Dosisgrenzwerte bei Kernkraftwerken

ShortId
18.3175
Id
20183175
Updated
28.07.2023 14:41
Language
de
Title
Dosisgrenzwerte bei Kernkraftwerken
AdditionalIndexing
66;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Schutz der Bevölkerung hat für einen glaubwürdigen Weiterbetrieb der Kernkraftwerke auch angesichts des beschlossenen Ausstiegs aus der Atomenergie oberste Priorität. Verschiedene Organisationen und Fachpersonen kritisieren, die laufende Vernehmlassung zur Teilrevision verschiedener Erlasse im Zusammenhang mit der Störfallanalyse und der vorläufigen Ausserbetriebnahme von KKW führe, anders als in den Vernehmlassungsunterlagen dargestellt, zu einer starken Verminderung des Strahlenschutzes. Der Vorwurf ist insofern brisant, als sich die Teilrevisionen in der Zuständigkeit des Departementes UVEK befinden, zu dem auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) gehört. Zu den betroffenen Strahlenschutz-Grenzwerten läuft jedoch derzeit ein Gerichtsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, in dem das Ensi als Partei auftritt. Es kann deshalb in der Sache nicht als unbefangen betrachtet werden. Es ist aus diesem Grund angebracht, Fachexperten von Institutionen, die nicht in das laufende Gerichtsverfahren involviert sind, die Tragweite der Verordnungsanpassungen überprüfen zu lassen.</p>
  • <p>Das Ensi ist die Aufsichtsbehörde des Bundes für die nukleare Sicherheit und Sicherung. Es ist unabhängig und gesetzlich verpflichtet, sich im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergieagentur periodisch durch externe, internationale Expertinnen und Experten überprüfen zu lassen. Bei den entsprechenden Überprüfungen - zuletzt in den Jahren 2011 und 2015 - wurde auch die Praxis des Ensi bei der Durchführung von Störfallanalysen durchleuchtet und nicht beanstandet.</p><p>Mit der laufenden Revision von Artikel 8 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) über die deterministische Störfallanalyse und von Artikel 44 KEV über die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW sowie von zwei gestützt darauf erlassenen Verordnungen soll der Wortlaut dieser Bestimmungen so präzisiert werden, dass er unmissverständlich dem vom Bundesrat ursprünglich beabsichtigten Sinn, der seit Jahren angewendeten Praxis des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) und den Methoden der internationalen Experten entspricht.</p><p>Im erläuternden Bericht, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, hat der Bundesrat die ausschlaggebenden Daten und Argumente dargelegt - insbesondere, dass die Schweiz im internationalen Vergleich eine sehr strikte Politik verfolgt. Die vorgeschlagenen Änderungen haben darüber hinaus keine Auswirkungen auf die Bevölkerung. Es ist zu unterscheiden zwischen den Nachweisvorgaben in Artikel 8 KEV und den Ausserbetriebnahmekriterien in Artikel 44 KEV: Bei den Nachweisvorgaben, also den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke, soll sich materiell nichts ändern im Vergleich zur heutigen Praxis. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Beispielsweise müssen die KKW-Betreiber nach wie vor nachweisen können, dass die Bevölkerung bei einem tausendjährlichen Naturereignis nicht einer Dosis von über 1 Millisievert ausgesetzt ist. Bei Nichtgelingen dieses Nachweises müssen sie ihr KKW aber nicht mehr sofort vorläufig ausser Betrieb nehmen, sondern innert nützlicher Frist so nachrüsten, dass der Nachweis gelingt. Tatsächlich bliebe bei diesem Beispiel die potenzielle Dosis für die Bevölkerung im Ereignisfall gering und wäre in der Grössenordnung der (durchschnittlichen) jährlichen natürlichen Strahlenbelastung. Eine unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme bei solch tiefen Strahlendosen wäre aus technischer Sicht nicht sachgerecht und juristisch kaum verhältnismässig.</p><p>Der Bundesrat wird durch die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) als fachlich versiertes Zweitmeinungsgremium zu Fragen der nuklearen Sicherheit beraten. Die KNS selbst hat die Zuordnung von naturbedingten Störfällen zu den Störfallkategorien bereits im Jahr 2012 aufgegriffen und eine juristische Klärung angeregt. Im Rahmen der Ämterkonsultation und der Vernehmlassung hat sich die KNS zustimmend zur Revisionsvorlage geäussert und ausgeführt, dass mit den vorgesehenen Änderungen die Vorgaben für die Störfallanalysen nachvollziehbar und sachgerecht präzisiert werden.</p><p>Angesichts des Gegenstands der Revision und der Haltung der KNS sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen weiteren Prüfbericht durch unabhängige Fachexperten ausarbeiten zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Prüfbericht durch unabhängige Fachexperten im Bereich Strahlenschutz ausarbeiten zu lassen, in dem die Konsequenzen der vorgesehenen Teilrevision der Kernenergieverordnung, der UVEK-Ausserbetriebnahmeverordnung und der UVEK-Gefährdungsannahmenverordnung für die Bevölkerung umfassend aufgezeigt werden. Unter anderem sind dabei die Verhältnisse der neuen Grenzwerte für die Ausserbetriebnahme in Bezug auf Bundeserlasse und -konzepte im Bereich Strahlenschutz und damit zusammenhängender Notfallmassnahmen aufzuzeigen und Vergleiche mit internationalen Empfehlungen und Grenzwerten zu ziehen.</p>
  • Dosisgrenzwerte bei Kernkraftwerken
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20184107
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schutz der Bevölkerung hat für einen glaubwürdigen Weiterbetrieb der Kernkraftwerke auch angesichts des beschlossenen Ausstiegs aus der Atomenergie oberste Priorität. Verschiedene Organisationen und Fachpersonen kritisieren, die laufende Vernehmlassung zur Teilrevision verschiedener Erlasse im Zusammenhang mit der Störfallanalyse und der vorläufigen Ausserbetriebnahme von KKW führe, anders als in den Vernehmlassungsunterlagen dargestellt, zu einer starken Verminderung des Strahlenschutzes. Der Vorwurf ist insofern brisant, als sich die Teilrevisionen in der Zuständigkeit des Departementes UVEK befinden, zu dem auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) gehört. Zu den betroffenen Strahlenschutz-Grenzwerten läuft jedoch derzeit ein Gerichtsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, in dem das Ensi als Partei auftritt. Es kann deshalb in der Sache nicht als unbefangen betrachtet werden. Es ist aus diesem Grund angebracht, Fachexperten von Institutionen, die nicht in das laufende Gerichtsverfahren involviert sind, die Tragweite der Verordnungsanpassungen überprüfen zu lassen.</p>
    • <p>Das Ensi ist die Aufsichtsbehörde des Bundes für die nukleare Sicherheit und Sicherung. Es ist unabhängig und gesetzlich verpflichtet, sich im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergieagentur periodisch durch externe, internationale Expertinnen und Experten überprüfen zu lassen. Bei den entsprechenden Überprüfungen - zuletzt in den Jahren 2011 und 2015 - wurde auch die Praxis des Ensi bei der Durchführung von Störfallanalysen durchleuchtet und nicht beanstandet.</p><p>Mit der laufenden Revision von Artikel 8 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) über die deterministische Störfallanalyse und von Artikel 44 KEV über die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW sowie von zwei gestützt darauf erlassenen Verordnungen soll der Wortlaut dieser Bestimmungen so präzisiert werden, dass er unmissverständlich dem vom Bundesrat ursprünglich beabsichtigten Sinn, der seit Jahren angewendeten Praxis des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) und den Methoden der internationalen Experten entspricht.</p><p>Im erläuternden Bericht, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, hat der Bundesrat die ausschlaggebenden Daten und Argumente dargelegt - insbesondere, dass die Schweiz im internationalen Vergleich eine sehr strikte Politik verfolgt. Die vorgeschlagenen Änderungen haben darüber hinaus keine Auswirkungen auf die Bevölkerung. Es ist zu unterscheiden zwischen den Nachweisvorgaben in Artikel 8 KEV und den Ausserbetriebnahmekriterien in Artikel 44 KEV: Bei den Nachweisvorgaben, also den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke, soll sich materiell nichts ändern im Vergleich zur heutigen Praxis. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Beispielsweise müssen die KKW-Betreiber nach wie vor nachweisen können, dass die Bevölkerung bei einem tausendjährlichen Naturereignis nicht einer Dosis von über 1 Millisievert ausgesetzt ist. Bei Nichtgelingen dieses Nachweises müssen sie ihr KKW aber nicht mehr sofort vorläufig ausser Betrieb nehmen, sondern innert nützlicher Frist so nachrüsten, dass der Nachweis gelingt. Tatsächlich bliebe bei diesem Beispiel die potenzielle Dosis für die Bevölkerung im Ereignisfall gering und wäre in der Grössenordnung der (durchschnittlichen) jährlichen natürlichen Strahlenbelastung. Eine unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme bei solch tiefen Strahlendosen wäre aus technischer Sicht nicht sachgerecht und juristisch kaum verhältnismässig.</p><p>Der Bundesrat wird durch die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) als fachlich versiertes Zweitmeinungsgremium zu Fragen der nuklearen Sicherheit beraten. Die KNS selbst hat die Zuordnung von naturbedingten Störfällen zu den Störfallkategorien bereits im Jahr 2012 aufgegriffen und eine juristische Klärung angeregt. Im Rahmen der Ämterkonsultation und der Vernehmlassung hat sich die KNS zustimmend zur Revisionsvorlage geäussert und ausgeführt, dass mit den vorgesehenen Änderungen die Vorgaben für die Störfallanalysen nachvollziehbar und sachgerecht präzisiert werden.</p><p>Angesichts des Gegenstands der Revision und der Haltung der KNS sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen weiteren Prüfbericht durch unabhängige Fachexperten ausarbeiten zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Prüfbericht durch unabhängige Fachexperten im Bereich Strahlenschutz ausarbeiten zu lassen, in dem die Konsequenzen der vorgesehenen Teilrevision der Kernenergieverordnung, der UVEK-Ausserbetriebnahmeverordnung und der UVEK-Gefährdungsannahmenverordnung für die Bevölkerung umfassend aufgezeigt werden. Unter anderem sind dabei die Verhältnisse der neuen Grenzwerte für die Ausserbetriebnahme in Bezug auf Bundeserlasse und -konzepte im Bereich Strahlenschutz und damit zusammenhängender Notfallmassnahmen aufzuzeigen und Vergleiche mit internationalen Empfehlungen und Grenzwerten zu ziehen.</p>
    • Dosisgrenzwerte bei Kernkraftwerken

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