Asyl-Querulanten wirksam disziplinieren

ShortId
18.3170
Id
20183170
Updated
28.07.2023 03:49
Language
de
Title
Asyl-Querulanten wirksam disziplinieren
AdditionalIndexing
28;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie die "Basler Zeitung" in mehreren Reportagen - unter Veröffentlichung von Protokollen - aufdeckte, gab es im Kanton Baselland grosse Probleme mit minderjährigen Asylanten, die jegliche Kooperation mit Behörden verweigerten. Die Betreuer von Asyl-Querulanten liessen sich wie folgt zitieren: "Wir hofften einen Beitrag zu leisten, um traumatisierten Jugendlichen an der Schwelle zur Volljährigkeit zu helfen. Die vermeintlich Schutzbedürftigen entpuppten sich als Querulanten mit einer hohen Anspruchsmentalität und einer geringen Leistungsbereitschaft." Leider sind dies keine Einzelfälle. Schweizweit ist immer wieder von Asylanten - insbesondere aus Ostafrika - zu hören und lesen, die als Querulanten auftreten, dadurch gewaltige Kosten verursachen und den Behörden regelrecht auf der Nase herumtanzen.</p><p>Das geltende Asylrecht sieht die Berücksichtigung "besonderer Aspekte" für minderjährige Asylanten vor. Darunter werden offensichtlich primär Rechte verstanden. Wer jedoch für minderjährige Asylanten die Berücksichtigung "spezieller Aspekte" im Sinne von Rechten vorsieht, muss zwingend auch deren Grenzen festlegen. Es fehlt beispielsweise ein Katalog von möglichen Sanktionen für die Betreuung, wenn die Fürsorge durch querulantisches Verhalten ad absurdum getrieben wird. Wenn wohlwollende Mittel versagen, muss es Möglichkeiten geben, um Querulanten die Grenzen unserer Toleranz zu demonstrieren; dies bestenfalls in einer Kaskade von Sanktionsmöglichkeiten wie Beschränkungen, Arbeitseinsätze, Rayonverbote, Beschlagnahmungen, Arreste, Internierung usw., bis hin zur Landesverweisung.</p><p>Die Schaffung von wirksamen Sanktionsmöglichkeiten liegt klar in der Verantwortung des Bundes. Weil sich die negativen Auswirkungen im Umgang mit Asyl-Querulanten nicht kommunal, kantonal oder regionenspezifisch unterscheiden, ist es angezeigt, dieser Problematik auf Bundesebene zu begegnen.</p>
  • <p>Kommen Sozialhilfebeziehende unabhängig von ihrem Status, ihrem Alter oder ihrer Nationalität ihren Pflichten nicht nach, sind die kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden gehalten, dies durch eine angemessene, dem Fehlverhalten entsprechende Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu sanktionieren. Dies gilt auch für unbegleitete minderjährige Asylsuchende.</p><p>Gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Asylgesetzes sind Sozialhilfeleistungen namentlich dann abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder den Anordnungen von Mitarbeitenden der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet. Allfällige weitere Massnahmen, die erzieherischen oder strafrechtlichen Charakter aufweisen, können überdies von den kantonalen Kindesschutz- oder Strafbehörden angeordnet werden.</p><p>Auch während des Aufenthalts in den Bundesasylzentren können Asylsuchende sanktioniert werden. Die in den Bundesasylzentren untergebrachten Asylsuchenden haben sich an die geltende Hausordnung zu halten, müssen die ihnen übertragenen Hausarbeiten erledigen und haben Anwesenheitspflichten zu erfüllen. Verletzt eine asylsuchende Person diese Pflichten oder gefährdet sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so können verschiedene Disziplinarmassnahmen angeordnet werden (z. B. Nichtgewährung von Taschengeld; Verweigerung der Ausgangsbewilligung; Verbot, bestimmte Räume zu betreten). Diese Massnahmen sind in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich geregelt und gelten auch für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Strafrechtlich relevante Vorfälle werden zudem konsequent den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet.</p><p>Im Weiteren sind auf Bundesebene die gesetzlichen Grundlagen betreffend die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zu erwähnen, die grundsätzlich auch auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende Anwendung finden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. So können namentlich bei Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch Ein- und Ausgrenzungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall angeordnet werden.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass im geltenden Bundesrecht genügende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, um das Fehlverhalten von sozialhilfebeziehenden und querulatorischen minderjährigen Personen des Asylbereichs zu sanktionieren. Das Anliegen des Motionärs ist damit im heutigen Recht bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Grundlagen zu schaffen, damit Querulanten unter minderjährigen Asylanten wirksam diszipliniert werden können.</p>
  • Asyl-Querulanten wirksam disziplinieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie die "Basler Zeitung" in mehreren Reportagen - unter Veröffentlichung von Protokollen - aufdeckte, gab es im Kanton Baselland grosse Probleme mit minderjährigen Asylanten, die jegliche Kooperation mit Behörden verweigerten. Die Betreuer von Asyl-Querulanten liessen sich wie folgt zitieren: "Wir hofften einen Beitrag zu leisten, um traumatisierten Jugendlichen an der Schwelle zur Volljährigkeit zu helfen. Die vermeintlich Schutzbedürftigen entpuppten sich als Querulanten mit einer hohen Anspruchsmentalität und einer geringen Leistungsbereitschaft." Leider sind dies keine Einzelfälle. Schweizweit ist immer wieder von Asylanten - insbesondere aus Ostafrika - zu hören und lesen, die als Querulanten auftreten, dadurch gewaltige Kosten verursachen und den Behörden regelrecht auf der Nase herumtanzen.</p><p>Das geltende Asylrecht sieht die Berücksichtigung "besonderer Aspekte" für minderjährige Asylanten vor. Darunter werden offensichtlich primär Rechte verstanden. Wer jedoch für minderjährige Asylanten die Berücksichtigung "spezieller Aspekte" im Sinne von Rechten vorsieht, muss zwingend auch deren Grenzen festlegen. Es fehlt beispielsweise ein Katalog von möglichen Sanktionen für die Betreuung, wenn die Fürsorge durch querulantisches Verhalten ad absurdum getrieben wird. Wenn wohlwollende Mittel versagen, muss es Möglichkeiten geben, um Querulanten die Grenzen unserer Toleranz zu demonstrieren; dies bestenfalls in einer Kaskade von Sanktionsmöglichkeiten wie Beschränkungen, Arbeitseinsätze, Rayonverbote, Beschlagnahmungen, Arreste, Internierung usw., bis hin zur Landesverweisung.</p><p>Die Schaffung von wirksamen Sanktionsmöglichkeiten liegt klar in der Verantwortung des Bundes. Weil sich die negativen Auswirkungen im Umgang mit Asyl-Querulanten nicht kommunal, kantonal oder regionenspezifisch unterscheiden, ist es angezeigt, dieser Problematik auf Bundesebene zu begegnen.</p>
    • <p>Kommen Sozialhilfebeziehende unabhängig von ihrem Status, ihrem Alter oder ihrer Nationalität ihren Pflichten nicht nach, sind die kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden gehalten, dies durch eine angemessene, dem Fehlverhalten entsprechende Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu sanktionieren. Dies gilt auch für unbegleitete minderjährige Asylsuchende.</p><p>Gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Asylgesetzes sind Sozialhilfeleistungen namentlich dann abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder den Anordnungen von Mitarbeitenden der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet. Allfällige weitere Massnahmen, die erzieherischen oder strafrechtlichen Charakter aufweisen, können überdies von den kantonalen Kindesschutz- oder Strafbehörden angeordnet werden.</p><p>Auch während des Aufenthalts in den Bundesasylzentren können Asylsuchende sanktioniert werden. Die in den Bundesasylzentren untergebrachten Asylsuchenden haben sich an die geltende Hausordnung zu halten, müssen die ihnen übertragenen Hausarbeiten erledigen und haben Anwesenheitspflichten zu erfüllen. Verletzt eine asylsuchende Person diese Pflichten oder gefährdet sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so können verschiedene Disziplinarmassnahmen angeordnet werden (z. B. Nichtgewährung von Taschengeld; Verweigerung der Ausgangsbewilligung; Verbot, bestimmte Räume zu betreten). Diese Massnahmen sind in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich geregelt und gelten auch für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Strafrechtlich relevante Vorfälle werden zudem konsequent den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet.</p><p>Im Weiteren sind auf Bundesebene die gesetzlichen Grundlagen betreffend die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zu erwähnen, die grundsätzlich auch auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende Anwendung finden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. So können namentlich bei Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch Ein- und Ausgrenzungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall angeordnet werden.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass im geltenden Bundesrecht genügende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, um das Fehlverhalten von sozialhilfebeziehenden und querulatorischen minderjährigen Personen des Asylbereichs zu sanktionieren. Das Anliegen des Motionärs ist damit im heutigen Recht bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Grundlagen zu schaffen, damit Querulanten unter minderjährigen Asylanten wirksam diszipliniert werden können.</p>
    • Asyl-Querulanten wirksam disziplinieren

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