Erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland

ShortId
18.3171
Id
20183171
Updated
28.07.2023 03:49
Language
de
Title
Erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland
AdditionalIndexing
04;28;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Bevölkerung setzt sich die Überzeugung durch, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe weitestgehend gleichgestellt werden sollen. Im Gegensatz zur Heirat ermöglicht aber - gemäss Bürgerrechtsgesetz (BüG), Artikel 20f. - die eingetragene Partnerschaft nicht das Verfahren der erleichterten Einbürgerung für die ausländische Partnerin einer Schweizerin bzw. für den ausländischen Partner eines Schweizers, wenn sie Wohnsitz im Ausland haben. </p><p>Zwar sieht das neue, per 1. Januar 2018 revidierte BüG im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ein reduziertes Wohnsitzerfordernis (Art. 10 Abs. 1 BüG) vor: Die eingetragene Partnerin einer Schweizerin oder der eingetragene Partner eines Schweizers muss neu ein Wohnsitzerfordernis in der Schweiz von insgesamt fünf Jahren erfüllen. Dabei wird ein Wohnsitz von einem Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung verlangt, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt. Im Übrigen ist jedoch ausschliesslich das ordentliche Verfahren für die Einbürgerung anwendbar.</p><p>Dass für die eingetragene Partnerschaft stets das ordentliche Verfahren für die Einbürgerung gilt und die Bestimmungen über erleichterte Einbürgerung nicht anwendbar sind, hat insbesondere zur Folge, dass bei Wohnsitz im Ausland der ausländische Partner eines Schweizers bzw. die ausländische Partnerin einer Schweizerin keine Möglichkeit hat, Schweizer bzw. Schweizerin gemäss Artikel 21 Absatz 2 BüG in Verbindung mit Artikel 20 BüG zu werden. Dies steht im Gegensatz zur Heirat: Die Ehefrau eines Schweizers bzw. der Ehemann einer Schweizerin mit Wohnsitz im Ausland kann im Rahmen des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung Schweizerin bzw. Schweizer werden. Eine Ungleichheit, die stossend ist, es gibt keine Gründe für diese Ungleichbehandlung. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits am 18. Dezember 2015 zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) über die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren geäussert (BBl 2016 29; Umsetzung der parlamentarischen Initiativen 13.418 bis 13.422). In seiner Stellungnahme unterstützt er die von der SPK-N vorgeschlagene, vollständige Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren und empfiehlt dem Parlament den Vorschlag der SPK-N zu einer Änderung der Bundesverfassung und des Bürgerrechtsgesetzes zur Annahme (BBl 2016 45). Demnach sollen sich ausländische Personen erleichtert einbürgern lassen können, die in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland leben. Eine erneute Prüfung dieses Anliegens erachtet der Bundesrat daher nicht als notwendig.</p><p>Der Entwurf der SPK-N zur Umsetzung der erwähnten parlamentarischen Initiativen wurde vom Nationalrat am 14. März 2016 angenommen. Mit Beschluss des Ständerates vom 26. September 2016 und des Nationalrates vom 16. Dezember 2016 wurde die weitere Behandlung jedoch nach Artikel 87 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt; dies bis zur Erledigung der parlamentarischen Initiative der grünliberalen Fraktion 13.468, "Ehe für alle". Als Begründung für die Sistierung wurde angeführt, dass abgewartet werden solle, bis die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative "Ehe für alle" erarbeitet habe. Wenn geklärt sei, ob der Ehebegriff in der Verfassung erweitert werde, könne entschieden werden, welche Regeln für die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft im Einbürgerungsverfahren noch notwendig seien.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die erleichterte Einbürgerung auch für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. für eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland ermöglicht werden soll.</p>
  • Erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Bevölkerung setzt sich die Überzeugung durch, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe weitestgehend gleichgestellt werden sollen. Im Gegensatz zur Heirat ermöglicht aber - gemäss Bürgerrechtsgesetz (BüG), Artikel 20f. - die eingetragene Partnerschaft nicht das Verfahren der erleichterten Einbürgerung für die ausländische Partnerin einer Schweizerin bzw. für den ausländischen Partner eines Schweizers, wenn sie Wohnsitz im Ausland haben. </p><p>Zwar sieht das neue, per 1. Januar 2018 revidierte BüG im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ein reduziertes Wohnsitzerfordernis (Art. 10 Abs. 1 BüG) vor: Die eingetragene Partnerin einer Schweizerin oder der eingetragene Partner eines Schweizers muss neu ein Wohnsitzerfordernis in der Schweiz von insgesamt fünf Jahren erfüllen. Dabei wird ein Wohnsitz von einem Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung verlangt, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt. Im Übrigen ist jedoch ausschliesslich das ordentliche Verfahren für die Einbürgerung anwendbar.</p><p>Dass für die eingetragene Partnerschaft stets das ordentliche Verfahren für die Einbürgerung gilt und die Bestimmungen über erleichterte Einbürgerung nicht anwendbar sind, hat insbesondere zur Folge, dass bei Wohnsitz im Ausland der ausländische Partner eines Schweizers bzw. die ausländische Partnerin einer Schweizerin keine Möglichkeit hat, Schweizer bzw. Schweizerin gemäss Artikel 21 Absatz 2 BüG in Verbindung mit Artikel 20 BüG zu werden. Dies steht im Gegensatz zur Heirat: Die Ehefrau eines Schweizers bzw. der Ehemann einer Schweizerin mit Wohnsitz im Ausland kann im Rahmen des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung Schweizerin bzw. Schweizer werden. Eine Ungleichheit, die stossend ist, es gibt keine Gründe für diese Ungleichbehandlung. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits am 18. Dezember 2015 zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) über die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren geäussert (BBl 2016 29; Umsetzung der parlamentarischen Initiativen 13.418 bis 13.422). In seiner Stellungnahme unterstützt er die von der SPK-N vorgeschlagene, vollständige Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren und empfiehlt dem Parlament den Vorschlag der SPK-N zu einer Änderung der Bundesverfassung und des Bürgerrechtsgesetzes zur Annahme (BBl 2016 45). Demnach sollen sich ausländische Personen erleichtert einbürgern lassen können, die in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland leben. Eine erneute Prüfung dieses Anliegens erachtet der Bundesrat daher nicht als notwendig.</p><p>Der Entwurf der SPK-N zur Umsetzung der erwähnten parlamentarischen Initiativen wurde vom Nationalrat am 14. März 2016 angenommen. Mit Beschluss des Ständerates vom 26. September 2016 und des Nationalrates vom 16. Dezember 2016 wurde die weitere Behandlung jedoch nach Artikel 87 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt; dies bis zur Erledigung der parlamentarischen Initiative der grünliberalen Fraktion 13.468, "Ehe für alle". Als Begründung für die Sistierung wurde angeführt, dass abgewartet werden solle, bis die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative "Ehe für alle" erarbeitet habe. Wenn geklärt sei, ob der Ehebegriff in der Verfassung erweitert werde, könne entschieden werden, welche Regeln für die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft im Einbürgerungsverfahren noch notwendig seien.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die erleichterte Einbürgerung auch für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. für eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland ermöglicht werden soll.</p>
    • Erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland

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