden die Kosten der Haushaltabgabe im Grundbedarf von sozialhilfebeziehenden Personen berücksichtigt. Durch diese Massnahmen wird dem Anliegen der Motion bereits massgeblich Rechnung getragen.</p><p>Einen neuerlichen Wechsel beim Erhebungssystem ins Auge zu fassen, bevor der anstehende Wechsel zur neuen Abgabe vollzogen ist und Erfahrungen damit gesammelt werden konnten, wäre deshalb unverhältnismässig und würde zur Verunsicherung der Abgabepflichtigen führen.</p><p>Der Bundesrat hat im Übrigen eine Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bereits bei der Vorbereitung der neuen Abgabe geprüft, nämlich die Finanzierung aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer, deren Tarife entsprechend erhöht würden. Diese Variante weist allerdings erhebliche Nachteile gegenüber anderen möglichen Finanzierungssystemen auf. So würde dadurch der Mittelstand übermässig stark belastet, dies wegen der Befreiung der einkommensschwachen Personen einerseits und der faktischen Befreiung der einkommensstärksten Personen durch den Höchststeuersatz gemäss Bundesverfassung andererseits. Die Finanzierung aus der direkten Bundessteuer ist insofern die teuerste aller damals geprüften Finanzierungsmethoden, als den Kantonen per Bundesverfassung 17 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer zustehen. Schliesslich könnte diese Finanzierungsmethode die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen dadurch tangieren, dass das Parlament über das Budget indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen könnte.</p><p>Andere denkbare Systeme einer Abgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit würden zu erheblichem administrativem Mehraufwand und dadurch höheren Erhebungskosten führen. Dies gilt selbst dann, wenn auf bestehende Steuerdaten der Kantone bzw. Gemeinden zugegriffen werden könnte und eine beauftragte private Firma die Abgabe erheben würde. Der Bundesrat hatte neben der Finanzierung aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer auch die Erhebung einer (einheitlich hohen) Abgabe pro Haushalt durch die kantonalen Steuerbehörden geprüft. Er kam zum Schluss, dass ein solches Modell annähernd so hohen Aufwand verursachen würde wie die Finanzierung aus der direkten Bundessteuer, bedingt primär durch die stark föderalistische Ausgestaltung der Steuerveranlagung und -erhebung in der Schweiz. Würde eine solche Abgabe zusätzlich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abgestuft, würde der administrative Aufwand noch höher.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 69ff. RTVG) durch eine Medienabgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ersetzt wird. Dabei darf die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen nach Artikel 3a RTVG in keiner Weise tangiert werden.</p>
  • Einführung einer Medienabgabe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 68 RTVG trifft alle Haushalte der natürlichen Personen gleichermassen; dies im Unterschied zu der Abgabe für Unternehmen, die einerseits einen Freibetrag kennt und sich andererseits am Umsatz bemisst (Art. 70ff. RTVG). Angesichts der nicht zu unterschätzenden Belastung von Haushalten mit kleinen Einkommen durch Steuern und Abgaben ist diese Abweichung vom Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stossend. Das Gesetz soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass die Haushaltabgabe durch eine Medienabgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ersetzt wird. Als Berechnungs- und Erhebungsgrundlage kann die direkte Bundessteuer (Prozentsatz) oder eine Spezialregelung dienen. In der Umsetzung soll geprüft werden, ob eine solche Steuer direkt durch den Bund mit der direkten Bundessteuer eingezogen oder zum Schutze der Unabhängigkeit der Medien (Art. 3a RTVG) weiterhin durch eine ausgelagerte Erhebungsstelle erhoben werden soll.</p>
    • <p>Das Parlament hat die verschiedenen Möglichkeiten betreffend Abgaben, Erhebung und Ausstattung im Rahmen der RTVG-Revision intensiv diskutiert. Durch den Wechsel von der Empfangsgebühr zu einer allgemeinen Abgabe für Radio und Fernsehen ab 2019 wird der jährliche Betrag pro Haushalt von heute 451 auf 365 Franken sinken. Der Bundesrat hat anlässlich der Festlegung der Abgabenhöhe ausdrücklich festgehalten, dass er bereits im Jahr 2020 und danach alle zwei Jahre die Höhe der Abgabe überprüfen wird mit dem Ziel, sie weiter zu senken, um die Belastung der Haushalte weiter zu verringern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Personen mit jährlichen Ergänzungsleistungen nach AHV und IV auf Gesuch hin von der Abgabe befreit werden. Während fünf Jahren gilt dies ebenso für Haushalte ohne Radio- und Fernsehempfangsmöglichkeit. Ausserdem werden die Kosten der Haushaltabgabe im Grundbedarf von sozialhilfebeziehenden Personen berücksichtigt. Durch diese Massnahmen wird dem Anliegen der Motion bereits massgeblich Rechnung getragen.</p><p>Einen neuerlichen Wechsel beim Erhebungssystem ins Auge zu fassen, bevor der anstehende Wechsel zur neuen Abgabe vollzogen ist und Erfahrungen damit gesammelt werden konnten, wäre deshalb unverhältnismässig und würde zur Verunsicherung der Abgabepflichtigen führen.</p><p>Der Bundesrat hat im Übrigen eine Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bereits bei der Vorbereitung der neuen Abgabe geprüft, nämlich die Finanzierung aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer, deren Tarife entsprechend erhöht würden. Diese Variante weist allerdings erhebliche Nachteile gegenüber anderen möglichen Finanzierungssystemen auf. So würde dadurch der Mittelstand übermässig stark belastet, dies wegen der Befreiung der einkommensschwachen Personen einerseits und der faktischen Befreiung der einkommensstärksten Personen durch den Höchststeuersatz gemäss Bundesverfassung andererseits. Die Finanzierung aus der direkten Bundessteuer ist insofern die teuerste aller damals geprüften Finanzierungsmethoden, als den Kantonen per Bundesverfassung 17 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer zustehen. Schliesslich könnte diese Finanzierungsmethode die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen dadurch tangieren, dass das Parlament über das Budget indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen könnte.</p><p>Andere denkbare Systeme einer Abgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit würden zu erheblichem administrativem Mehraufwand und dadurch höheren Erhebungskosten führen. Dies gilt selbst dann, wenn auf bestehende Steuerdaten der Kantone bzw. Gemeinden zugegriffen werden könnte und eine beauftragte private Firma die Abgabe erheben würde. Der Bundesrat hatte neben der Finanzierung aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer auch die Erhebung einer (einheitlich hohen) Abgabe pro Haushalt durch die kantonalen Steuerbehörden geprüft. Er kam zum Schluss, dass ein solches Modell annähernd so hohen Aufwand verursachen würde wie die Finanzierung aus der direkten Bundessteuer, bedingt primär durch die stark föderalistische Ausgestaltung der Steuerveranlagung und -erhebung in der Schweiz. Würde eine solche Abgabe zusätzlich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abgestuft, würde der administrative Aufwand noch höher.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 69ff. RTVG) durch eine Medienabgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ersetzt wird. Dabei darf die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen nach Artikel 3a RTVG in keiner Weise tangiert werden.</p>
    • Einführung einer Medienabgabe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

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