Impfstoffe. Vergütungsverfahren beschleunigen und vereinfachen

ShortId
18.3167
Id
20183167
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Impfstoffe. Vergütungsverfahren beschleunigen und vereinfachen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine gute Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Impfstoffen dämpft die Gesundheitskosten wirksam, indem teilweise ansteckende Krankheiten verhindert und vulnerable Personen geschützt werden. Empfohlen wird eine Impfung im Schweizerischen Impfplan nämlich nur dann, "wenn der Nutzen durch verhinderte Krankheiten und deren Komplikationen die mit den Impfungen verbundenen Risiken in jedem Fall um ein Vielfaches übertrifft".</p><p>Das Verfahren zur Vergütung von Impfstoffen in der Schweiz ist umständlich und dauert viel zu lange. Trotz prekärer Impfstoffversorgung müssen Herstellerfirmen für den kleinen hiesigen Markt massive administrative Hürden des Bundes in Kauf nehmen. Zudem agiert die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) im Bereich der Vergütung von Impfstoffen intransparent und langsam, und sie dupliziert die Aktivitäten der anderen Kommissionen (Ekif, EAK) unnötig.</p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern beschäftigt für die Vergütung von Impfstoffen zwei beratende Kommissionen (ELGK, EAK) sowie für Empfehlungen in Impffragen zusätzlich eine unabhängige Expertenkommission (Ekif). Um künftig lange Verfahren mit unter Umständen widersprüchlichen Ergebnissen zu vermeiden, soll die Ekif die Empfehlung aus medizinischer Sicht über die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeben und die EAK wie bis anhin zusätzlich die wirtschaftlichen Aspekte prüfen. Die ELGK ist bei Impfstoffen aus dem Prozess herauszunehmen.</p><p>Dem Bundesrat bleibt es unbenommen, andere zielführende Massnahmen umzusetzen, um der Schweizer Bevölkerung einen unkomplizierten, schnellen und von der Grundversicherung gedeckten Impfschutz zu bieten.</p>
  • <p>Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (Ekif) erarbeitet Impfempfehlungen zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Grundlage für die Tätigkeit der Ekif ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101).</p><p>Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) ist demgegenüber gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Artikel 37d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) für die Prüfung der Leistung hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 32 KVG genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) zuständig, auch was Präventionsmassnahmen sowie allfällige Ausnahmen bzw. Herabsetzungen von der Kostenbeteiligung betrifft. Die ELGK gibt eine Empfehlung zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) ab, dessen Vorsteher hinsichtlich Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) entscheidet.</p><p>Hinsichtlich Bewertung des Impfstoffpreises berät die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) gemäss Artikel 37e KVV das BAG, welches über eine Aufnahme eines Impfstoffes und dessen Preis in der Spezialitätenliste entscheidet.</p><p>Bereits heute findet eine enge Koordination zwischen den verschiedenen Kommissionen bzw. ihren wissenschaftlichen Sekretariaten im BAG statt. Das vorhandene Klärungs- und Optimierungspotenzial wird laufend genutzt. Die Arbeitsweisen von Ekif und ELGK sowie EAK basieren auf anderen gesetzlichen Grundlagen, erfüllen folglich unterschiedliche Zielsetzungen und unterscheiden sich auch in den methodischen Vorgehensweisen.</p><p>Somit kann aus Sicht des EpG und der Ekif eine Impfung empfohlen werden, deren Vergütung durch die OKP aber nicht angezeigt sein, was nicht als widersprüchliches Ergebnis einzustufen ist. Die Arbeiten der nachfolgenden Kommissionen stützen sich zwar auf die Ergebnisse der Arbeiten der Ekif ab, ergänzen diese aber. Die Beratungen der ELGK sind vertraulich, damit eine unabhängige Arbeitsweise ohne Beeinflussung von aussen gewährleistet werden kann. Über Meilensteine in der Behandlung werden die Antragstellenden jeweils informiert. Nach Beschluss des EDI erhalten diese eine fachliche Begründung des Entscheides. Das Verfahren und die Anforderungen an die WZW-Prüfung sind aus Sicht des Bundesrates durchaus nachvollziehbar und klar definiert.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bestehenden Verfahren, welche durch die geltenden gesetzlichen Grundlagen vorgegeben und damit von unterschiedlichen Zielsetzungen und Vorgehensweisen geprägt sind, als angemessen. Sowohl das BAG als auch die ausserparlamentarischen Kommissionen koordinieren die Arbeiten eng und optimieren die Abläufe laufend. Demzufolge sieht der Bundesrat keinen Bedarf für die Prüfung zusätzlicher Massnahmen oder die Erarbeitung eines Berichtes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zu prüfen und Bericht zu erstatten, um das Verfahren zur Vergütung von Impfstoffen durch die obligatorische Krankenversicherung zu beschleunigen und zu vereinfachen.</p>
  • Impfstoffe. Vergütungsverfahren beschleunigen und vereinfachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine gute Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Impfstoffen dämpft die Gesundheitskosten wirksam, indem teilweise ansteckende Krankheiten verhindert und vulnerable Personen geschützt werden. Empfohlen wird eine Impfung im Schweizerischen Impfplan nämlich nur dann, "wenn der Nutzen durch verhinderte Krankheiten und deren Komplikationen die mit den Impfungen verbundenen Risiken in jedem Fall um ein Vielfaches übertrifft".</p><p>Das Verfahren zur Vergütung von Impfstoffen in der Schweiz ist umständlich und dauert viel zu lange. Trotz prekärer Impfstoffversorgung müssen Herstellerfirmen für den kleinen hiesigen Markt massive administrative Hürden des Bundes in Kauf nehmen. Zudem agiert die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) im Bereich der Vergütung von Impfstoffen intransparent und langsam, und sie dupliziert die Aktivitäten der anderen Kommissionen (Ekif, EAK) unnötig.</p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern beschäftigt für die Vergütung von Impfstoffen zwei beratende Kommissionen (ELGK, EAK) sowie für Empfehlungen in Impffragen zusätzlich eine unabhängige Expertenkommission (Ekif). Um künftig lange Verfahren mit unter Umständen widersprüchlichen Ergebnissen zu vermeiden, soll die Ekif die Empfehlung aus medizinischer Sicht über die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeben und die EAK wie bis anhin zusätzlich die wirtschaftlichen Aspekte prüfen. Die ELGK ist bei Impfstoffen aus dem Prozess herauszunehmen.</p><p>Dem Bundesrat bleibt es unbenommen, andere zielführende Massnahmen umzusetzen, um der Schweizer Bevölkerung einen unkomplizierten, schnellen und von der Grundversicherung gedeckten Impfschutz zu bieten.</p>
    • <p>Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (Ekif) erarbeitet Impfempfehlungen zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Grundlage für die Tätigkeit der Ekif ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101).</p><p>Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) ist demgegenüber gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Artikel 37d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) für die Prüfung der Leistung hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 32 KVG genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) zuständig, auch was Präventionsmassnahmen sowie allfällige Ausnahmen bzw. Herabsetzungen von der Kostenbeteiligung betrifft. Die ELGK gibt eine Empfehlung zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) ab, dessen Vorsteher hinsichtlich Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) entscheidet.</p><p>Hinsichtlich Bewertung des Impfstoffpreises berät die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) gemäss Artikel 37e KVV das BAG, welches über eine Aufnahme eines Impfstoffes und dessen Preis in der Spezialitätenliste entscheidet.</p><p>Bereits heute findet eine enge Koordination zwischen den verschiedenen Kommissionen bzw. ihren wissenschaftlichen Sekretariaten im BAG statt. Das vorhandene Klärungs- und Optimierungspotenzial wird laufend genutzt. Die Arbeitsweisen von Ekif und ELGK sowie EAK basieren auf anderen gesetzlichen Grundlagen, erfüllen folglich unterschiedliche Zielsetzungen und unterscheiden sich auch in den methodischen Vorgehensweisen.</p><p>Somit kann aus Sicht des EpG und der Ekif eine Impfung empfohlen werden, deren Vergütung durch die OKP aber nicht angezeigt sein, was nicht als widersprüchliches Ergebnis einzustufen ist. Die Arbeiten der nachfolgenden Kommissionen stützen sich zwar auf die Ergebnisse der Arbeiten der Ekif ab, ergänzen diese aber. Die Beratungen der ELGK sind vertraulich, damit eine unabhängige Arbeitsweise ohne Beeinflussung von aussen gewährleistet werden kann. Über Meilensteine in der Behandlung werden die Antragstellenden jeweils informiert. Nach Beschluss des EDI erhalten diese eine fachliche Begründung des Entscheides. Das Verfahren und die Anforderungen an die WZW-Prüfung sind aus Sicht des Bundesrates durchaus nachvollziehbar und klar definiert.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bestehenden Verfahren, welche durch die geltenden gesetzlichen Grundlagen vorgegeben und damit von unterschiedlichen Zielsetzungen und Vorgehensweisen geprägt sind, als angemessen. Sowohl das BAG als auch die ausserparlamentarischen Kommissionen koordinieren die Arbeiten eng und optimieren die Abläufe laufend. Demzufolge sieht der Bundesrat keinen Bedarf für die Prüfung zusätzlicher Massnahmen oder die Erarbeitung eines Berichtes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zu prüfen und Bericht zu erstatten, um das Verfahren zur Vergütung von Impfstoffen durch die obligatorische Krankenversicherung zu beschleunigen und zu vereinfachen.</p>
    • Impfstoffe. Vergütungsverfahren beschleunigen und vereinfachen

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